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PayPal wird bei fast jeder Online-Bestellung als Zahlungsmöglichkeit angeboten. Doch könnte PayPal mit seinen Nutzungsbedingungen, die gegenüber den Händlern gestellt werden, gegen das Missbrauchsverbot verstoßen und damit gegen ein kartellrechtliches Verbot verstoßen.
Das Bundeskartellamt leitete deswegen ein Verfahren gegen die PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A. ein.
Das Bundeskartellamt hat eine wichtige Funktion: es schützt den Wettbewerb in Deutschland, indem es die Auswirkungen, die eine Fusion auf den Wettbewerb haben kann, prüft und bewertet, sowie, ob Unternehmen gegen Kartellverbote verstoßen und leitet gegebenenfalls Verfahren gegen bestimmte Unternehmen ein. Es arbeitet dabei komplett unabhängig. Diese Kontrolle ist sehr wichtig, damit der freie Wettbewerb erhalten bleibt und die Marktwirtschaft funktioniert. Als Konsequenz auf fehlerhaftes Verhalten kann das Bundeskartellamt diese Verhaltensweisen untersagen, Auflagen erteilen oder Bußgelder verhängen.
Die in Deutschland von PayPal gestellten Nutzungsbedingungen „Regeln zu Aufschlägen“ und „Darstellung von PayPal“ regeln Folgendes:
Einerseits dürfen Händlerinnen und Händler keine Präferenz für andere Zahlungsmethoden als PayPal zum Ausdruck bringen und die Nutzung von Alternativen auch nicht komfortabler gestalten. Zudem dürfen Waren und Dienstleistungen nicht zu günstigeren Preisen angeboten werden, wenn der Kunde oder die Kundin eine Zahlungsmethode auswählt, die günstiger als PayPal ist.
Diese Klauseln könnten gegen das kartellrechtliche Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Art. 102 AEUV, § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bzw. einer marktmächtigen Stellung gemäß § 20 GWB verstoßen. Zudem könnten PayPals Nutzungsbedingungen wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sein, die gemäß §1 GWB verboten sind. Danach sind Vereinbarungen von Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen und andere aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Und genau dies könnten die „Regeln zu Aufschlägen“ und die „Darstellung von PayPal“ allerdings bezwecken und bewirken. Denn diese könnte verhindern, dass Händler keinen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Attraktivität von anderen Online-Zahlungsmethoden haben.
Zu prüfen ist nun, ob PayPal seine Stellung missbräuchlich ausnutzt und der §19 GWB einschlägig ist. Dafür wird vom Bundeskartellamt ermittelt, welche Marktmacht PayPal zukommt und inwiefern Händlerinnen und Händler darauf angewiesen sind, PayPal als Zahlungsmethode anzubieten. Aus Marktstudien ergibt sich, dass PayPal der führendste Zahlungsanbieter für Onlinezahlungen in Deutschland ist.
Durch PayPals Nutzungsbedingungen könnten es andere Zahlungsdienstleister schwer haben, sich auf dem Markt zu behaupten. Denn wenn die Händler nicht die unterschiedlichen Preise der Zahlungsdienstleistungsanbieter etwa über Rabatte oder Aufschläge berücksichtigen können, haben es andere und vor allem neue Zahlungsmethoden deutlich schwerer, im Preis- und Qualitätswettbewerb mitzuhalten und würden früher oder später vom Markt verschwinden. Die führenden, marktmächtigen Zahlungsmethoden würden so mehr Spielraum für die Preissetzung erlangen, was sich später bis zum Monopol entwickeln kann. Und das soll gerade verhindert werden.
Doch am Ende sind nicht die konkurrierenden Zahlungsmittelanbieter, sondern die Verbraucher die Leidtragenden. Denn die Händler müssen bei jedem Zahlungsdienst ein Entgelt entrichten, welches sich je nach Zahlungsmittel variiert.
PayPals Preis beträgt 2,49-2,99 Prozent des Zahlungsbetrages, wo dann jeweils noch 34-39 Cent für die jeweilige Zahlung hinzukommen. Damit ist PayPal einer der teuersten Zahlungsmittelanbieter in Deutschland.
Das Problem bei den Entgelten für die Online-Zahlungsmittel ist, dass der Verbraucher diese Preise überhaupt nicht sieht. Anders als bei den Versandkosten werden diese Entgelte nicht gesondert ausgewiesen. Der Verbraucher weiß also gar nicht, dass er bei jedem Kauf auch dieses Entgelt über den Produktpreis mitbezahlt. Denn die Händler legen diese Entgelte einfach auf die Preise um.
Dürften die Händler nun bei günstigeren Zahlungsmitteln die Preise günstiger machen, würde auch der Verbraucher von günstigeren Produkten profitieren.
Sie sind Online-Händler oder Verbraucher und haben Fragen zu dem Verfahren gegen PayPal und was das eventuell für Sie bedeutet? Sie haben Fragen zu den kartellrechtlichen Verboten oder benötigen Hilfe? Wir als Kanzlei für Handelsrecht beraten und informieren Sie zielorientiert und fachbasiert.
Dann freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme. Wir vertreten Sie gerichtlich sowie außergerichtlich und setzen Ihre Interessen durch.
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