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OPENAI als Unionsmarke: Warum das EuG sie ablehnte


Kann ein weltweit bekannter Unternehmensname zugleich zu beschreibend für Markenschutz sein? Mit Urteil vom 15. Juli 2026 hat das Gericht der Europäischen Union die teilweise Zurückweisung der Unionswortmarke „OPENAI“ bestätigt (EuG, T-555/25, OpenAI/EUIPO, ECLI:EU:T:2026:472).

Im Zentrum stand die Anmeldung der Wortmarke „OPENAI“ für verschiedene digitale Produkte und Dienstleistungen. Die Entscheidung zeigt, wie streng die Anforderungen an die Unterscheidungskraft einer Marke ausfallen können und weshalb selbst bekannte Bezeichnungen nicht automatisch umfassenden Schutz erhalten. Mehr dazu erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.


Wie kam es zum Streit um die Marke „OPENAI“?

OpenAI meldete die Wortmarke „OPENAI“ am 15. Juni 2023 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 42 und 45 an. Die vor dem EuG streitige teilweise Zurückweisung betraf insbesondere Software und digitale Produkte der Klasse 9, Technologie- und Cloud-Dienstleistungen der Klasse 42 sowie Identitätsprüfungsdienste der Klasse 45. Dazu gehörten insbesondere Software, herunterladbare Anwendungen, Cloud-Computing-Dienste, Software-as-a-Service-Angebote sowie Dienste zur Überprüfung von Identitäten.

Die Anmeldung erfasste ursprünglich auch Dienstleistungen der Klasse 38. Diese waren jedoch nicht Gegenstand der vor dem EuG streitigen Teilzurückweisung.

Der EUIPO-Prüfer wies die Anmeldung mit Entscheidung vom 5. Dezember 2024 teilweise zurück. OpenAI legte dagegen am 27. Januar 2025 Beschwerde ein, die die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO mit Entscheidung vom 10. Juni 2025 ebenso zurückwies. Nach seiner Auffassung beschrieb die Bezeichnung „OPENAI“ unmittelbar deren Art oder Zweck und besaß daher insoweit keine ausreichende Unterscheidungskraft. Andere von der Anmeldung erfasste Dienstleistungen waren nicht Gegenstand der teilweisen Zurückweisung.

Das Unternehmen argumentierte unter anderem, „OPENAI“ sei eine eigenständige Wortschöpfung ohne feststehende Bedeutung. Zudem verwies es auf erfolgreiche Eintragungen der Bezeichnung in zahlreichen anderen Staaten, darunter Großbritannien und Singapur.

Die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO bestätigte jedoch die Zurückweisung. Daraufhin erhob OpenAI Klage vor dem Gericht der Europäischen Union und beantragte, die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben. Das EuG hatte damit zu prüfen, ob „OPENAI“ für die betroffenen Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe verstanden wird und ob frühere Markeneintragungen zu einer anderen Beurteilung führen konnten.


Was ist OpenAI?

OpenAI ist nach eigener Darstellung ein Unternehmen für KI-Forschung und die Entwicklung und Bereitstellung von KI-Systemen. Bekannt ist es insbesondere durch ChatGPT sowie weitere KI-Modelle und Entwicklerdienste.


Warum hielt das EuG „OPENAI“ für beschreibend?

Das Gericht der Europäischen Union prüfte vor allem, ob die Bezeichnung „OPENAI“ für die betroffenen Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Unionsmarkenverordnung einzuordnen ist. Maßgeblich war dabei die Wahrnehmung des englischsprachigen allgemeinen und fachlichen Publikums in der Europäischen Union.

Das angesprochene Publikum kann „OPENAI“ insbesondere als Hinweis auf zugängliche oder nicht beschränkte Künstliche Intelligenz verstehen. Nach Auffassung des EuG kommen daneben auch Bedeutungen wie auf Open-Source-Prinzipien beruhende, transparente oder erklärbare KI in Betracht. Da bereits eine mögliche Bedeutung ein Merkmal der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, konnte das Zeichen unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückgewiesen werden.

In ihrer Kombination vermitteln die Bestandteile daher eine unmittelbar verständliche Sachaussage. Die Bezeichnung beschreibt Produkte und Dienstleistungen, die auf offener oder frei zugänglicher Künstlicher Intelligenz beruhen oder mit einer solchen Technologie arbeiten. Dies betraf insbesondere Software und Anwendungen, Cloud-Computing- und SaaS-Dienste sowie Dienstleistungen zur Überprüfung persönlicher oder geschäftlicher Identitäten. Nach Auffassung des Gerichts konnten diese Angebote sämtlich auf zugänglicher Künstlicher Intelligenz beruhen oder mithilfe einer solchen Technologie erbracht werden.

OpenAI argumentierte, die Bezeichnung sei eine eigenständige Wortschöpfung ohne feststehende lexikalische Bedeutung. Das Gericht folgte dem nicht. Die Verbindung der Wörter enthalte weder eine ungewöhnliche sprachliche Struktur noch ein Element, das beim angesprochenen Publikum einen besonderen gedanklichen Schritt auslöse.

Das EuG legte den Begriff nicht auf eine einzige Bedeutung fest. Für die Zurückweisung genügte, dass zumindest eine mögliche Bedeutung von ‚OPENAI‘ ein Merkmal der betroffenen Waren und Dienstleistungen beschreibt.

Das EuG bestätigte deshalb den absoluten Zurückweisungsgrund des beschreibenden Charakters nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV. Eine gesonderte Prüfung der fehlenden Unterscheidungskraft nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV war anschließend nicht mehr erforderlich, weil bereits ein einziger absoluter Zurückweisungsgrund für die Ablehnung der Markenanmeldung ausreicht.


Welche Bedeutung haben ausländische Markenregistrierungen und die Verkehrsdurchsetzung?

OpenAI verwies im Verfahren darauf, dass die Bezeichnung „OPENAI“ unter anderem in Großbritannien und Singapur als Marke eingetragen worden war. Das EuG maß diesen Registrierungen für die Beurteilung der Unionsmarke jedoch keine entscheidende Bedeutung bei.

Das Unionsmarkensystem folgt eigenen rechtlichen Vorgaben. Weder Entscheidungen ausländischer Markenämter noch frühere Eintragungen des EUIPO begründen daher einen Anspruch darauf, dass eine Bezeichnung auch in einem späteren Verfahren registriert wird. Jede Anmeldung muss anhand der Unionsmarkenverordnung und mit Blick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen geprüft werden.

Eine weitere Möglichkeit könnte sich aus der sogenannten Verkehrsdurchsetzung ergeben. Dabei müsste OpenAI nachweisen, dass das angesprochene Publikum die ursprünglich beschreibende Bezeichnung aufgrund ihrer intensiven Benutzung inzwischen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen versteht.

Über die hilfsweise geltend gemachte, durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft nach Artikel 7 Absatz 3 UMV entschied das EuG nicht. Nach der Entscheidung der Beschwerdekammer soll das Verfahren zur Prüfung dieses Hilfsantrags fortgesetzt werden, sobald die Entscheidung über die originäre Schutzfähigkeit bestandskräftig ist. Die Beschwerdekammer hatte die Frage zuvor zur weiteren Prüfung an die zuständige Stelle des EUIPO zurückverwiesen. OpenAI kann daher grundsätzlich weiterhin versuchen, eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft nachzuweisen.

Der Nachweis muss grundsätzlich die Gebiete erfassen, in denen das absolute Schutzhindernis besteht. Weil das EuG auf das englischsprachige allgemeine und Fachpublikum in der Union abstellt, dürfte die territoriale Beweisführung entsprechend anspruchsvoll sein.

Dafür reicht eine hohe Bekanntheit in einzelnen Mitgliedstaaten allerdings nicht automatisch aus. Da die Zurückweisung an das Verständnis des englischsprachigen Publikums in der Europäischen Union anknüpft, dürfte die konkrete territoriale Beweisführung anspruchsvoll sein. Der Benutzungsnachweis muss grundsätzlich diejenigen Teile der Europäischen Union abdecken, in denen das absolute Schutzhindernis besteht.

Welche Mitgliedstaaten und Beweismittel im konkreten Fall erforderlich sind, hängt von der räumlichen Reichweite des festgestellten Schutzhindernisses und der einschlägigen unionsgerichtlichen Rechtsprechung ab. Dafür können etwa Marktstudien, Umsatzzahlen, Werbeaufwendungen, Nutzungsdaten und Angaben zur Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise herangezogen werden.


Was folgt aus dem Urteil für OpenAI und andere Unternehmen?

Die Entscheidung zeigt, dass auch bekannte Unternehmensbezeichnungen am beschreibenden Charakter scheitern können. Das Urteil bestätigt, dass die konkrete Wortmarkenanmeldung für die betroffenen Software-, Technologie- und Identitätsprüfungsangebote nicht auf Grundlage originärer Unterscheidungskraft eingetragen werden kann. Zugleich liefert der Fall wichtige Hinweise für Unternehmen, die neue Marken entwickeln oder beschreibende Namen verwenden.

Für OpenAI ergeben sich insbesondere folgende Folgen:

  • Die Wortmarke „OPENAI“ erhält für die betroffenen Software-, Cloud- und Identitätsprüfungsdienste vorerst keinen unionsweiten Markenschutz.
  • Beschreibende Angaben zu zugänglicher oder „offener“ Künstlicher Intelligenz sollen grundsätzlich für den Wettbewerb verfügbar bleiben. Daraus folgt jedoch kein uneingeschränktes Recht, die konkrete Unternehmensbezeichnung „OpenAI“ kennzeichenmäßig oder in verwechslungsfähiger Weise zu verwenden.
  • Gegenstand des Urteils war allein die streitige Anmeldung des Wortzeichens „OPENAI“. Über Bestand und Schutzumfang etwaiger Wort-Bild- oder Bildmarken entschied das EuG in diesem Verfahren nicht.
  • Gegen das EuG-Urteil kann grundsätzlich ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel zum EuGH eingelegt werden. Da es um eine Entscheidung einer EUIPO-Beschwerdekammer geht, setzt die weitere Prüfung jedoch eine Zulassung nach Art. 58a der Satzung des Gerichtshofs voraus. Das Rechtsmittel muss hierfür insbesondere eine für die Einheit, Kohärenz oder Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfen.

Andere Unternehmen sollten aus der Entscheidung vor allem folgende Schlüsse ziehen:

  • Fantasiebegriffe bieten regelmäßig bessere Voraussetzungen für einen starken Markenschutz.
  • Eine Wort-Bild-Marke kann trotz eines beschreibenden Wortbestandteils eintragungsfähig sein, wenn ihre grafische Gesamtgestaltung hinreichend unterscheidungskräftig ist. Daraus folgt jedoch nicht automatisch ein exklusives Verbietungsrecht an dem beschreibenden Wortbestandteil allein.
  • Eine frühzeitige Markenrecherche und Schutzfähigkeitsprüfung hilft, ältere Kennzeichenrechte ebenso wie mögliche absolute Schutzhindernisse frühzeitig zu erkennen.
  • Bekanntheit und wirtschaftlicher Erfolg ersetzen die erforderliche Unterscheidungskraft einer Marke nur unter besonderen Voraussetzungen.

Der Fall reiht sich in weitere markenrechtliche Auseinandersetzungen um Begriffe aus dem Bereich Künstlicher Intelligenz ein. Die Entscheidung ist auch für andere Unternehmen im KI-Sektor relevant. Bezeichnungen, die gängige technische Begriffe wie ‚AI‘ mit unmittelbar beschreibenden Zusätzen verbinden, können an Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV scheitern. Entscheidend bleibt jedoch stets die konkrete Bezeichnung im Verhältnis zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Das Unionsmarkenrecht hält solche Begriffe für Wettbewerber frei, wenn das angesprochene Publikum darin vor allem eine Beschreibung der angebotenen Technologie erkennt.


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