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Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur Nutzung zur Verfügung gestellt, so verhandeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht selten, dass durch den Betrieb des Wagens entstehende Kosten vom Arbeitnehmer selbstständig zu tragen sind; dies gilt insbesondere für die Treibstoffkosten und diejenigen zur Wagenpflege.
In bestimmten Fällen sind auch andere als die vorgenannten Fälle zu übernehmen: Dazu gehören bspw. Wartungs- und Reparaturkosten, die Parkplatzmiete, die Kfz-Steuer, Versicherungsverträge, Ausgaben für Anwohnerparkberechtigungen sowie Ladestrom. Diese von dem Betreffenden getragenen Aufwendungen sind seit dem Jahre 2017 auf die privaten Nutzungswerte anrechenbar und verringern auf diesem Wege den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil (Bundesministerium für Finanzen - Schreiben vom 21.09.2017, BStBl (=Bundesteuerblatt) 2017 I S. 1336, rz. 4).
Häufig ist es der Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer einen Parkplatz anmietet, und sodann ein Entgelt für die Nutzung verlangt. Fraglich ist indes, ob ein Entgelt dieser Art den geldwerten Vorteil durch die Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens verringert.
Derweil hat das Finanzgericht Köln geurteilt, dass die vom Arbeitnehmer übernommenen Kosten den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugnutzung zu mindern vermögen. Das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz dient dem Halten und Betrieb des Fahrzeugs und ist auf diese Art zwangsläufig mit seiner Nutzung verbunden. Überdies werden die Kosten nur deswegen gezahlt, weil das Fahrzeug auf diese Weise sicher aufbewahrt wird, die Fahrzeugsubstanz vor fremden Zugriff und etwaiger Beschädigung geschützt und im Sinne eines Zeitvorteils ortsnah für Fahrten verfügbar ist. Die dadurch entstehenden Kosten sind Aufwendungen, die im finalen Sinne für die Nutzung zu Fahrten erfolgten (FG Köln, Urteil vom 20.04.2023, 1 K 1234/22).
Unterdessen hat das Finanzamt Revision gegen das Urteil eingelegt, welches unter dem Aktenzeichen VI R 7/23 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
Erst vor kurzem hat der Bundesfinanzhof nachteilig für den Steuerpflichtigen judiziert, nämlich, dass der geldwerte Vorteil durch die Fahrzeugnutzung nicht gemindert werden darf, wenn ein Dienstwagen in der privaten Garage geparkt wird und zudem keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber obliegt, das Fahrzeug in der Garage zu verstauen (BFH Urteil vom 4.07.2023, VIII R 29/20).
Unser Team empfiehlt all denen, die in einer der beschriebenen ähnlichen Lage sind, einen fachlich versierten Experten hinzuzuziehen, um die aus einer Parkplatzmiete entstehenden Aufwendungen dem geldwerten Vorteil aus einer Fahrzeugnutzungsüberlassung entsprechend verringernd anzurechnen, und die Steuerlast zu vermindern. Es wäre uns als Team von SBS Legal insofern ein bedeutendes Anliegen, Sie bei einem solchen Vorhaben zu unterstützen; gerne übernehmen wir dabei die Aufgabe, eine maximale Verminderung der Steuerlast für Sie zu bewirken.
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