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Organmitglieder aufgepasstm denn das Handeln als Organmitglied kann hohe Risiken für den Betroffenen mit sich bringen, daher zieht man für wichtige Entscheidungen gern einen externen Rat hinzu. Doch können sich die Mitglieder von Leistungs- und Aufsichtsorganen, wenn sie auf einen externen Berater vertraut haben, auf eine haftungsausschließende Wirkung berufen ?
Die Kriterien des BGH zur Haftungsbefreiung von Organmitgliedern wurden nun vom OLG Hamm präzisiert.
Die Mitglieder von Organen haben nicht nur Rechte, sondern teilweise auch Pflichten zur Hinzuziehung externer Berater.
Das OLG Hamm hat nun ein wenig Licht ins Dunkle gebracht, denn viele Organmitglieder stehen vor Entscheidungsschwierigkeiten, denn einerseits sind sie durch den Grundsatz der persönlichen Amtsführung und das Verbot zum "Opinion Shopping" begrenzt, andererseits sind Entscheidungen oft auf komplexen Sachverhaltsebenen erforderlich und bedürfen eine externe Beratung.
Unter dem sogenannten „Opinion Shopping“ versteht man die Einholung von missbräuchlichen Gutachten und Gefälligkeitsgutachten.
Durch die „Hertie-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 15. November 1982 – II ZR 27/82) wurde bereits festgestellt, dass Aufsichtsratsmitglieder externe Berater durchaus hinzuziehen können.
Das kommt nämlich dann in Betracht, wenn
Jedoch heißt es Organmitglieder aufgepasst, denn das Recht zum Hinzuziehen kann auch zur Plicht werden! Denn wenn Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder die Business Judgement Rule für sich in Anspruch nehmen wollen, müssen ihre Entscheidungen gem. §§ 93 I S.2, 116 Aktiengesetz auf einer angemessenen Informationsgrundlage getroffen werden.
Wenn diese angemessene Informationegrundlage fehlt, so müssen die Mitglieder, um ihre Sorgfaltspflicht zu wahren, einen externen Rat in Anspruch nehmen.
Das ist vor allem bei den Haftungsaspekten von großer Bedeutung. Denn das Hinzuziehen des externen Rats kann entlastend wirken, während die Nichthinzuziehung ein erhöhtes Haftungsrisiko birgt, vgl. §§ 93 Abs. 2, 116 AktG. Daraus ergibt sich ein mittelbarer Zwang zur Beauftragung.
Der BGH hat bereits Kriterien zum haftungsbefreienden Vertrauen entwickelt. Diese beinhalten die Voraussetzungen unter welchen Umständen die Organmitglieder haftungsentlastend auf einen externen Rat vertrauen können. Diese sind:
Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, dann darf sich das Organmitglied auf den externen Rat verlassen. Allerdings gilt das natürlich nur, wenn eine Kongruenz der Maßnahme und des Rechtsrats herrscht, sie also durch die Rechtsauskunft des Beraters gedeckt ist.
Dabei werden dem Mitglied die Irrtümer des Sachverständigen grundsätzlich nicht zugerechnet, da der Berater im Pflichtenkreis der Gesellschaft tätig wird, und nicht des Organmitglieds. Dadurch kann sich auch dann auf eine Haftungsbeferiung berufen werden, wenn der eingeholte Rat objektiv unzutreffend war.
Wie bedeutend diese Kriterien sind zeigt nun auch wieder dass Urteil des OLG Hamm. Hier wurden die Kriterien des BGH aufgegriffen, um in dem Prozess im Zusammenhang mit der Insolvenz der ehemaligen KarstadtQuelle AG gegen sechs ehemalige Aufsichtsratsmitglieder zu entscheiden.
Denn das OLG Hamm entschied anders als die Vorinstanz: dem Antrag des Insolvenzverwalters wurde nun statteggeben. Die Aufsichtsratsmitglieder wurden zu von mehr als 53 Mio. Euro verurteilt.
Aufsichtsratsmitglieder haben grundsätzlich das Recht auf einen externen Rat zu vertrauen. Dies kann ja sogar auch zur Pflicht werden. Doch wieso durften sie in diesem Fall gerade nicht darauf vertrauen? Das LG Essen hatte dies nämlich noch bejaht.
Die Aufsichtsratsmitglieder haben im vorliegenden Fall auf externe Gutachten und Stellungnahmen vertraut. Darunter auch auf die der eigenen Rechtsabteilung.
Das OLG Hamm hat nun entschieden: die haftungsbefreiende Wirkung der Gutachten und Stellungnahmen gilt nicht!
Das OLG Hamm sah in der Voraussetzung der fachlichen Befähigung ein Problem:
Die Gutachten wurden zum Teil nur von Juristen angefertigt. Für die im Fall relevanten Fragen wurden diese jedoch nicht als allein fachkundig angesehen.Vielmehr hätte ein betriebswirtschaftlicher Expertenrat hinzugezogen werden müssen.
Um haftungsbefreiend auf die Aussagen eines externen Rats vertrauen zu dürfen muss sorgfältig auf die sachlichen Zusammenhänge der Fragen geachtet werden.
Häufig ist dies nebmen dem juristischen Rat der (betriebs-)wirtschaftliche.
Das OLG Hamm ging jedoch nicht darauf ein ob eine eigene Rechtsabteilung kein unabhängiger Experte sein könne. Ob die Unterstellung des Vorstands dazu führe, dass eine Unabhängigkeit von vornherien ausgeschlossen ist, sei nämlich dahin zu stellen. Die anderen Argumente überwiegen in ihrer Aussagekraft schon bereits so sehr, dass dieses nicht geprüft werden müsste.
Des weiteren sah das Gericht im Ergebnis, dass die Aufsichtsratsmitglieder keine hinreichenden Informationen eingeholt haben. Mit der anschließenden Plausibilitätskontrolle lag hier auch der Schwerpunkt der Argumentation. Denn bei Ersichtlichkeit der Unvollständigkeit der Sachverhaltsfeststellung darf auf den Expertenrat nicht vertraut werden.
Vorliegend wurden maßgebliche Fragen nicht hinreichend aufgeklärt und nicht in den Erwägungen der Gutachten einbezogen. Das Ergebnis des Expertenrats muss auf Plausibilität üebrprüft werden. Das war vorliegend nicht der Fall, denn es hätte erkennbar sein müssen, dass die vorliegenden Informationen nicht ausreichend sind.
Wichtig ist daher bei der Einholung eines externen Rats, dass alle wesentlichen und tatsächlichen Umstände ermittelt werden, die Berater hierüber informiert werden und anschließend das Ergebnis auf Plausibilität geprüft wird.
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