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| Bank- und Kapitalmarktrecht

Organhaftung für unerlaubte Bankgeschäfte (BGH)


Haftung des Organs einer juristischen Person

Der BGH entschied jüngst über die Thematik der Haftung eines Organs im Zusammenhang mit unerlaubten Bankgeschäften (BGH - Urteil v. 09.11.2023 - III ZR 105/22).  Wer ohne Erlaubnis der Aufsichtsbehörde Bankgeschäfte betreibt, macht sich bei fahrlässigem oder sogar vorsätzlichem Handeln nach dem Kreditwesengesetz (KWG) strafbar.


§ 54 KWG:

(1) Wer […]

  1. ohne Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt […] wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsführer

Wenn die unerlaubten Bankgeschäfte Rechtsfolgen für eine juristische Person entfalten, diese juristische Person also zivilrechtlich als Betreiberin der Geschäfte gilt, so liegt die strafrechtliche Verantwortung bei dem, der als vertretungsberechtigtes Organ für die juristische Person agiert (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Insbesondere geht es hier also um die vermeintliche Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers.

Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsführer

Einzig und allein der Umstand, dass objektiv eine Organstellung zu bejahen ist, genügt für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers ebenfalls nicht. Für die Annahme einer Haftung muss ein Verschulden im Sinne des § 276 BGB, also wieder Vorsatz oder Fahrlässigkeit, festzustellen sein.

Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit

Aufgrund der allgemeinen Legalitätspflicht und der Geschäftsleiterpflichten nach § 25a Abs. 1 S. 2 KWG obliegen dem leitenden Organ umfangreiche Sorgfaltspflichten. Diesen Pflichten muss allerdings nicht unmittelbar das leitende Organ selbst nachkommen. Es genügt, dass es sorgfältig Aufgaben und Verantwortung an andere überträgt. Oder aber mehrere Geschäftsführer teilen sich ihre Zuständigkeiten jeweils untereinander auf.

Dies geschieht durch interne Regelungen über die Zuständigkeiten im Rahmen der Geschäftsleitung der juristischen Person. Dadurch kann eine Beschränkung der Verantwortlichkeit des (einen) leitenden Organs in straf- sowie zivilrechtlicher Hinsicht erreicht werden, obgleich eine umfassende Aufhebung dieser Verantwortlichkeit nicht möglich ist. Sowohl nach innen als auch nach außen ist das (eine) leitende Organ dann hinsichtlich der delegierten Zuständigkeit nur noch beschränkt verantwortlich.

Es verbleiben aber immer noch Überwachungspflichten. Überwacht werden muss, ob die delegierte Aufgabenerfüllung von dem nun zuständigen Organ auch tatsächlich ordnungsgemäß erfolgt. Bei entsprechendem Anlass wird das eigentlich nicht zuständige Organ dann trotz interner Zuständigkeitsregelungen zum Tätigwerden verpflichtet, damit die Erfüllung der Aufgaben sichergestellt bleibt. Dies resultiert aus der grundsätzlichen Allzuständigkeit des Geschäftsführers.

Interne Zuständigkeitsverteilung - Beweislast?

Grundsätzlich wird eine sekundäre Darlegungslast immer bei dem leitenden Organ liegen, da die Gegenpartei im Zusammenhang mit den unerlaubten Bankgeschäften interne organisatorische Regelungen weder in Erfahrung bringen wird noch auf Eigeninitiative recherchieren kann.


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Sind Sie als Geschäftsführer eines Unternehmens verantwortlich, die Interessen des Unternehmens zu wahren? Als Organ steht eine persönliche Haftung bevor, wenn es zu unerlaubten Bankgeschäften gekommen ist. Es ist unerlässlich rechtliche Unterstützung einzuholen, damit Sie als leitendes Organ nicht für die Fehler anderer haften müssen.

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