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In Deutschland sind Werbeanrufe, auch Cold-Calls genannt, nur mit ausdrücklicher vorheriger Einwilligung des Kunden zulässig. Trotzdem häufen sich die Fälle unerlaubter Werbeanrufe noch immer vor Gericht, denn es kommt immer wieder vor, dass die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und der Datenschutzverordnung (DSGVO) missachtet werden.
Nun hat das OLG Nürnberg im Bereich der Finanz- und Versicherungsvermittlung entschieden: Die Werbeanrufe eines Strukturvertriebs sind rechtswidrig.
Konkret ging es um einen Fall, in dem ein Strukturvertrieb versuchte, eine Kundin wettbewerbswidrig zurückzugewinnen. Diese hatte zu diesem Zeitpunkt ihre Werbeeinwilligung bereits widerrufen und wurde nun von einem Versicherungsmakler betreut.
Als die Kundin auf Anraten ihres neuen Beraters die private Riester-Rente, welche der Strukturvertrieb vermittelt hatte, beitragsfrei stellte, versuchte eine Mitarbeiterin des Vertriebsunternehmens die Kundin zurückzugewinnen und setzte sich mit ihr in Verbindung.
Die Kundin wehrte die Anrufe ab. Jedoch führten sie zu einer Abmahnung und schließlich zu weiteren rechtlichen Schritten.
Im Mittelpunkt des Streits stand hierbei die Aussage der ehemaligen Kundin, der Vertrieb könne später nochmal anrufen, weil sie gerade auf der Arbeit sei.
Der Makler, der die Kundin übernahm, hatte ursprünglich vor dem Landgericht Regensburg (LG) bereits eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Werbeanrufe durchgesetzt. Diese wurde jedoch zunächst nach der Klage des Vertriebes in erster Instanz wieder aufgehoben, bevor das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) dann die Berufung des Maklers bestätigt hat und die einstweilige Verfügung wieder in Kraft setzte.
In dem Urteil der Wiedereinsetzung der einstweiligen Verfügung wurde auch die Rechtslage zur Darlegungs- und Beweislast über Einwilligungen klargestellt:
Es wurde deutlich gemacht, dass der Werbende die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung in Werbeanrufe trägt.
Denn wer mit einem Verbraucher telefonisch Kontakt aufnehmen will, um Werbung zu machen, der muss gemäß § 7a UWG dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in angemessener Form dokumentieren und gemäß § 7a Abs. 2 Satz 1 UWG aufbewahren.
Werbeanrufe liegen unter anderem dann vor, wenn ein Verbraucher telefonisch kontaktiert wird, um ein Vertragsverhältnis fortzusetzen, oder ein abgesprungener Kunde zur Wiederaufnahme von Geschäftsbeziehungen bewegt werden soll. Auch bei dem Versuch den Kunden von einem Vertragsauflösungsrecht wie Widerruf, Rücktritt oder Kündigung abzuhalten oder abzubringen liegt ein Werbeanruf vor.
Die Entscheidung des OLG kann als Triumph im Kampf gegen wettbewerbswidrige Cold-Calls, besonders nach dem Wechsel eines Kunden in die Betreuung durch Versicherungsmakler, gewertet werden.
Denn sie schiebt der unter Drucksetzung des ehemaligen Kunden durch vermehrte Anrufe und Mahnungen einen Riegel vor.
Das Urteil ist als starkes Signal gegen die Praxis unzulässiger Werbeanrufe zu werten und stärkt sowohl den fairen Wettbewerb als auch den Verbraucherschutz. Er setzt auch den Grundstein für weitere Maßnahmen gegen den Strukturvertrieb:
Denn bei weiteren Verstößen dient das Urteil als Grundlage für die Verhängung von Ordnungsgeldern.
Wollen Sie sich gegen das wettbewerbswidrige Vorgehen von Konkurrenten in Form von unzulässigen Werbeanrufen wehren oder sehen Sie sich mit Vorwürfen von unlauteren Wettbewerbspraktiken konfrontiert?
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