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Der BGH entschied jüngst über die Thematik der Haftung eines Organs im Zusammenhang mit unerlaubten Bankgeschäften (BGH - Urteil v. 09.11.2023 - III ZR 105/22). Wer ohne Erlaubnis der Aufsichtsbehörde Bankgeschäfte betreibt, macht sich bei fahrlässigem oder sogar vorsätzlichem Handeln nach dem Kreditwesengesetz (KWG) strafbar.
(1) Wer […]
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Wenn die unerlaubten Bankgeschäfte Rechtsfolgen für eine juristische Person entfalten, diese juristische Person also zivilrechtlich als Betreiberin der Geschäfte gilt, so liegt die strafrechtliche Verantwortung bei dem, der als vertretungsberechtigtes Organ für die juristische Person agiert (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Insbesondere geht es hier also um die vermeintliche Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers.
Einzig und allein der Umstand, dass objektiv eine Organstellung zu bejahen ist, genügt für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers ebenfalls nicht. Für die Annahme einer Haftung muss ein Verschulden im Sinne des § 276 BGB, also wieder Vorsatz oder Fahrlässigkeit, festzustellen sein.
Aufgrund der allgemeinen Legalitätspflicht und der Geschäftsleiterpflichten nach § 25a Abs. 1 S. 2 KWG obliegen dem leitenden Organ umfangreiche Sorgfaltspflichten. Diesen Pflichten muss allerdings nicht unmittelbar das leitende Organ selbst nachkommen. Es genügt, dass es sorgfältig Aufgaben und Verantwortung an andere überträgt. Oder aber mehrere Geschäftsführer teilen sich ihre Zuständigkeiten jeweils untereinander auf.
Dies geschieht durch interne Regelungen über die Zuständigkeiten im Rahmen der Geschäftsleitung der juristischen Person. Dadurch kann eine Beschränkung der Verantwortlichkeit des (einen) leitenden Organs in straf- sowie zivilrechtlicher Hinsicht erreicht werden, obgleich eine umfassende Aufhebung dieser Verantwortlichkeit nicht möglich ist. Sowohl nach innen als auch nach außen ist das (eine) leitende Organ dann hinsichtlich der delegierten Zuständigkeit nur noch beschränkt verantwortlich.
Es verbleiben aber immer noch Überwachungspflichten. Überwacht werden muss, ob die delegierte Aufgabenerfüllung von dem nun zuständigen Organ auch tatsächlich ordnungsgemäß erfolgt. Bei entsprechendem Anlass wird das eigentlich nicht zuständige Organ dann trotz interner Zuständigkeitsregelungen zum Tätigwerden verpflichtet, damit die Erfüllung der Aufgaben sichergestellt bleibt. Dies resultiert aus der grundsätzlichen Allzuständigkeit des Geschäftsführers.
Grundsätzlich wird eine sekundäre Darlegungslast immer bei dem leitenden Organ liegen, da die Gegenpartei im Zusammenhang mit den unerlaubten Bankgeschäften interne organisatorische Regelungen weder in Erfahrung bringen wird noch auf Eigeninitiative recherchieren kann.
Sind Sie als Geschäftsführer eines Unternehmens verantwortlich, die Interessen des Unternehmens zu wahren? Als Organ steht eine persönliche Haftung bevor, wenn es zu unerlaubten Bankgeschäften gekommen ist. Es ist unerlässlich rechtliche Unterstützung einzuholen, damit Sie als leitendes Organ nicht für die Fehler anderer haften müssen.
Oder stehen Sie auf der anderen Seite des Gesetzesverstoßes und sind Opfer von unerlaubten Bankgeschäften geworden? Wenn Sie dadurch Vermögensschäden erlitten haben, haben Sie unbedingt das Recht, für diese Verletzung entschädigt zu werden.
Wenn Sie professionelle rechtliche Unterstützung im Rahmen der Organhaftung bei unerlaubten Bankgeschäften brauchen, sind wir für Sie da! Unser erfahrenes Team von Anwälten verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts.
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