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| Gesellschaftsrecht, Vetriebs- und Handelsrecht

Online-Gründung: Deutschland holt bei der Digitalisierung auf


Digitalisierungsinitiative ermöglicht Online-Gründung

Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern geht die Digitalisierung in Deutschland nur schleppend voran. So liegt beispielsweise Estland bei der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung bereits ein ganzes Stück weiter vorne. Deutschland möchte beim Thema Digitalisierung nun nicht länger hinterher hängen. Deshalb und aufgrund der Vorgaben der EU soll die Online-Unternehmensgründung ermöglicht werden. Diese wurde in der Politik lange Zeit kritisch beäugt, da man die Sicherheit des Handelsregsiters als gefährdet ansah. Nun soll das „Company Law Package“ der EU in Deutschland den Anstoß zur Digitalisierung des Unternehmensrechts geben. Hier ist die Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) ab dem 01.08.2022 zu erwarten. Die Online-Gründung einer GmbH und UG wird dann künftig für Justiziare in Konzernunternehmen, Startup-Gründer und im Ausland ansässige Unternehmen möglich sein, um nicht länger erst den Weg zum Notar einschlagen zu müssen. Damit können nur Kaufleute und Kapitalgesellschaften die Möglichkeit nutzen.
Des Weiteren sollen durch diesen Anstoß die Kosten und der Zeit- und Verwaltungsaufwand geschmälert werden. Nicht ortsansässige Unternehmen müssen nicht länger extra anreisen. Gleichzeitig sieht das Gesetzespaket keine größeren Änderungen im Handels- und Gesellschaftsrecht vor, so dass das Handelsregister und der Notar bei der Gesellschaftsgründung nicht gänzlich obsolet werden.


Die Rolle vom Notar bleibt bei der Online-Gründung erhalten

So besteht weiterhin die Möglichkeit eines Präsenztreffens vor Ort oder aber der Notar wird mittels einer Online-Videokonferenz bei der GmbH-Gründung hinzugezogen.

Der Gründungsakt wird dann innerhalb der Online-Videokonferenz, wo die Geschäftsführer, Gründer sowie der Notar anwesend sind, beurkundet. Die Beurkundung und Beglaubigung von Seiten des Notars umfasst den GmbH-Gesellschaftsvertrag, die Gesellschaftsbeschlüsse und die Erklärungen der Gesellschafter und Geschäftsführer. Folglich alles was zur Gründung notwendig ist. Dabei wird die Identifikation der Beteiligten bei der Online-Videokonferenz vom Notar festgestellt, indem er die Lichtbilder vom Chip der Ausweispapiere erhält. Insofern spielt der Notar weiterhin eine wichtige Rolle als Beratungs- und Kontrollinstanz, um den Unternehmensdiebstahl und Gründungsmissbrauch zu verhindern. Dies sorgt dafür, dass die Digitalisierungsintiative die Rechtssicherheit des Handelsregisters nicht bedrohen wird. 

Was ist neu bei der Online-Gründung und was bleibt beim Alten?

Die Online-Gründung führt nicht bloß zu einer Minderung des bürokratischen Aufwands, sondern auch zu einer Entlastung der kleinen und mittelständischen Unternehmen bei der Gründung von Konzerngesellschaften. Allerdings bleibt auch vieles beim Alten, wie die Insolvenzantragspflicht und Geschäftsführerhaftung in der GmbH. Ebenso alle Organisations- und Kapitalerhaltungsregeln. So muss bei der GmbH Gründung noch immer ein Stammkapital von 25.000 Euro in bar aufgebracht werden. Eine Sachgründung ist im Online-Verfahren ausgeschlossen und kann nur bei einem Notartermin vor Ort eingebracht werden. Die Anwesenheit der Beteiligten ist auch bei Gesellschafterbeschlüssen und Gesellschafterversammlungen gefragt. Weiterhin besteht bei der Online-Gründung die Möglichkeit zu Beginn nur die Hälfte des Stammkapitals einzuzahlen.
Bei der Online-Gründung fallen geringfügige Mehrkosten an. So kostet das Beurkundungsverfahren 25 Euro und das Beglaubigungsverfahren 8 Euro. 
Dahingegen kann man bei der Gesellschaftsgründung mittels des vereinfachten Verfahrens durch ein notariell beurkundetes Musterprotokoll sowohl Zeit als auch Geld sparen, was vor allem bei Startup-Unternehmen und Einmanngründungen gefragt ist.


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