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PayPal-Konto gesperrt! Was kann man tun?


Hilfe! Ich habe einen Online-Shop und nun wurde das PayPal-Konto gesperrt.

Immer wieder kommt es vor, dass der Zahlungsdienstanbieter PayPal die Konten seiner Kunden (dies sind zumeist Onlinehändler mit Online-Shop) sperrt. Teilweise erfolgt die Sperrung aus geografischen Gründen, da die Waren etwa aus Kuba kommen würden und daher nicht rechtmäßig seien. Aktuell gibt es auch immer häufiger Sperrungen im Bereich Nahrungsergänzungsmittel. Dabei werden ohne große Begründung Anbieter gesperrt, die z.B. CBD-Produkte vertreiben. Der einzige Hinweis, der dazu erfolgt: Es würden gegen die Nutzungsrichtlinien verstoßen und verbotene Aktivitäten begangen werden; bspw. der Vertrieb von Rauschmitteln oder Stereoiden. Was ist hier nun die Lösung des Problems? Hier heißt es dann: Händler aufgepasst! Aber was kann man dagegen tun, dass das PayPal-Konto gesperrt wird?

PayPal muss solche Fälle dann erstmal prüfen – ein Prozess, der sehr lang sein kann… Nicht selten dauert es drei bis sechs Monate (d.h. 180 (!) Tage), bis das Konto wieder frei ist. Oder die Prüfung ergibt sogar, dass es eben nicht wieder freigegeben wird – eine kleine Katastrophe für ein Unternehmen mit Online-Shop. Aber: Als Händler muss man das nicht einfach so hinnehmen. Also, was kann man tun?


Das Youtube Video zum Thema "PayPal Konto gesperrt: Was tun?"


Kontenfreigabe erwirken: Erst außergerichtlich. Dann gerichtlich.

Es besteht die Möglichkeit, in ordnungsgemäß formulierten Beschwerdeschreiben darzulegen und zu erklären, dass man (z.B.) keine verbotenen Rauschmittel, sondern lediglich Produkte mit sehr geringem CBD-Gehalt vertreibt – was ja durchaus legal ist. Das ist nämlich u.a. bei entsprechenden CBD-Ölen der Fall. Wenn man dies entsprechend noch belegt, ist PayPal verpflichtet, das Konto wieder freizuschalten. Und wenn das nun doch nicht reicht?

Naturgemäß funktioniert es nicht immer, dass die Gelder nach einem Beschwerdeschreiben wieder freigegeben werden. In solch einem Fall ist dann weiterer Druck gegenüber dem in Luxemburg ansässigen Unternehmen erforderlich. Konkret heißt das, dass manchmal leider der gerichtliche Weg in Anspruch genommen werden muss. „Leider“ deshalb, weil ein simples außergerichtliches Beschwerdeschreiben demgegenüber sicherlich unkomplizierter ist. Aber auch ein gerichtliches Verfahren ist keinesfalls ein Weltuntergang! Es könnte sogar die Lösung sein!

Die Lösung zur Entsperrung des PayPal Kontos?

Das Gute ist nämlich: Das Unternehmen PayPal (bzw. dessen europäisches Tochterunternehmen) sitzt zwar in Luxemburg, gleichwohl haben die deutschen Gerichte in der Vergangenheit allerdings immer wieder angenommen, dass die Zuständigkeit nicht dort (in Luxemburg) liegt – sondern dass eben deutsche Gerichte zuständig sind. Das vereinfacht die Klage für einen deutschen Händler.

Die rechtliche Grundlage für eine Klage gegen PayPal

Im gerichtlichen Verfahren bieten sich zwei Wege an: Der eine Weg ist die Leistungsklage. Hier klagt man auf Auszahlung der Gelder und ggf. Freischaltung der Konten.

Man kann allerdings auch einen anderen Weg gehen; einen Unterlassungsanspruch erwägen. Dabei fordert man PayPal im Rahmen einer Abmahnung auf, es künftig zu unterlassen, das Konto zu sperren. Stützen kann man sicher bei solche einer Abmahnung auf das allgemeine Zivilrecht, ggf. auch auf das Vertragsrecht. Genauer: Das Schadensersatzrecht aus §823, Absatz 1 (BGB), in Verbindung mit dem Beseitigungs- und Unterlassungsrecht aus §1004 (BGB) als Zivilrecht.


Bundeskartellamt (BKartA) leitete im Januar 2023 ein Verfahren gegen PayPal ein!

Der Vorwurf ist, dass PayPal durch seine Nutzungsbedingungen verhindere, dass Händler andere Zahlungsdienstleister attraktiver gestalten als bei der Nutzung von PayPal.

Es wird moniert, dass PayPal-Händler „für die Nutzung der PayPal-Dienste keine Aufschläge oder Servicegebühren, sonstige Gebühren oder höhere Versandkosten im Vergleich zu anderen Zahlungsmethoden berechnen dürfen.“

Dies führt quasi dazu, dass Händler Zahlungsdienstleister-Entgelte nicht durch niedrigere Verkaufspreise an den Endkunden weitergeben kann. PayPal will auf Augenhöhe mit anderen Zahlungsdienstleistern behandelt wird. Und zwar in Bezug auf Konditionen, Bedingungen, Zahlungsablauf, Einschränkungen und Gebühren und jeweils im Vergleich zu anderen Marken und Zahlungsquellen an ihren Verkaufsstellen.

Das BKartA steht nun vor der Herausforderung des mehrgliedrigen Kartellrechts. Es kann ein Kartellverbot erlaubt werden, jedoch kann auch ein unzulässiger Marktmissbrauch vorliegen. Das Marktforschungsunternehmen EHI Retail beziffert den Marktanteil von PayPal auf 28,2 %. Marktbeherrschend wäre PayPal allerdings erst ab 40 %.

Es bleibt nun noch offen, ob die Nutzungsbedingungen von PayPal als unwirksam erachtet werden. Dann dürften Händler ihre Produkte auch bei anderen Zahlungsdienstleistern zu günstigeren Preisen anbieten. Der letzte Schritt zu einer verbraucherfreundlichen Preis- und Kostentransparenz ist somit noch nicht getan. Doch daran arbeitet das BKartA bereits. Gelingt dies, sollten alle Zahlungsdienstleister gleichgestellt sein. Wir behalten diesen Fall weiter im Auge und werden darüber in unserem Blog berichten.

Wer klagt, hat gute Erfolgsaussichten – und Gelder und Konten sind schneller wieder frei

Klageverfahren dauern etwas länger als das einfachere Beschwerdeschreiben – das ist schlicht der Natur eines solchen Prozesses geschuldet. Aber: Immerhin hat man Aufsicht auf Erfolg! Die Erfahrung, die wir mit unserer Kanzlei für verschiedene Mandanten gemacht haben, ist, dass die Prüfungszeit spätestens bei Zustellung einer Klage verkürzt wird. PayPal ist dann regelmäßig sehr schnell in der Prüfung.

Ebenso passiert es immer wieder, dass versucht wird, die Gerichtsverfahren schnell zu erledigen – auch außergerichtlich. In Einzelfällen war der Bezahldienst-Betreiber sogar bereit, die Kosten zu erstatten. Grund hierfür mag sein, dass das Unternehmen kein großes Interesse an sogenannten Präzedenzfällen hat – also an Fällen, zu denen ein Urteil gefällt wird, welches dann auch in anderen Fällen zum Vorbild genommen wird.

Das kommt Onlinehändlern und sonstigen Unternehmen, deren Konten bei PayPal eingefroren worden waren, natürlich zugute: Sie sollten sich also stets zur Wehr setzen und zunächst außergerichtlich, aber anschließend sonst auf dem erfolgsversprechenden gerichtlichen Weg gegen den Zahlungsdienstanbieter vorgehen. Dies ist ihr gutes Recht! Und es hilft bei der Durchsetzung der Ansprüche und dabei, die Prüfverfahren zu einem gesperrten Konto zu beschleunigen.


SBS Legal – Kanzlei für Wettbewerbsrecht, Handelsrecht und IT-Recht in Hamburg

PayPal hat sich seit einigen Jahren als gängiger Zahlungsdienstleister etabliert. Diese Art des elektronischen Geschäftsverkehrs ist durchaus praktisch: Bezahlverfahren können damit schnell und unkompliziert abgewickelt werden, weshalb der Zahlungsdienstanbieter eben so beliebt geworden ist und häufig seine Anwendung findet. Umso schlimmer ist es dann, wenn das eigene bzw. Unternehmens-Konto eingefroren wird und man keinen Zugang mehr zu den Geldern darauf hat. Aber: Die Sperrung eines PayPal-Kontos ist keine ausweglose Situation. Wie obig beschrieben, gibt es erfolgsversprechende außergerichtliche und gerichtliche Wege, dessen Prüfung zu beschleunigenund so zeitnah den Zugriff darauf, inklusive der Gelder, zurückzuerhalten.

Haben Sie Fragen zu Ihrer PayPal-Kontosperrung oder wurde auch Ihr geschäftliches PayPal-Konto gesperrt?

Als Kanzlei für Wettbewerbsrecht, Handels- und IT-Recht haben wir von SBS LEGAL die nötige fachliche Expertise, erfolgreich Lösungen wie im Falle eingefrorener PayPal-Konten herbeizuführen – ob außergerichtlich oder auch gerichtlich; im Formulieren ordnungsgemäßer Beschwerdeschreiben, dem Durchsetzen von Leistungsansprüchen auf Auszahlung von Geldern sowie Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen durch Abmahnen eines bestimmten Verhaltens.

Bei uns sind Sie richtig!. Unser kompetentes Anwaltsteam steht Ihnen mit unserer Erfahrung zur Verfügung – bezüglich PayPal und jeglichen anderen Belangen des Wettbewerbs-, Handels- und IT-Rechts. Kontaktieren Sie uns gern – wir freuen uns bereits jetzt, Ihren Erfolg zu gestalten.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.

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