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Organhaftung nach § 31 BGB bei Schneeballsystemen


Haftung Juristischer Personen nach § 31 BGB und § 840 BGB

Mit Urteil vom 6. März 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein wichtiges Urteil zur Präzisierung der Organhaftung nach § 31 BGB gefällt. Das Urteil betrifft die Zurechnung von Schadensersatzansprüchen bei juristischen Personen, insbesondere im Kontext unerlaubter Handlungen und sogenannter Schneeballsysteme. Der BGH äußert sich in diesem Urteil zu den Voraussetzungen, unter denen juristische Personen für Handlungen ihrer Organe haften.

Der BGH stellt in dem Urteil klar, dass § 31 BGB nur die Zurechnung der schädigenden Handlung regelt, und nicht die Haftungstatbestände selbst. Bei § 31 BGB handelt es sich also um keine eigenständige Haftungsgrundlage, sondern um eine Zuweisungsnorm. Danach haftet eine juristische Person für das Verhalten eines Organs, wenn dieses in seinem organschaftlichen Tätigkeitsbereich eine schädigende Handlung vornimmt.

Begeht dieselbe natürliche Person als Vertreter mehrerer Gesellschaften eine unerlaubte Handlung innerhalb ihres Tätigkeitsbereichs, haften die Gesellschaften gesamtschuldnerisch nach § 840 Abs. 1 BGB. Aus dieser Norm ergibt sich, dass der Geschädigte jeden der Beteiligten in voller Höhe in Anspruch nehmen kann.

Relevante Normen:

§ 31 BGB: Regelt die Zurechnung einer schädigenden Handlung einer juristischen Person. Die Norm gilt nicht nur für Gesellschaften wie GmbHs oder Aktiengesellschaften, sondern für jede juristische Person.

§ 840 BGB: regelt eine gesamtschuldnerische Haftung, sofern mehrere Personen gemeinsam eine unerlaubte Handlung begehen. Aus dieser Norm ergibt sich, dass der Geschädigte jeden der Beteiligten vollständig auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.

 


Vorsicht bei Schneeballsystemen

Bei sogenannten Schneeballsystemen handelt es sich um ein betrügerisches Kapitalanlagemodell, bei dem alte Anleger mit den Einzahlungen neuer Anleger ausgezahlt werden. Die Teilnahme einer Gesellschaft an einem solchen betrügerischen Finanzmodell reicht laut BGH aus, um das täuschende Verhalten dem Organ zuzurechnen. Eine Differenzierung nach vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhalten erfolgt nicht, sofern die einzelnen Organe innerhalb des ihnen zugewiesenen Wirkungskreises handelten.

Sofern Unternehmen Investitionsmodelle führen, die Ähnlichkeiten mit Schneeballsystemen aufweisen, ist erhöhte Vorsicht geboten, da diese einem gesteigerten Haftungsrisiko unterliegen. Auch Unternehmen, die "nur" als Vermittler oder Zahlungsabwickler auftreten, können zur Verantwortung gezogen werden, wenn ihre Organe aktiv an der Täuschung mitgewirkt haben.


SBS Legal - Rechtsanwalt für MLM-Recht

Das MLM-Recht (Multi-Level-Marketing-Recht) umfasst die rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für strukturierte Vertriebssysteme. Ziel des MLM-Rechts ist es insbesondere, faire Geschäftsmodelle zu ermöglichen und unzulässige Strukturen wie Schneeballsysteme zu verhindern.

Das Urteil hebt hervor, dass juristische Personen besondere Vorsicht walten sollten, wenn ihre Organe aktiv an betrügerischen Systemen wie Schneeballsystemen mitwirken. Unternehmen sollten folglich ihre Compliance-Anforderungen erhöhen, um zu garantieren, dass ihre Organe gesetzesneutral handeln und so eine Haftung zu vermeiden.

Haben Sie Fragen dazu, wie Sie diese Anforderungen umsetzen können, um eine Haftung zu vermeiden?

Wir stehen Ihnen gern mit Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Fragen hinsichtlich der Haftung von juristischen Personen bei Schneeballsystemen. Überzeugen Sie sich selbst und kontaktieren Sie uns noch heute für ein unverbindliches Erstgespräch.

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