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PAngV bei B2B: Rechtsfolge bei fehlender Grundpreisangabe


Preise von Produkten sind ein wichtiges Kriterium im allgemeinen Markt und somit durch verschiedene Vorschriften und Gesetze geregelt. Eine Vorschrift ist die Preisangabenverordnung (PAngV). Diese regelt unter anderem die Angabe von dem Grundpreis eines Produktes. Was genau der Grundpreis ist, wann die Grundpreisangabe zu erfolgen hat, warum auch im B2B Bereich drauf geachtet werden muss und welche möglichen Rechtfolgen bei fehlender Grundpreisangabe eintreten können.

Der Grundpreis und die PAngV

Der Grundpreis von einem Produkt ist der Preis der Ware einschließlich der Umsatzsteuer und weiteren sonstigen Preisbestandteile, welcher in einer Mengeneinheit einheitlich darzustellen ist. Die Grundpreisangabe ermöglicht die Preise von verschiedenen Produkten, welche womöglich eine unterschiedliche Füllmenge oder Packungsgrößen haben, miteinander zu verglichen. Geregelt wird dies durch die Preisangabenverordnung (PAngV). In § 5 PAngV wird die Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises geregelt und festgehalten, dass die anzugebende Mengeneinheit für den Grundpreis jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter von der Ware ist. Bei üblicherweise höheren Mengen wie etwa 100 Meter oder mehr, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Ein Paragraf vorher, also in § 4 PAngV wird die Pflicht zur Angabe des Grundpreises geregelt.

Wann gilt die PAngV?

Die Pflicht zur Grundpreisangabe liegt nach § 4 Absatz 1 PAngV bei Unternehmern, welche Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten. Zudem von der Vorschrift eingeschlossen sind Personen, welche gegenüber Verbrauchern mit der Angabe von Preisen werben, auch diese müssen den Grundpreis angeben. Ebenfalls von der Vorschrift aufgeführt werden auch Fälle, wo der Grundpreis nicht angegeben werden muss. So muss der Grundpreis nicht angegeben werden, wenn er mit dem Gesamtpreis identisch ist. Bestimmte Produkte sind ebenfalls ausgeschlossen von der Vorschrift. So muss der Grundpreis nicht angegeben werden bei Waren mit einem Gewicht oder Volumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter oder waren, wo verschiedene Erzeugnisse vermischt oder vermengt sind. Ebenfalls ausgenommen sind kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung von Haut, Haar und Nägel dienen und Kau- und Schnupftabak bis zu 25 Gramm.

Keine Anwendung der PAngV bei bestimmten Vertriebsarten

Neben dem Produkt selbst kann auch die Art des Vertriebes für einen Ausschluss aus der Pflicht zur Angabe des Grundpreises dienen. So müssen kleine Betriebe wie etwa ein kleiner Hofladen, Imker oder Kiosk, keinen Grundpreis angeben, solange die Warenausgabe überwiegend im Rahmen der Bedienung erfolgt und das Warensortiment nicht im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird. Auch wenn Waren im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden, gilt die Vorschrift nicht. 

Im folgenden Fall des Landgerichts (LG) Darmstadt geht es um den Vertrieb eines Produkts und die Entscheidung, dass auch bei einem B2B Vertrieb, also dem Vertrieb unter zwei Unternehmern, der Grundpreis anzugeben ist.

Der Sachverhalt im B2B Bereich

Die Beklagte besitzt ein Produktions- und Handelsunternehmen in der Süßwarenbranche und bat auf einer Internetplattform das Produkt „Yogurette Erdbeer 300g“ mit dem Kaufpreis in Höhe von 5,69 € an. Neben dieser Füllmengen und Preisangabe, gab es keine weitere Angabe, auch keine vom Grundpreis. Daraufhin wurde die Beklagte zunächst mit einem Schreiben vom 13.04.23 abgemahnt und aufgefordert sich an die Verpflichtung zur Grundpreisangabe zu halten. Die Beklagte reagierte nicht, weshalb geklagt wurde. Die Beklagte führte im Verfahren auf, dass sich das Angebot nur an Unternehmer gerichtet hat und die PAngV im B2B Bereich keine Anwendung finden würde, weshalb keine Pflicht zur Grundpreisangabe bestehen würde und somit auch kein Verstoß gegen die Verordnung vorliegt. 

Rechtsfolge im konkreten Fall

Das LG Darmstadt wies die Ausführungen der Beklagten allerdings zurück und verurteilte sie mit Urteil (Az: 18 O 18/23) vom 19.02.2024 zur Unterlassung. Das Gericht führt auf, das es darauf ankommen würde, dass das Angebot für jedermann abrufbar gewesen sei und sich damit auch an Verbraucher richten würde. Die eigentliche Intuition, sich nur an Unternehmer zu richten, wäre damit belanglos, sobald auch Verbraucher erreicht werden. Generell sei bei allgemein zugänglichen Internetangeboten auch davon auszugehen, dass sie sich auch an Verbraucher richteten, wenn sie nicht eindeutig und unmissverständlich eine Beschränkung des Erwerberkreises auf Unternehmer zum Ausdruck bringen. Eine Beschränkung sei allerdings im vorliegenden Fall gerade nicht ersichtlich. Zwar sei angegeben, dass eine Mindestbestellmenge von „6“ erfüllt werden muss, dies führe aber nicht dazu, dass ein Privatkunde automatisch davon ausgehen würde oder müsste, dass sich das Angebot ausschließlich an Unternehmer richtet. Die Plattform auf der die Produkte vertrieben werden muss so technisch aufgebaut sein, dass nur B2B Vertrieb möglich sei, sonst dürfe sie garnicht verwendet werden oder es müssen die in der PAngV geregelten Vorschriften eingehalten werden. Die von der Beklagten vorgebrachten Argumente, dass es auf der Online-Plattform nicht die Möglichkeit zur Grundpreisangabe gibt, ist daher hinfällig.

Rechtsfolge im Allgemeinem

Festzuhalten ist, dass ein von jedermann abrufbares Internetangebot in den Anwendungsbereich der PAngV fällt. Ist ein B2B Vertrieb gewünscht, so muss auf Plattformen zurückgegriffen werden, welche klar und deutlich erkennbar machen, dass es sich um einen B2B Vertrieb handelt. Ist dies nicht klar erkennbar oder wird der Verbraucher nicht durch andere Art und Weise so eingeschränkt, dass er nicht auf das Angebot zugreifen kann, dann liegt ein Verstoß gegen die PAngV vor, welcher in der Regel einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und somit gegen das Wettbewerbsrecht darstellen würde. Zudem kommen auch Ordnungsgelder in Höhe von bis zu 25.000 € durch einen Verstoß gegen das Wirtschaftsstrafgesetz in Betracht.


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