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| Wettbewerbsrecht

Online-Coach? Achtung: Ausbildung bedarf der Zulassung!


Ausbildung online & Coaching im Netz: Wann benötigen Coaches eine Zulasssung?

Werden Ausbildungen online angeboten und dürfen die Teilnehmer mündlich oder schriftlich Fragen zum Unterrichtsstoff stellen, muss für die Online-Ausbildung eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz vorliegen. Ansonsten droht eine Abmahnung oder sogar eine Klage auf Unterlassung, da es sich hierbei um einen Wettbewerbsverstoß handelt. Dies entschied kürzlich das Landgericht Berlin, wo der Verein Wettbewerbszentrale Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main gegen ein Unternehmen klagte, das Online-Ausbildungen zum Fitness Trainer anbot. Dieses hatte nämlich keine Zulassung von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), hatte aber trotzdem eine Ausbildung angeboten und beworben, bei der die Lernenden den Lehrpersonen schriftlich oder mündlich Fragen zum Lehrstoff stellen konnten.

(LG Berlin, Urteil vom 15.02.2022 - 102 O 42/21)

Zulassung nach FernUSG für Fernunterricht

Online-Kurse müssen dann eine Zulassung nach §12 FernUSG haben, wenn diese unter Fernunterricht im Sinne des §1 FernUSG fallen. Danach ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2). Dabei reicht es nach dem LG Berlin für die Überwachung des Lernerfolgs bereits aus, dass dem Lernenden vertraglich eingeräumt wurde, seinen Lernerfolg überprüfen zu lassen, zum Beispiel in dem der Lernende in Unterrichtsveranstaltungen Fragen stellen kann, aber auch schriftliche Fragen oder die einmalige Kontrolle des Lernerfolges sind ausreichend. Eine Initiative eines Lehrenden zur Überprüfung des Lernerfolges bedarf es nicht.kurs-online

 

Achtung: Einem Coach ohne Zulassung droht eine Abmahnung!

Bedarf es bei dem Online-Kurs also einer Zulassung und besteht diese nicht, handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß, woraus sich ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus §8 Absatz 1 in Verbindung mit §3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ergibt. Dabei ist §12 FernUSG eine Marktverhaltensnorm im Sinne des §3a UWG, weil sie den Verbraucher vor einer schlechten Qualität des Unterrichts und vor mangelhaftem Unterrichtsmaterial schützen soll. Es soll sichergestellt werden, dass kein unsachgemäßer oder veralteter Stoff vermittelt wird. Somit soll zum einen der Verbraucher geschützt werden, auf der anderen Seite sollen aber auch die anderen Marktteilnehmer geschützt werden, die eine Zulassung nach dem FernUSG haben, denn so wird der Marktzutritt beeinflusst.


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