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Das Landgericht (LG) Dortmund verkündete in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, dass PayPal Kontosperrungen nicht auf US-amerikanische Embargovorschriften begründen könne, sofern diese im Widerspruch zu EU-Vorschriften stehen. Ausgangspunkt für dieses Urteil war, dass PayPal das Konto einer Antragstellerin sperrte, die über ihre Website u.a. Eintrittskarten für ein Tanzmusical, in dessen Namen das Wort „Cuba“ vorkam, vertrieb. Als Grund hierfür nannte PayPal das US-amerikanische Kuba-Embargo.
>> Bereits im letzten Jahr berichteten wir über PayPal-Kontosperrungen und was Sie dagegen tun können (siehe hier).
Meist erfolgt eine einstweilige Verfügung auf eine vorausgegangene Abmahnung, der nicht Folge geleistet wurde. In einem vorläufigen Rechtschutzverfahren soll hierdurch ein zivilrechtlicher Anspruch gesichert werden. Es muss von einer Dringlichkeit des Sachverhalts ausgegangen werden können, damit eine entsprechende Verfügung ergehen kann. Das bedeutet, dass ein zeitnaher vorläufiger Rechtsschutz erfolgen muss, da dem Antragsteller Schäden drohen und so die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr abgewartet werden kann.
Im vorliegenden Fall des LG Dortmund betreibt die Antragstellerin einen Onlineshop, über den sie u.a. Eintrittskarten für ein Tanzmusical mit dem Namen „Soy de Cuba“ verkaufte. Die Antragsgegnerin war eine 100%ige Tochterfirma der PayPal Inc. (Kalifornien, USA), die als ein Kreditinstitut in Luxemburg lizenziert ist und somit der luxemburgischen Finanzdienstaufsicht untersteht.
PayPal sperrte das Konto der Antragstellerin, weil diese Karten für das kubanische Tanzmusical vertrieb und PayPal als Zahlungsmöglichkeit anbot. Dies führte zudem dazu, dass die Antragstellerin nicht mehr über den Guthabenbetrag im fünfstelligen Bereich, der sich zu dem Zeitpunkt auf ihrem PayPal-Konto befand, verfügen konnte. Auch war infolge dieser Maßnahme die Verwendung des Dienstes für die Endkunden nicht mehr möglich, was für den Geschäftsbetrieb gravierende Konsequenzen hatte.
PayPal beantragte daraufhin, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, da PayPal auch in Deutschland dem US-amerikanischen Recht verpflichtet sei. Konsequenzen würden sich hier insbesondere durch das Handels-, Wirtschafts- und Finanzembargo gegen Kuba („trading with the enemy act“ von 1963, „Torricelli act“ von 1992, „Helms Burton act“ von 1996) ergeben. Als Tochterfirma der amerikanischen Muttergesellschaft in Deutschland sei PayPal dazu verpflichtet, keine Zahlungsdienstleistungen in Bezug auf kubanische Waren oder Dienstleistungen zu erbringen. Dies ergebe sich besonders daraus, dass bei Verstoß gegen die Embargo-Vorschriften der Muttergesellschaft verschiedene straf- und zivilrechtliche Sanktionen drohen würden. Um diese Sanktionen zu vermeiden, müsse der Kauf oder Verkauf von kubanischen Waren oder Dienstleistungen via PayPal unterbunden werden.
Das LG Dortmund verkündete jedoch, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig und auch begründet sei, da im vorliegenden Fall zunächst deutsches Recht zur Anwendung komme. Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, weswegen PayPal mit der Antragstellerin ausgerechnet englisches und walisisches Recht vereinbaren möchte, da die Antragsgegnerin eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft ist. Die Gesellschaft richte ihre Geschäftstätigkeit somit auch auf das Inland aus und betrifft hier ebenfalls einen im Inland ansässigen Kunden.
Eine einstweilige Verfügung ist nur zu erlangen, wenn die Antragstellerin glaubhaft machen kann, dass sie die Kontosperrung bzw. das Einfrieren des Kontoguthabens in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht, was im vorliegenden Fall getan wurde. Der Ausschluss der Zahlungsmöglichkeit via PayPal hat die Antragstellerin in ihren geschäftlichen Aktivitäten erheblich beeinträchtigt. Außerdem sei davon auszugehen, dass ein Ausweichen auf alternative Zahlungsmethoden die Konsequenzen der Sperrung nicht hinreichend kompensieren konnte. Dies wird dadurch untermauert, dass die Zahlung via PayPal auch nicht gleichwertig mit den herkömmlichen Zahlungsmethoden sei, da PayPal im Vergleich einige Vorteile biete.
Das LG Dortmund entschied zudem, dass PayPal nicht zur Limitierung bzw. zur Sperrung des Kontos berechtigt war. Dies ergebe sich daraus, dass die Durchsetzung des US-amerikanischen Kuba-Embargos im deutschen und generell im europäischen Rechtsraum rechtswidrig ist. Die Anwendung verletze zum einen geltende Handelsprinzipien, zum anderen gefährde sie auch die Existenz diverser Gewerbetreibender und benachteilige Konsumenten in diesem Rechtsraum.
Die Argumentation von PayPal hält des weiteren nicht stand, da die EU im Herbst 1996 eine „Verordnung zum Schutz von den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf berufenden und sich daraus ergebenden Maßnahmen“ als Antwort auf die US-amerikanischen Blockadegesetze erlassen hatte. Die amerikanischen Rechtsakte bezüglich Kuba verletzen nach dieser Verordnung durch ihre extraterritoriale Anwendung das Völkerrecht.
Zuletzt sei es auch nicht ersichtlich, dass es sich bei den Eintrittskarten für das Musical überhaupt um „Waren oder Dienstleistungen aus Kuba“ handelte. Die Nationalität der Mitglieder der Veranstaltung machen die Eintrittskarten nämlich noch lange nicht zu kubanischen Waren oder Dienstleistungen.
PayPal hat sich seit einigen Jahren als gängiger Zahlungsdienstleister etabliert. Diese Art des elektronischen Geschäftsverkehrs ist durchaus praktisch: Bezahlverfahren können damit schnell und unkompliziert abgewickelt werden, weshalb der Zahlungsdienstanbieter eben so beliebt geworden ist und häufig seine Anwendung findet. Umso schlimmer ist es dann, wenn das eigene bzw. Unternehmens-Konto eingefroren wird und man keinen Zugang mehr zu den Geldern darauf hat. Aber: Die Sperrung eines PayPal-Kontos ist keine ausweglose Situation.
Ist auch Ihr geschäftliches PayPal-Konto gesperrt worden? Und nun müssen Sie bis zu sechs Monate warten, bis es geprüft und (hoffentlich) wieder freigegeben wird? Dann lohnt es sich, sich mit einem ordnungsgemäß formulierten Beschwerdeschreiben und im zweiten Schritt mit einer Leistungsklage oder Abmahnung an den Online-Bezahldienstbetreiber zu wenden. Als Kanzlei für Wettbewerbs-, Handels- und IT-Recht haben wir von SBS Legal die nötige fachliche Expertise, erfolgreich Lösungen wie im Falle eingefrorener PayPal-Konten herbeizuführen – ob außergerichtlich oder auch gerichtlich; im Formulieren ordnungsgemäßer Beschwerdeschreiben, dem Durchsetzen von Leistungsansprüchen auf Auszahlung von Geldern sowie Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen durch Abmahnen eines bestimmten Verhaltens.
Haben Sie weitere Fragen zu diesen Themen oder wünschen Sie die Beratung eines Rechtsanwalts in diesen Rechtsgebieten? Dann sind Sie genau richtig bei uns. Unser kompetentes Anwaltsteam steht Ihnen mit unserer Erfahrung zur Verfügung – bezüglich PayPal und jeglichen anderen Belangen des Wettbewerbs-, Handels- und IT-Rechts. Kontaktieren Sie uns gern – wir freuen uns bereits jetzt, Ihren Erfolg zu gestalten. .
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.