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OLG Stuttgart: Briefwerbung nach DSGVO zulässig


Personalisierte Briefwerbung kann einen positiven Eindruck bei Verbrauchern hinterlassen 

Um in der Flut von Emails, die Verbraucher täglich erhalten, nicht unterzugehen , greifen Unternehmen gerne auf Direktwerbung zurück. Der haptische Reiz einer personalisierten Briefwerbung beeinflusst positiv das Bewusstsein der Verbraucher. Allerdings kann ein Briefkasten voll von Werbung auch einen negativen Effekt haben. Zudem werden personenbezogene Daten oft ohne Einwilligung verarbeitet. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied am 02.02.2024 (Az.: 2 U 63/22) jedoch, dass eine personalisierte Briefwerbung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) datenschutzkonform sei. Sie diene der Neukundengewinnung und Direktwerbung, die berechtigte Interessen darstellen. Selbst wenn vorher keine Kundenbeziehung bestand.


Personenbezogene Daten wurden ohne Einwilligung des Klägers verarbeitet

In dem vorliegenden Fall wurde dem Kläger von einem Unternehmen Briefwerbung über Produkte einer Lebensversicherung zugesandt. Das Unternehmen erhielt die Adresse jedoch nicht durch den Kläger selbst, sondern vielmehr über eine öffentliche Website eines Adressanbieters. Im Auftrag der Lebensversicherung verarbeitete das Unternehmen die Daten des Klägers zu Marketingzwecken. Dabei wurden die Daten jedoch nicht an den Auftraggeber selbst übermittelt (sog. Lettershop-Verfahren). Somit bestand weder eine Kundenbeziehung zwischen den beiden Parteien, noch hatte der Kläger eingewilligt, dass seine Daten derartig verarbeitet werden. 

Nach Ansicht des Klägers wurden seine personenbezogenen Daten mit der Übersendung der Briefwerbung ohne Rechtsgrundlage verarbeitet. Eine Direktwerbung sei bloß innerhalb einer bestehenden Kundenbeziehung rechtskonform. Der Kläger verklagte das Unternehmen auf immateriellen Schadensersatz gemäß § 82 DSGVO.

Das Landgericht Stuttgart sah das Handeln des Beklagten durch die berechtigten Interessen gedeckt und wies die Klage am 25.02.2022 (Az. 17 O 807/21) ab.

Eine Direktwerbung ist auch ohne bestehende Kundenbeziehung zulässig

Vom OLG Stuttgart wurde die vom Kläger eingelegte Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Damit schloß sich das OLG dem Urteil des LG an: So könne bei der Auslegung des Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO durchaus der Erwägungsgrund Nummer 47 herangezogen werden: Hiernach werde Direktwerbung als berechtigtes Interesse anerkannt. Dies meint jedwede unmittelbare Ansprache des Betroffenen, beispielsweise durch Zusendung von Briefen.

Die Vorschriften deuten wiederum nicht darauf hin, dass eine Direktwerbung nur als berechtigtes Interesse gelte, wenn bereits zuvor eine Kundenbeziehung bestand. Bereits außerhalb sowie im Vorfeld einer Kundenbeziehung können berechtigte Interessen beispielsweise in Form von wirtschaftlichen Interessen bestehen. Durch Briefwerbung werde zum einen der Kontakt zur Bestandskundschaft gepflegt und zum anderen neue Kunden akquiriert. Ohne die Briefwerbung würde das Unternehmen potentielle Kunden nicht kontaktieren können. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sei erforderlich gewesen, um berechtigte Interessen des Beklagten zu wahren. 

Dabei sei die Zusendung von Werbung mittels elektronischer Post nach Auslegung des § 7 Absatz 2 Nummer 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vergleichsweise eingriffsintensiv für die Betroffenen: Briefe, die deutlich als Werbung erkennbar sind, seien nämlich weniger belästigt als elektronische Nachrichten, die ohne vorherige Einwilligung verschickt wurden ((BGH, Urteil vom 30.04.1992 - 1 ZR 287/90).

Des Weiteren überzeugte die Abwägung des Landgerichts, dass die Grundrechte, Grundfreiheiten und Interessen des Klägers nicht den Interessen des Beklagten überwiegen. Eine für den klägergünstige Interessenabwägung resultiere nicht allein aus der Tatsache, dass er keine Werbung erhalten wolle. Eine Direktwerbung würde zukünftig nur als unzulässig gelten, wenn ihr gemäß Artikel 21 Absatz 2 DSGVO widersprochen werden würde.


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