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Deutschland besitzt viele Regelungen, welche ein faires Miteinander regeln sollen. Insbesondere bei Unternehmen geht es um die Frage, wann die benötigte Klarheit gegeben ist, damit keine Täuschung der Verbraucher vorliegt. Insbesondere bei Preisangaben ist dies der Fall. Es geht um UVP Angaben und das Problem mit der Werbung mit scheinbar niedrigen Preisen. Hier gibt es die PAngV und andere Regelungen, die beachtet werden müssen. Mehr dazu im folgenden Artikel.
Welche Werbung mit Preisen erlaubt ist, regelt grundlegend die Preisangabenverordnung (PAngV). Darüber hinaus sind auch die Vorschriften des Wettbewerbsrechts zu beachten, denn jede Werbung unterliegt nämlich dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und kann daher zu Abmahnungen führen. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist explizit eine Regelung zu der Angabe von Preisen getroffen, denn dort wird aufgeführt, dass jede geschäftliche Handlung irreführend und somit unlauter ist, welche falsche Angaben oder sonstige Täuschungen über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis an sich oder die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, enthält.
Um zu überprüfen, ob eine Irreführung vorliegt oder nicht, wird geschaut, auf welchen Preis sich die Reduzierung bezieht. Insbesondere wird dabei unterschieden, ob es sich um eine Reduzierung des eigenen Händlerpreises handelt, oder auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers berufen wird. Letzteres ist dabei meistens ein Verstoß gegen das UWG.
Das PangV regelt, wie aufgeführt, die allgemeine Grundlage. Insbesondere ist jedoch die Regelung von § 11 PAngV entscheidend. § 11 PAngV regelt die speziellen zusätzlichen Angaben, die bei Preisermäßigung vorliegen müssen. Ziel der Vorschrift ist es dabei insbesondere vor irreführenden Preisermäßigungen zu schützen, wie etwa die künstliche Überhöhung von Preisen, um bei einer anschließenden Reduzierung den Anschein eines scheinbar besonders hohen Nachlasses zu zeichnen. § 11 PAngV ist dabei demnach eine Ergänzung zu der bestehenden Vorgabe von § 5 UWG, begründet aber die eigenständige Pflicht zur Angabe des niedrigsten Gesamtpreises innerhalb der letzten 30 Tage.
Manchmal wird die Preiswerbung fälschlicherweise auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) bezogen. Der Bezug auf die UVP wird von der Rechtsprechung größtenteils einig als unlautere Werbung gesehen, da die Werbung mit UVP den Eindruck erweckt, der Anbieter hat den Gegenstand zuvor zu diesem Preis verkauft. Daher geht es bei § 11 PAngV um solche Preise, welche sich auf eigene erhobene frühere Preise beziehen. Auch die Europäische Kommission hat zur Auslegung von Art. 6a der Preisangaben-Richtlinie, auf welcher die PAngV beruht, aufgeführt, dass nur Preisermäßigungen des Unternehmers selbst erfasst sind, nicht aber Vergleiche mit Markt- oder Herstellerpreisen. Dennoch gibt es viele Urteile, welche sich mit der Frage auseinandersetzten, ob die Preiswerbung unter § 11 PAngV fällt, wenn auf die UVP Bezug genommen wird.
Das LG Düsseldorf hatte mit einem Streit zwischen der Verbraucherzentrale und Aldi Süd zu tun, wo es um eine Prospektwerbung ging mit der Überschrift „Deine Marken noch günstiger“ und konkreten Prozentangaben wie „-48%“ oder „23%“ ohne eine Angabe von dem niedrigsten Preis der letzten Tage. Die Verbraucherzentrale sah ein Verstoß gegen § 11 PAngV, Aldi sieht keine Anwendung des Paragrafen, da es sich um eine Gegenüberstellung mit dem UVP handelt. Das Gericht sah die Kombination aus durchgestrichenem Preis, Prozentangaben und der werblichen Aufmachung „noch günstiger“ als Hinweis darauf, dass der Verbraucher davon ausgehen würde, dass eine Herabsetzung des zuvor verlangten Preises vorliegt. Der kleingedruckte Zusatz „UVP“ ändere daran nichts. Viele Verbraucher nähmen ihn gar nicht erst wahr (Urteil vom 4.4.25 Az.: 38 O 284/24).
Auch Amazon wurde bereits dafür verurteilt. Mehr dazu lesen Sie hier:
Zusammenfassen lässt sich demnach sagen: Nach § 11 I PAngV muss der Preis der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage sein. Zudem sollte auch die Herabsetzung begrenzt werden und unter einem Monat fallen, da sonst von einem Festpreis ausgegangen werden kann. Mit dem UVP Preis zu werben, sollte vermieden werden.
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