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| Wettbewerbsrecht

Onlineshops aufgepasst – rechtliche Probleme durch Mouseover


Das Wettbewerbsrecht stellt an Onlineshops einige Pflichten. Unter anderem sind Betreiber verpflichtet, Verbraucher darüber zu informieren, wann ein bestelltes Produkt geliefert wird. Bei Samsung war die Information über den Lieferzeitpunkt durch ein Mouseover derart versteckt, dass sie kaum gefunden werden konnte. Die rechtlichen Probleme und die Entscheidung des Gerichtes, im folgenden Artikel.

Das Wettbewerbsrecht für Onlineshops

Ein Verbraucherverband setzt sich für den Schutz seiner Mitglieder ein, indem er für einen fairen Wettbewerb sorgt und zieht, wenn nötig, auch vor Gericht, um dies zu gewährleisten. So war es auch in diesem Fall. Der Bundesverband der Verbraucher hat die Samsung Electronics GmbH verklagt und wettbewerbsrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht. Der Grund sei eine unlautere Handlung, da bei dem Bestellprozess keine Informationen zur Lieferzeit zur Verfügung stehen würden. Das Wettbewerbsrecht soll für einen lauteren Wettbewerb sorgen und regelt im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wie sich Marktteilnehmer zu verhalten haben. In § 5 UWG ist die irreführende geschäftliche Handlung geregt und wann diese vorliegt. Im zweiten Absatz werden dabei verschiedene Beispiele genannt, wann dies der Fall ist. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG heißt es, dass eine Irreführung vorliegt, wenn: 

„die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen“ 

unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben. Die Irreführung beim Lieferzeitpunkt wäre demnach ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Der Onlineshop von Samsung

Die Samsung Electronics GmbH, also die Beklagte, hat eine Homepage, auf welcher Mobilfunktelefone zum Kauf angeboten werden. Zugleich werden auch sogenannte „Tarif Bundle“ angeboten, welche die Möglichkeit bietet, gleichzeitig mit dem Mobilfunktelefon auch einen Mobilfunktarifvertrag bei einem Mobilfunkanbieter abzuschließen. Wenn der Verbraucher bei den „Tarif Bundle“ auf den Button „Zum Angebot“ klickt, öffnet sich eine Webseite mit Tarifen verschiedener Mobilfunkanbieter, welche ihrerseits wiederum Button mit „Jetzt Kaufen“ enthalten. Hinter dem Button „jetzt Kaufen“ tut sich eine Webseite auf, auf welcher eine „Bestellübersicht“ angezeigt. Am unteren Ende dieser Webseite ist folgender Informationstext zu finden:

„Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Diese gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben. Die bei deiner Bestellung angegebene Lieferzeit kann sich aufgrund des derzeitig hohen (Tarif-) Bestellaufkommens, um bis zu 10 Werktagen verzögern. Den aktuellen Status deines Tarifs erhältst du per E-Mail. Der Versand der SIM Karte erfolgt mit dem Endgerät. Ein vorheriger Einzelversand der SIM Karte ist aus logistischen Gründen nicht möglich“

Dieser Informationstext wird als Servicebedingung bezeichnet und muss durch Anklicken eines Kästchens bestätigt werden, bevor der Button „in den Warenkorb“ anklickbar ist. Wird dieser Button angeklickt, erfolgt wiederum der Button „zur Kasse“. Vor Abschluss der Bestellung wird unter der Überschrift „Zahlungsmethode“ der bereits ausgewählt und nicht abwählbar Kasten „Online IDENT-Check mit PurpleView (2-3 Arbeitstage)“ angezeigt, neben welchem ein eingekreistes Fragezeichen zu finden ist. Durch ein Verharren mit dem Mousezeiger auf dem Fragezeichen, ein sogenanntes Mouseover, wird der Text angezeigt, dass bei dem Eingang der Bestellung bis 17 Uhr die Lieferung innerhalb von 2-3 Arbeitstagen erfolgt.

Das rechtliche Problem von Mouseover

Das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. kommt in seinem Urteil (Az.: 2-06 O 361/22) vom 17.04.2024 zu dem Entschluss, dass die Klage in Hinblick auf den Lieferzeitpunkt begründet ist. Der Verbraucher wird nicht hinreichend über den Termin, bis zu dem die Ware geliefert wird, informiert. Neben der unzureichenden Lieferzeitangabe führt das Gericht insbesondere auf, dass nicht verständlich ist, warum ein Verbraucher auch nur erahnen soll, dass sich die Informationen zum Lieferzeitpunkt während des Bestellvorgangs hinter einem Fragezeichen verbergen und nur über ein Mouseover erreichbar sein. Grade auch dadurch, dass das Fragezeichen hinter der Bezahlung steht und der Verbraucher daher grade davon ausgehen muss, dass sich das Fragezeichen auf diese und nicht die Lieferzeit bezieht. Hätte sich hinter den Fragzeichen, eine hinreichende Erklärung über die Lieferzeit befunden, wäre es damit auch immer noch unzureichend. Eine Irreführung liegt damit vor.

Der Mouseover-Effekt bringt generell rechtliche Probleme mit sich, daher heißt es für Onlineshops aufgepasst, denn ein Verbraucher kann häufig nicht erahnen, was sich dahinter verbirgt, weshalb sich schnell die Frage der ausreichenden Angabe und einer möglichen Irreführung stellt. Auch darüber hinaus in anderen rechtlichen Bereichen kann der Mouseover-Effekt nicht ausreichen. In einem Fall des AG Düsseldorf (Az.: 57 C 5593/114) vom 03.09.2014 hat das Gericht zum Beispiel entschieden, dass bei einem Bild die Nennung des Urhebers durch Mouseover auch nicht ausreichend ist.


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