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| Internetrecht, Wettbewerbsrecht
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Das Landgericht in Dortmund hat entschieden, dass ein Online-Glücksspiel überall in Deutschland angeboten werde, wenn die Internetseite auf Deutsch ist und eine .de-Domain habe. Wie es dazu kam, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Der Kläger ist ein Enthusiast für Online-Glücksspiele und lebt in Nordrhein-Westfalen (NRW). Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches eine Internetseite betreibt, auf der öffentlich Online-Glücksspiele angeboten werden. Der Kläger spielte Roulette und verlor Geld in Höhe von ca. 73.800 Euro. Nun wollte der Kläger von der Beklagten das Geld zurückerhalten, da es sich um ein illegales Online-Glücksspiel handele und er davon keine Kenntnis hatte. Der Kläger ging nämlich davon aus, dass es ein legales Glücksspiel sei, zumal die Internetseite auch angab, eine Lizenz der Glücksspielaufsichtsbehörde zu haben. Jedoch ist diese Lizenz nicht für Nordrhein-Westfahlen gültig. Der Geschäftsbetrieb ist wegen der de.-Endung in der Domain auf den gesamten deutschen Markt ausgerichtet. Das ergibt sich auch daraus, dass die Seite komplett auf deutsch verfügbar ist.
Glücksspiele sind nach geltendem Recht nur in Schleswig-Holstein erlaubt. Diesen Hinweis hätte die Beklagte auf Deutsch und gut sichtbar präsentieren müssen. Das Online-Glücksspiel-Angebot des Unternehmens verstößt für Spieler aus NRW gegen § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit § 4 Absatz 4 des Glücksspiels-Staatsvertrages (GlüStV). Der Kläger macht demnach einen Anspruch aus § 817 Satz 2 BGB geltend und will Rückzahlung des verspielten Geldes nach § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 BGB. Es handelt sich hierbei um eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten und der Vertrag sei nichtig.
Eine Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet darf nur für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien, für die Veranstaltung, für die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker erteilt werden. Im Übrigen sind das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.
Der Leistende (der Kläger) kann seine Leistung (das Geld) vom Leistungsempfänger (Dem Online-Casino) nicht zurückfordern, wenn er ebenfalls gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, außer, die Leistung bestand in der Eingehung einer Verbindlichkeit (= Abschluss eines Vertrags).
Der Kläger hat nach der Entscheidung des LG Dortmund einen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes, da es für einen juristischen Laien nicht sofort möglich ist, die undurchsichtige Rechtslage zu verstehen. Ob der Kläger von der Illegalität des Glücksspiels wusste, ist unerheblich, da § 817 Satz 2 BGB in Verbindung mit dem Sinn und Zweck des Glücksspielsstaatsvertrags darauf abzielt, „den Spieler vor suchtfördernden, ruinösen oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels zu schützen“. Deswegen kann das Online-Unternehmen sich nicht darauf berufen, dass der Kläger „sehenden Auges“ weiter gespielt hat und somit wider Treu und Glauben gehandelt hat.
Online-Casino Anbieter können ansonsten zum Weitermachen animiert werden und im ganzen Bundesgebiet ihre Leistung anbieten, wenn sie trotz des § 817 Satz 1 BGB ihre unrechtmäßig erlangten Zahlungen erhalten könnten. Das würde zu einer schwerwiegenden Sittenwidrigkeit führen! Zudem konnte das Unternehmen nicht beweisen, dass ein solcher Hinweis auf der Website angezeigt wurde, oder nicht.
Wenn Sie selbst Probleme mit dem Spielen haben oder sich Sorgen um eine angehörige Person machen, wenden Sie sich an das kostenlose Beratungsteam der BZgA. Die 0800 1 37 27 00 ist kostenfrei und anonym erreichbar.
Als Anwalt für Online-Handel setzt sich SBS Legal im Rahmen des Internetrechts mit dem Vertragsrecht, AGB-Recht, Kaufrecht, Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht auseinander. Für den Social Media Bereich kommt das Reputationsrecht (Medienrecht), Urheberrecht und Werberecht der Onlinevermarkter und Influencer ergänzend hinzu. In der jüngeren Vergangenheit bildete sich zudem auch immer mehr das Online-Event-Recht (Online-Veranstaltungs-Recht) wie auch das Kryptorecht heraus.
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