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OLG zu Influencern: Meinungsäußerung oder Verletzung


Die steigende Internetpräsenz vieler Personen hat zu einem ganz neuen Markt geführt. Neben dem steigenden Online-Handel findet vor allem auch Werbung vermehrt online statt. Vor allem Influencer sind auf den verschiedensten Social-Media-Plattformen zu einer neuen Werbeplattform geworden und beschäftigen daher auch immer wieder Gerichte mit der Frage nach dem geltenden Wettbewerbsrecht. So auch im neuen Urteil des OLG Frankfurt a. M. Dieses hatte sich damit auseinandergesetzt, ob zwischen zwei Influencern ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes geltend gemacht werden kann, oder die Äußerungen unter die Meinungsäußerung fallen.

Der Sachverhalt des OLG Frankfurt a. M. 

Die Klägerin ist eine Influencerin auf den verschiedensten Social-Media-Plattformen wie YouTube, Twitch, Twitter, TikTok und Instagram. Neben Gaming-Content lädt sie auf ihren Accounts Videos hoch, in welchen sie sich mit politischen Themen auseinandersetzt. Insbesondere die Themen wie Frauenrechte, Feminismus und Rechte der LGBTQ-Community sind vertreten und sie setzt sich für diese ein. Der Beklagte ist ebenfalls ein Influencer und hat auf den genannten Plattformen ebenfalls Accounts. 

Die beiden Prozessbeteiligten treffen nicht das erste Mal gerichtlich aufeinander in einem anderen Verfahren des LG Frankfurt a. M. wurde dem Beklagten untersagt, bestimmte Äußerungen über die Klägerin zu tätigen. In dem jetzt vorliegenden Verfahren, ging es erneut um Äußerungen, welche der Beklagte im Rahmen eines YouTube-Videos getätigt hatte. Der Beklagte sagte in diesem, über die Klägerin: „Sie hetze Tag ein Tag aus, Hass zu verbreiten, sei ihr Geschäftsmodell“ Sie sei eine "Hatefluencerin“. 

Meinungsäußerung und Persönlichkeitsrecht

Es gibt die verschiedensten rechtlichen Bereiche, teilweise liegen diese nah beieinander und verlaufen entgegengesetzt voneinander. Insbesondere bei kritischen Aussagen besteht dieser enge Bereich zwischen einer geschützten freien Meinungsäußerung Art. 5 I S. 1 GG und einer möglichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG. 

Die Meinungsfreiheit schützt die Äußerung und Verbreitung von Werturteilen. Darunter fallen auch Tatsachenbehauptungen, sofern diese wahr sind und zur Meinungsbildung beitragen können. Unwahre Tatsachenbehauptungen können nichts zur Meinungsbildung beitragen und sind daher auch nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt. Die Äußerung und Verbreitung von Werturteilen ist daher grundsätzlich erlaubt, die Grenze besteht bei der Schmähkritik. Die Schmähkritik liegt vor, wenn die Äußerung auf eine herabsetzende Weise getätigt wird und primär auf die Diffamierung einer Person abzielt und nicht auf eine sachliche Auseinandersetzung. Es war demnach Frage des Gerichtes, was vorliegend gegeben ist.

Äußerungen sind teilweise eine Verletzung

Das LG gab dem Unterlassungsantrag teilweise statt. Auf die von beiden Seiten eingelegten Berufungen änderte das OLG das Urteil teilweise ab. Das Gericht stellt fest, dass es sich bei den Aussagen, dass die Klägerin „Tag ein Tag aus hetze (...)", es ihr Geschäftsmodell sei, diesen Hass zu verbreiten und dieses Fake News", nicht um erwiesen wahre Tatsachen handelt. Als Meinungsäußerung hinnehmen muss die Klägerin allerdings die Äußerungen des Beklagten, sie verklage ihn, "weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage (...)"; sie lege ein "mysogenes Verhalten" an den Tag, er halte sie für eine "Hatefluencerin", "sie verbreitet Hass, das ist ihr Content".

OLG sieht keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch

Auf wettbewerbliche Ansprüche kann sich die Klägerin allerdings nicht stützen. Es fehlt an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den beiden Parteien. Sie sind zwar beide Influencer, aber diese Tatsache genügt nicht, um ein Wettbewerbsverhältniss anzunehmen. Insoweit ist zu beachten, dass der Beklagte in dem hier gegebenen Kontext weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen anpreist. Vielmehr stellt er mit den in diesem Rechtsstreit in Rede stehenden Äußerungen die (Rechts-) Streitigkeiten der Parteien dar, bewertet diese und bittet um Spenden zur Rechtsverteidigung, oder bewertet die Beiträge von der Klägerin. Es ist nicht dargelegt, glaubhaft gemacht oder ersichtlich, dass der Vorteil der einen Partei zugleich einen Nachteil der anderen Partei bedeutet. Im Gegenteil wäre es eher der Fall, dass die öffentlich geführte Auseinandersetzung die Klickzahlen beider Parteien steigern würde. Darüber hinaus hat die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung vor dem LG selbst dahingehend eingelassen, dass sie sich mit dem Spielen von Computerspielen finanziere und den Rest "ehrenamtlich" mache und somit mithin nicht unternehmerisch. Die Äußerungen stellen keine geschäftlichen Handlungen dar, da sie nicht der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dienen, sondern Informations- und Unterhaltungsfunktion haben. Es handelt sich um redaktionelle Beiträge, bei denen kein werblicher Überschuss gegeben ist.


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