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Die Abgrenzung zwischen zulassungspflichtigem Fernunterricht und nicht genehmigungspflichtigem Online-Coaching beschäftigt seit Jahren Gerichte und Anbieter digitaler Bildungsangebote. Zwei aktuelle Entscheidungen des Landgericht Koblenz und des Landgericht Memmingen bringen nun wichtige Klarheit: Überwiegen interaktive Live-Calls und fehlt eine systematische Lernerfolgskontrolle, liegt regelmäßig kein Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) vor.
Das FernUSG dient dem Schutz von Verbrauchern bei Lehrgängen, in denen Lehrende und Lernende räumlich getrennt sind. Ist ein Angebot als Fernunterricht einzustufen, benötigt der Anbieter eine staatliche Zulassung (§ 12 FernUSG). Fehlt diese, ist der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig und der Teilnehmer könnte theoretisch sein Geld zurückverlangen. Doch wann liegt ein solcher Fernunterricht vor? Nach § 1 FernUSG liegt Fernunterricht vor, wenn Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt es entweder an einer typischen Distanzsituation oder an einer strukturierten Erfolgskontrolle, ist das FernUSG nicht anwendbar - mit der Folge, dass keine staatliche Zulassung erforderlich ist. Die Gerichte haben nun präzisiert, wann diese strengen Regeln nicht greifen. Gerade im Coaching-Markt ist diese Abgrenzung von erheblicher Bedeutung, da viele Programme aus einer Kombination von Videokursen, Live-Sessions und Support-Elementen bestehen.
Im Fall vor dem LG Koblenz ging es um ein Mentoring-Programm für ca. 6.000 Euro, das aus Videokursen, WhatsApp-Support und über 150 Stunden Live-Videokonferenzen bestand. Prüfungen und Zertifikate waren nicht vorgesehen, die Teilnahme an den Live-Calls erfolgte freiwillig. Der Kläger verlangte die Rückzahlung der Vergütung mit der Begründung, das Programm sei mangels Zulassung nach dem FernUSG unwirksam. Das Gericht wies die Klage jedoch ab (Urteil vom 13.08.2025 - Az.: 16 O 447/24). Nach Auffassung des Gerichts lag bereits keine räumliche Trennung im Sinne des FernUSG vor. Maßgeblich sei, ob ein unmittelbarer, interaktiver Austausch möglich ist. Bei regelmäßig stattfindenden, synchronen Live-Videokonferenzen sei eine Kommunikation gegeben, die Präsenzveranstaltungen vergleichbar sei. Dass Lehrende und Lernende sich an unterschiedlichen Orten befinden, genüge nicht, um eine fernunterrichtstypische Distanzsituation anzunehmen. Hinzu kam, dass die Live-Calls mit rund 150 Stunden deutlich überwogen und das Videomaterial mit etwa 90 Stunden in den Hintergrund trat. Der Schwerpunkt lag somit auf synchroner Interaktion, nicht auf asynchroner Wissensvermittlung.
Auch das Landgericht Memmingen hatte über einen vergleichbaren Sachverhalt zu entscheiden (Urteil vom 11.07.2025 - Az.: 21 O 323/25). Die Klägerin hatte ein Online-Coaching über rund 6.000 Euro gebucht, das ebenfalls aus Videomaterial, mindestens 150 Stunden Live-Calls sowie E-Mail- und WhatsApp-Support bestand. Nach Teilzahlung kündigte sie und machte geltend, dass der Vertrag aufgrund der fehlenden FernUSG-Zulassung nichtig sei, da das Programm alle Merkmale eines Fernlehrgangs erfülle. Das Landgericht Memmingen setzte in seiner Entscheidung einen klaren Schwerpunkt auf die inhaltliche Ausgestaltung des Coachings und die Frage, ob eine systematische Überwachung des Lernerfolgs stattfindet. Die bloße Möglichkeit, in Live-Calls Fragen zu stellen, reiche gerade nicht aus, um eine Lernkontrolle im Sinne des FernUSG darzustellen. Vielmehr handele es sich bei einer solchen Interaktion um eine individuelle und persönliche Beratung, die sich deutlich von einem klassischen Lehrgang unterscheidet. Da die Live-Calls thematisch offen gestaltet waren und keinen Bezug zu einem starr aufeinander aufbauenden Lernplan aufwiesen, fehlte es an der für den Fernunterricht typischen didaktischen Erfolgskontrolle.
Das Gericht betonte zudem, dass der angebotene Support über WhatsApp und E-Mail lediglich als Hilfestellung bei Anwendungsproblemen diente und nicht dazu gedacht war, den Wissensstand der Teilnehmer zu bewerten oder zu zertifizieren. Durch diese klare Abgrenzung zwischen einer unterstützenden Begleitung und einer strukturierten Wissensvermittlung mit Lernkontrolle entfällt die Schutzbedürftigkeit nach dem FernUSG, wodurch der Coaching-Vertrag auch ohne staatliche Zulassung seine volle rechtliche Wirksamkeit behält.
➤ BGH zum FernUSG: Zwischen Coaching und Fernunterricht
In ihren Entscheidungen setzten sich die Landgerichte intensiv mit der Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinander, insbesondere mit einem Urteil aus dem Jahr 2009 (BGH NJW 2010, 608). Dort ging es um einen klassischen Lehrgang mit klar definierten Lehreinheiten und strukturierten Lehrmaterialen. Gerade diese didaktische Struktur und verbindliche Erfolgskontrolle fehlten in den aktuellen Coaching-Fällen. Die Urteile verdeutlichen damit, dass nicht jedes digitale Bildungsangebot automatisch als Fernunterricht zu qualifizieren ist. Entscheidend sind die tatsächliche Ausgestaltung des Programms und die vertraglichen Ansprüche der Teilnehmer.
Die aktuelle Rechtsprechung der Landgerichte Koblenz und Memmingen bringt wichtige Klarheit für Anbieter von Online-Coachings und digitalen Bildungsangeboten. Ob ein Programm unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt, hängt maßgeblich von seiner konkreten Ausgestaltung ab. Entscheidend ist insbesondere der Anteil synchroner Live-Formate und das Vorliegen einer systematischen Lernkontrolle. Fehler bei der rechtlichen Einordnung können zur Unwirksamkeit von Verträgen und erheblichen wirtschaftlichen Risiken führen.
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