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Die Neuerung der Preisangabenverordnung (PAngV) sollte mehr Licht in Dunkle bei der Preisfindung und -vergleich für Verbraucher bringen. Doch neben diesem Vorteil hagelt es nun Abmahnungen für Verkäufer. Denn die Verletzung der PAngV ist eine der häufigsten Abmahngründe im Internet. Bei falschen oder fehlerhaften Preisangaben kann es teuer werden!
Wir haben für Sie zusammengetragen, was die Folgen der PAngV sind, wieso man abgemahnt werden kann und was Sie dagegen tun können.
Die PAngV stellt besondere Anforderungen an die Art und Weise der Preisangabe. Die Neufassung ist am 28.05.2022 in Kraft getreten. Grundsätzlich ist hiernach gemäß § 3 I der PAngV jeder Unternehmer, der Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbietet oder unter der Angabe von Preisen wirbt dazu verpflichtet, den Preis einschließlich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Preisbestandteile anzugeben (Gesamtpreis).
Eine Verletzung hiergegen ist grundsätzlich gemäß § 3a UWG wettbewerbswidrig.
Unter den drei häufigsten Abmahngründen aufgrund der PAngV ist vor allem die Preisangabe ohne den Zusatz „inkl. MwST“ oder fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangabe.
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
Wenn man Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss einiges beachtet werden. Zunächst müssen Preisangaben den Waren, Dienstleistungen oder der Werbung klar zuzuordnen sein. Das heißt sie müssen leicht erkennbar und deutlich hervorgehoben werden. Hierbei ist der Gesamtpreis zu nennen, also einschließlich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Preisbestandteile.
Eine Besonderheit gilt für Kleinunternehmen, hier kann die Regelung des § 19 UstG greifen.
Allerdings ist hier zu empfehlen einen Zusatz anzugeben, der klarstellt, dass alle angegebenen Preise Endpreise zuzüglich Liefer-/Versandkosten sind und dass aufgrund des Kleinunternehmerstatus gemäß § 19 UstG keine Umsatzsteuer erhoben wird und diese auch nicht ausgewiesen ist. So gehen Sie auf Nummer sicher!
Nach den Vorschriften der PAngV müssen Preise als Gesamtpreis, also inklusive der Mehrwertsteuer angegeben werden. Was passiert, wenn man es nicht tut, musste nun ein Makler erfahren. Er hat seine Provision wie folgt angegeben:
„Zwei Kaltmieten zzgl. Gesetzlicher Mehrwertsteuer“ und prompt kam es zur Abmahnung. Dieser Makler wurde daraufhin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert, da diese Provisionsdarstellung nicht der PAngV entspricht.
Der Makler weigerte sich und wurde daraufhin vom Gericht nicht nur zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verurteilt, sondern auch zur Zahlung der Anwaltskosten. Des weiteren wurde ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € angedroht.
Als Begründung führte das Gericht an, dass die Preistransparenz beeinträchtigt wird, da Verbraucher es gewohnt sind den eingerechneten Preis zu sehen.
Die „falsche“ Angabe eines Preises kann also schnell teuer werden!
Bei einem Verkauf an den Verbraucher ist man grundsätzlich verpflichtet den Grundpreis anzugeben. Der Grundpreis ist der Preis der Ware je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile. Als Referenz ist hier die Mengeneinheit in Kilogramm oder Liter anzugeben bzw. in Kubikmeter, Quadratmeter oder Meter der Ware.
Beim Online-Handel ist es nicht ausreichend, dass ein separater Link zu den Angaben führt oder dieser nur mit einem „Mouse-Over“ mit der Maus sichtbar gemacht werden kann. Der angegebene Grundpreis muss daneben auch neben gegenüber dem Gesamtpreis hervorgehoben werden. Dies soll für mehr Transparenz für den Verbraucher sorgen und einen Preisvergleich von verschiedenen Angeboten erleichtern.
Von der Grundpreisangabepflicht sind jedoch nicht alle Waren betroffen. Dies kann auch schonmal Streit auslösen.
So stritten zwei Parteien vor dem OLG Hamburg, Urteil vom 20.01.2022 – 3 U 66/21 darüber, ob bei dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln (Aminosäureprodukte) in Kapselform die Angabe des Grundpreises, also der Preis pro Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile angegeben werden muss.
Der Kläger sah diese Notwendigkeit und klagte auf Unterlassen, während der Beklagte die Ansicht vertrat, dass diese Angabe bei diesem Produkt nicht nur nicht notwendig sei, sondern dass genau diese Angabe den Verbraucher in die Irre führe, da Aminosäureprodukte nicht untereinander vergleichbar seien und daher zwingend weggelassen werden müsse.
Das Gericht schloss sich der Ansicht des Klägers an und sah keine hinreichenden Argumente für eine Unvergleichbarkeit der Produkte. Auch sah es nicht, in wie fern dies in die Irre führen kann und bejahte im Ergebnis die Pflicht der Grundpreisangabe für das Nahrungsergänzungsmittel.
Über weitere Fälle der Grundpreisangabepflicht bei Kapselprdukten lesen Sie hier.
Um den Anforderungen der PAngV gerecht zu werden, muss also der Grundpreis zwingend angegeben werden. Doch wo muss er stehen?
§ 4 PAngV sagt dazu folgendes:
§ 4 Pflicht zur Angabe des Grundpreises
(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.
Mit diesen Änderungen wurde sich mit der Wiederkehrende Kritik über die fragliche Europarechtskonformität der alten Fassung auseinandergesetzt. Diese sagte, dass der Grundpreis in „unmittelbarer Nähe“ zum Gesamtpreis angegeben werden muss. So kam es zu vielen Abmahnungen, da in Werbungen der Grundpreis nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Gesamtpreis stand.
Diese Diskussion hat sich nun mit der neuen Fassung erledigt. Allerdings sollte noch immer drauf geachtet werden, dass der Preis klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird.
Auch muss dieser aber weiterhin auf einen Blick wahrnehmbar sein. Diese Einschränkung lässt im Online-Handle weiterhin die Link- bzw. Mouse-Over Darstellung entfallen.
Für die Preisangabe im Handel sieht die PAngV in § 10 gesonderte Regelungen vor. Hier ist zu differenzieren, ob der Preis angegeben werden muss oder nicht!
Waren, die im Laden vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können müssen zwingend ausgezeichnet werden. Dies kann durch Beschriftung oder Preisschilder erfolgen. Das gilt nicht nur für die Ware im Laden, sondern auch für die, die in Schaufenstern oder im Außenbereich ausgestellt sind.
Durch die Neuerung der PAngV muss aber nun differenziert werden: Wenn der Verbraucher die Ware ohne fachliche Beratung aussuchen, anprobieren und an der Kasse erwerben, so muss die Ware mit einem Preis ausgezeichnet werden. Wenn eine fachliche Beratung nötig ist und/oder individuelle Anpassungen oder produktspezifische Konfigurationen durch ein individuelles Beratungsgespräch nötig sind, so wird keine Preisangabe verlangt.
Neben der Neuerung des Wortlauts über die Angabe des Grundpreises muss künftig auch der niedrigste 30-Tage-Preis als Referenzpreis angegeben werden. Dies ist vor allem relevant, wenn man den neuen Preis als „Schnäppchen“ gegenüber dem alten darstellen will. Mit dieser Regelung wird nun geregelt, wann der „neue“ Preis zum „alten“ wird.
Die PAngV hat viele Regelungen für die Preisangaben. Doch was passiert, wenn man hiergegen verstößt?
Verstöße können schnell teuer werden, denn wenn man vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anforderungen verstößt, dann kann dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 PAngV darstellen. Und dies kann mit Geldbußen geahndet werden.
Doch Verstöße können nicht nur Geldbuße begründen. Wenn man gegen den Grundsatz der Preiswahrheit und Preisklarheit verstößt ist dies wettbewerbswidrig. Dies kann einen Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen den unlaureren Wettbewerb (UWG) begründen.
Wenn man gegen Vorschriften aus der PAngV verstoßen hat, kann es dazu kommen, dass man aufgefordert wird eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Hier ist allerdings Vorsicht geboten! Denn Unterlassungserklärungen sind generell sehr weit gefasst. Das kann besonders für Händler, die eine Vielzahl von grundpreispflichtigen Angeboten hat, tückisch werden, da diese Erklärung sich unter Umständen auf alle Angebote ausweitet.
Haben Sie noch Fragen rund ums Thema Wettbewerbsrecht und der Preisangabenverordnung? Unser Team von SBS-LEGAL ist in allen Belangen für Sie da.
Kein Problem, wir helfen Ihnen und stehen Ihnen bei allen nötigen Schritten zur Seite. Wir prüfen Unterlassungserklärungen und beraten Sie über alle Möglichkeiten. Gemeinsam machen wir mit unserer Online-Shop-Prüfung ihren Shop Abmahnsicher!