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| Wettbewerbsrecht

Omnibus-Richtlinie: Neuerungen auf schwarzer Liste für Händler


Wer online seinen Handel betreiben will, muss Vieles beachten. Händler auf großen Marktplätzen, aber auch kleinere Online-Händler müssen sich bislang schon an viele Regeln halten, um nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu verstoßen und abgemahnt zu werden. Durch die neue Omnibus-Richtlinie werden diese Regelungen nun nochmal verschärft und die schwarze Liste erweitert, weshalb Online-Händler aufpassen müssen, insbesondere in Bezug auf ihre Kundenbewertungen oder im Kontakt mit den Kunden. Die Änderungen treten am 28.05.2022 in Kraft. Wir zeigen Ihnen alle wichtigen Änderungen der schwarzen Liste im Überblick.

Was ist die schwarze Liste?

Die schwarze Liste ist ein Anhang des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, in welchem konkrete Handlungen, die eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des UWG darstellen, erläutert werden. Die schwarze Liste nennt Handlungen, welche gegen das Gesetz verstoßen und daher der Gefahr ausgesetzt sind, abgemahnt zu werden. Jedoch sollte man sich nicht zu sehr auf diese Liste verlassen, denn sie ist nicht abschließend und somit gibt es noch weitere Handlungen, die abgemahnt werden können. Trotzdem dient sie gut zur Orientierung. Diese Liste wird nun durch die Omnibus-Richtlinie geändert und erweitert.preisschild,shop


Welche Regelungen sind neu?

1. Kundenbewertungen

Online-Händler mussten bislang schon aufpassen bei dem Veröffentlichen von Kundenbewertungen unter ihren Produkten. Denn der Verbraucher tätigt Käufe oftmals aufgrund von Kundenbewertungen und vertraut dabei auf die Echtheit und Richtigkeit der Kundenbewertungen. Daher wurde die schwarze Liste erweitert und es werden in Zukunft die Tatbestände der Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen sowie auch die Nutzung von falschen Kundenbewertungen aufgenommen. Dadurch sollen die Verbraucher umfassender geschützt werden. Will der Online-Händler Kundenbewertungen als „echt“ kennzeichnen, also möchte er ausdrücken, dass die Bewertung von einem Verbraucher stammt, der die Ware tatsächlich erworben oder genutzt hat, muss er vorher angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Bewertung tatsächlich von einem Verbraucher stammt. Diese Regelung findet sich im §5b Absatz 3 des UWG wieder. Diese Verpflichtung trifft allerdings nur Unternehmen, die eigene Kundenbewertungen veröffentlichen wollen. Verweisen sie einfach nur auf Bewertungen, wie z.B. von Trusted Shops, müssen sie keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Ebenso dürfte auch eine Bewertung nicht hierunter fallen, die einfach kommentarlos veröffentlicht wird ohne die Kennzeichnung „echt“.

Unzulässig ist außerdem das Erstellen und Veröffentlichen von falschen Bewertungen, um damit den Verkauf zu fördern.

2. Suchergebnisse als Werbung

Möchte ein Unternehmen bei Suchmaschinen wie Google oder auf Amazon mit seinem Produkt ganz oben erscheinen, kann es dem Anbieter Geld zahlen. Dies ist grundsätzlich auch erlaubt, muss aber gekennzeichnet sein. Denn der Verbraucher würde sonst davon ausgehen, dass das Produkt aufgrund hoher Absatzzahlen oder Beliebtheit oben aufgeführt wird. Wird das Produkt nicht gesondert gekennzeichnet, liegt ansonsten eine Täuschung des Verbrauchers vor und man verstößt gegen das UWG, was eine Abmahnung zur Folge haben kann.


3. Fernabsatzmittel

Untersagt wird mit der Umsetzung der Omnibus-Richtlinie auch das hartnäckige und unerwünschte Kontaktaufnehmen mit Verbrauchern. Davon umfasst ist jede Kontaktaufnahme, und nicht nur solche zum Zwecke der Werbung. Dies war bislang schon aufgrund §7 Absatz 2 Nummer 1 UWG verboten. Danach war der Telefonanruf zum Zwecke der Werbung eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers, wenn dieser nicht ausdrücklich vorher eingewilligt hat. Nach der neuen Richtlinie ist nun jedes Fernabsatzmittel untersagt, wenn dies hartnäckig und unerwünscht ist, außer das Verhalten ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer Vertragspflicht gerechtfertigt.

4. Wiederverkauf von Eintrittskarten

Unzulässig wird mit der Omnibus-Richtlinie der Wiederverkauf von Eintrittskarten unter bestimmten Voraussetzungen. Beim Online-Ticketverkauf ist es meist so, dass ein Kunde nur eine bestimmte Anzahl an Tickets kaufen kann, beispielsweise 4. Dabei ist das Umgehen dieser Sperre, beispielsweise durch einen Bot, um dann 100 Karten zu kaufen, verboten. Denn diese Unternehmen verkaufen die Tickets dann viel teurer an Verbraucher. Dies hat schon die Rechtsprechung in manchen Fällen aufgrund des §4 Nummer 4 des UWG für unzulässig erklärt, wonach unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert.

5. Wohnungsbesuche

Wird der Verbraucher zukünftig in seiner Wohnung aufgesucht, darf dieser nicht mehr zur Bezahlung aufgefordert werden, wenn er auch hier zum Vertragsschluss aufgefordert wurde. Denn der Verbraucher ist schon überrumpelt genug, dass er in seiner Wohnung zum Vertragsschluss aufgefordert wurde. Nun soll er nicht auch noch den Kaufpreis bezahlen, da es, obwohl der Verbraucher auch noch ein Widerrufsrecht hat, deutlich mehr Aufwand sein kann, das Geld zurückzufordern und diesen Anspruch auch noch durchzusetzen. Allerdings greift dieses Verbot nicht, wenn der zu zahlende Betrag unter 50€ liegt.


SBS LEGAL- Rechtsanwälte für Wettbewerbsrecht in Hamburg

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte beraten Sie aufgrund jahrelanger Erfahrungen fachkundig und kompetent in allen Belangen des Wettbewerbsrechts und setzen Ihre Interessen gerichtlich als auch außergerichtlich durch.

Sie haben Fragen zur neuen Omnibus-Richtlinie und den daraus resultierenden Änderungen des UWG, wurden abgemahnt oder möchten einen Mitbewerber aufgrund eines Verstoßes gegen das UWG abmahnen? Dann freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.

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