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Persönlichkeitsverletzungen: Twitter muss handeln


Das Landgericht Frankfurt a.M. hat am 15.12.2022 entschieden, dass Twitter diverse Falschbehauptungen und ehrverletzende Tweets löschen muss. Konkret ging es darum, dass wahrheitswidrig behauptet wurde, dass der Antisemitismusbeauftragte des Landes Baden-Württemberg „eine Nähe zur Pädophilie“ und „Seitensprünge gemacht“ habe. Außerdem wurde über ihn erzählt, dass er „antisemitische Skandale“ fördere und „Teil eines antisemitischen Packs“ sei. Das sind keine rechtmäßigen Tatsachenbehauptungen.

Twitter muss handeln ehrverletzende Tweets löschen

Die zuständige Presseabteilung des Landgerichts Frankfurt am Main stellte in einem Eilverfahren fest, dass diese ehrverletzenden Äußerungen unwahr sind. Zwar sei die Bezeichnung als „Antisemit“ zunächst nur eine Meinungsäußerung und keine Beleidigung, aber sie sei in dem gewählten Kontext rechtswidrig, weil sie nicht zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt und erkennbar darauf abzielt, gehässige Stimmung gegen den Antisemitismusbeauftragten zu machen. Er verlangte natürlich die Entfernung dieser Kommentare. Dabei hätte Twitter die Verbreitung unverzüglich unterlassen und einstellen müssen.

Darüber hinaus hat die Kammer folgendes entschieden: „Das Unterlassungsgebot greift nicht nur dann, wenn eine Äußerung wortgleich wiederholt wird, sondern auch, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß erneut veröffentlicht werden.“

Aber: „Die Äußerungen werden nicht in jeglichem Kontext untersagt. Betroffen sind nur solche Kommentare, die als gleichwertig anzusehen sind und die trotz gewisser Abweichungen einen identischen Äußerungskern aufweisen.“ Das bedeutet vereinfacht gesagt nur, dass auch Tweet-Zitate, die einen ähnlichen Ton haben und somit gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen, gelöscht werden müssen. Dabei muss nicht wortwörtlich zitiert werden. Es reicht, wenn man erkennt, was mit der ehrenrührigen Aussage gemeint ist.


Twitter hat keine Monitoring-Pflicht

Mit ca. 238 Millionen Nutzern hat der Social-Media Riese natürlich nicht die Pflicht, alles allgemein zu überwachen. Eine Prüfpflicht bestehe nämlich nur hinsichtlich konkret gerügter Persönlichkeitsverletzungen.

Die vorsitzende Richterin begründete das Urteil wie folgt: „Das deutsche Recht mutet jedem Verpflichteten eines Unterlassungsgebots zu, selbst festzustellen, ob in einer Abwandlung das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt und damit kerngleich ist. Twitter befindet sich damit in keiner anderen Situation, als wenn eine bestimmte Rechtsverletzung gemeldet wird. Auch in diesem Fall muss Twitter prüfen, ob diese Rechtsverletzung eine Löschung bedingt oder nicht“, so die Vorsitzende in der Urteilsbegründung.

Kurz gesagt: Jeder muss selbst darauf achten, dass ehrenrührige Aussagen gemeldet werden. Twitter muss im Falle der Meldung aber selbstverständlich direkt einschreiten.

Folgender Tweet wurde aber als zulässig erachtet: Der Antisemitismusbeauftragte des Landes Baden-Württemberg wurde von einem Nutzer in die jährlich vom Wiesenthal-Zentrum in Los Angeles veröffentlichte Liste der größten Antisemiten weltweit aufgenommen.

Dass er dort aufgenommen wurde, heißt nicht, dass er tatsächlich ein Antisemit ist, aber die Information darüber darf geteilt werden. Gegen diese Eintragung muss er sich anderweitig wehren.  


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Das öffentliche Ansehen ist in unserem medialen Zeitalter eines der wichtigsten Güter überhaupt. Das Persönlichkeitsrecht ist dementsprechend sehr sensibel und bedarf einen äußerst starken Schutz. Das Medienrecht regelt in diesem Zusammenhang die Nutzung von Information und Kommunikation sowie die Darstellung von Personen und Unternehmen in allen Offline- sowie Online-Medien. Hiervon ist auch das Social Media Recht, Markenrecht, Urheberrecht und auch das Internetrecht umfasst.

Durch jahrelange Erfahrung auf diesem Gebiet schützen unsere Experten ihr öffentliches Ansehen. Wir sorgen dafür, dass sich die Medien, wie beispielsweise Twitter, an die Pflichten halten und bei bestehenden Rechtsverletzungen auch reagieren und haften. Bei Fragen zum Medienrecht können Sie sich immer an uns wenden. Sie können unsere Anwälte für Medienrecht bei Fragen zu gesperrten Accounts direkt telefonisch (040 / 7344086-0), per WhatsApp, via E-Mail (mail@sbs-legal.de) oder durch Verwendung unseres Kontaktformulars am Ende dieser Seite für eine kostenloses Erstgespräch erreichen.

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