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Vermutlich wird fast jeder Mensch bereits in einem Restaurant ein Spezi bestellt haben. Doch woher die Bezeichnung eigentlich kommt, und wer die Rechte an ihr besitzt, haben sich wahrscheinlich die wenigsten gefragt. Nicht so das Landgericht München I: In einem spannenden Namensstreit um die Marke „Spezi“ gab es erst kürzlich eine Entscheidung (Urteil v. 11.10.2022, Az. 33 O 10784/21). Die zentralen Akteure waren zum einen die bekannte Münchner Brauerei Paulaner und zum anderen die weniger prominente Augsburger Brauerei Riegele.
Die Riegele-Brauerei ist bereits seit 1956 (und bis heute) Inhaberin der Markenbezeichnung „Spezi“. Im Jahr 1974 trafen Riegele und Paulaner eine Vereinbarung: Die Paulaner-Brauerei in München darf das Zeichen „Spezi“ für ein alkoholfreies, colahaltiges Mixgetränk nutzen. Im Gegenzug erfolgte eine einmalige Zahlung von Paulaner an Riegele in Höhe von 10.000 DM. Seitdem vertreibt die Brauerei Paulaner hocherfolgreich ein Mischgetränk aus Limonade und Cola als „PAULANER Spezi“.
Ebendiese Vereinbarung aus 1974 kündigte Riegele jedoch im Jahr 2021. Im selben Zug bot Riegele der Paulaner-Brauerei den Abschluss eines neuen Lizenzvertrags an. Gegen diese Kündigung klagte Paulaner. Erreicht werden sollte eine gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung mit der Folge, dass die Augsburger Brauerei weiterhin an die alte Vereinbarung gebunden ist.
Maßgeblich für die Wirksamkeit der Kündigung ist, wie die Vereinbarung von 1974 einzuordnen ist. Schließlich kann ein Lizenzvertrag gekündigt werden, eine Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung allerdings nicht. Laut LG München I fällt die Vereinbarung zwischen Paulaner und Riegele in die Kategorie einer klassischen Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung. Zur Begründung führte es wie folgt aus:
Die Vereinbarung von 1974 müsse anhand ihrer Entstehungsgeschichte und des Regelungsgehalts ausgelegt werden. Maßgeblich sei deshalb vor allem der Sinn und Zweck dieser Vereinbarung. Dieser läge in der Beilegung und endgültigen Regelung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten über die Berechtigung zur Benutzung des Zeichens „Spezi“ für ein colahaltiges Mischgetränk. Die in der Vereinbarung enthaltene Erlaubnis, dass die Paulaner-Brauerei das Wort „Spezi“ warenzeichenmäßig und schlagwortartig für ein bestimmtes Getränk in einer speziellen bildhaften Aufmachung nutzen darf, sei keine Lizenz, sondern ein pactum de non pretendo im Sinne einer Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung. Eine Lizenz erfordere eine Einräumung von Nutzungsrechten an einem Warenzeichen. Ein pactum de non pretendo sei dagegen ein Stillhalteabkommen, bei dem sich der Markeninhaber (hier: Riegele) verpflichte, gegen die Benutzung der Marke durch den Vertragspartner (hier: Paulaner) nicht vorzugehen. Der Gegenstand eines pactum de non pretendo könne zudem – anders als bei einem Lizenzvertrag – auch ein nur ähnliches Zeichen für nur ähnliche Waren sein. Die Einordnung der Vereinbarung von 1974 als pactum de non pretendo im Sinne einer Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung wird durch das LG München I insofern maßgeblich darauf gestützt, dass die Riegele-Brauerei der Paulaner-Brauerei kein Nutzungsrecht an ihren vier eingetragenen Warenzeichen eingeräumt hat, sondern der Paulaner-Brauerei lediglich die Benutzung eines eigenen, von den Warenzeichen der Riegele-Brauerei deutlich abweichenden Zeichens erlaubte. Weiter wurde noch argumentiert, dass die ursprünglich vorgesehene Überschrift des Vertragsdokuments noch vor Vertragsunterzeichnung von „Lizenzvertrag“ in „Vereinbarung“ abgeändert worden sei, und dass die Vereinbarung keine Regelungen zur Dauer bzw. Laufzeit sowie zu etwaigen Kündigungsmöglichkeiten vorsehe.
Wie bereits kurz angesprochen sind markenrechtliche Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen nicht ordentlich kündbar. Grund dafür sei nach gerichtlicher Auffassung, dass die Schutzdauer eingetragener Markenrechte durch einfache Gebührenzahlung unbegrenzt verlängert werden kann. Denn daraus könne man schlussfolgern, dass auch das berechtigte Bedürfnis nach einer Abgrenzung der Benutzungsbefugnisse für verwechslungsfähige Zeichen regelmäßig zeitlich unbegrenzt besteht. Dies gelte insbesondere dann, wenn mit dem Abschluss der Vereinbarung eine endgültige Streitbeilegung beabsichtigt war und die Parteien im Vertrauen auf deren Bestand erhebliche Investitionen in ihrem jeweiligen Markenaufbau getätigt haben. So war es auch im Konflikt zwischen Riegele und Paulaner. Die Riegele-Brauerei kann die Vereinbarung von 1974 daher nicht ordentlich kündigen. Auch eine außerordentliche Kündigung komme nicht in Betracht, da sich die Paulaner-Brauerei stets vertragstreu verhalten habe. Damit beendete das LG München I den Spezi-Streit mit der Folge, dass auch die Brauerei Paulaner weiterhin ihr beliebtes colahaltiges Mixgetränk produzieren und vermarkten darf.
Das Markenrecht ist Teil des Kennzeichenrechts. Das Kennzeichenrecht wiederum regelt die Zuordnung von bestimmten Kennzeichen zu bestimmten Unternehmen und Personen. Eine zentrale Funktion der Marke ist insofern die Herkunftsfunktion: Die Marke garantiert die Ursprungsidentität und dient der Unterscheidung von anderen Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Endabnehmern. Dadurch werden zweierlei Schutzziele erreicht: Zum einen schützt der Markeninhaber seine Investition zum Aufbau von Produktqualität und Markenimage (sog. Goodwill). Zum anderen wird das Verbrauchervertrauen in den Schluss von einer bestimmten Marke auf eine bestimmte Produktqualität geschützt.
Bei uns erhalten Sie eine umfassende Beratung in allen Belangen betreffend das Markenrecht, beginnend mit der Markenanmeldung und der Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt. Selbstverständlich umfassen unsere Leistungen als Kanzlei für Markenrecht darüber hinaus auch die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen im Fall einer Markenverletzung und vieles mehr. Kommen Sie mit Ihrer Anfrage gerne auf uns zu. Wir beraten Sie immer fachlich versiert und zielorientiert.