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Pestizidrückstände: Neue Höchstgehalte seit August 2026


Seit dem 12. August 2026 gelten neue Vorgaben für Höchstgehalte von Pestizidrückständen wie Benfluralin, Benthiavalicarb und Penflufen. Lebensmittelunternehmen müssen nun produktbezogene Bestimmungsgrenzen, die Übergangsregel für Altware und die geänderte Rückstandsdefinition für Benthiavalicarb berücksichtigen. Dieser Beitrag erläutert, welche Erzeugnisse betroffen sein können und wie Importeure, Hersteller und Händler ihre Produkt-Compliance anpassen sollten.

Welche Pestizid-Höchstgehalte gelten seit 12. August 2026?

Die Verordnung (EU) 2026/147 ändert die Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Die bisherigen Spalten für Benfluralin, Benthiavalicarb und Penflufen wurden aus Anhang II gestrichen und in Anhang V aufgenommen. Die Verordnung gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Rückstandshöchstgehalte bestimmen die höchste Menge eines Pestizidrückstands, die in oder auf einem Lebens- oder Futtermittel rechtlich zulässig ist. Erzeugnisse dürfen ab dem Inverkehrbringen beziehungsweise bei ihrer Verwendung als Futtermittel keine Rückstände enthalten, die die einschlägigen Werte überschreiten (Art. 3 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005).

Warum Benfluralin, Benthiavalicarb und Penflufen betroffen sind

Die Genehmigung für Benfluralin wurde nicht erneuert. Sämtliche einschlägigen Pflanzenschutzmittelzulassungen wurden widerrufen; nach den Feststellungen der Kommission bestehen weder Codex-Rückstandshöchstgehalte noch Einfuhrtoleranzen. Die bereits auf Bestimmungsgrenzen liegenden Werte wurden deshalb in Anhang V überführt.

Auch die Genehmigung für Benthiavalicarb wurde nicht erneuert. Die Rückstandshöchstgehalte werden für die betroffenen Erzeugnisse auf analytisch erreichbare Bestimmungsgrenzen festgesetzt. Zusätzlich gilt eine neue Rückstandsdefinition: Erfasst wird die Summe aus Benthiavalicarb-isopropyl und seinem RS-Enantiomer.

Die Genehmigung für Penflufen lief am 31. Januar 2024 aus; ein Antrag auf Erneuerung wurde nach dem Verordnungstext nicht gestellt. Die bereits auf Bestimmungsgrenzen festgesetzten Werte werden grundsätzlich auf demselben Niveau in Anhang V fortgeführt.

Damit ist eine wichtige Präzisierung verbunden: Die Verordnung senkt nicht automatisch jede einzelne Zahlenposition. Bei Benfluralin und Penflufen werden zahlreiche bereits geltende Bestimmungsgrenzen fortgeführt. Bei Benthiavalicarb ist die Umstellung einschließlich der neuen Rückstandsdefinition besonders relevant.

Welche Rückstandshöchstgehalte gelten seit August 2026?

Die Verordnung legt erzeugnisspezifische untere analytische Bestimmungsgrenzen fest. Für zahlreiche Früchte, Gemüsearten, Hülsenfrüchte, Ölsaaten, Getreide und tierische Erzeugnisse nennt der Anhang 0,01 mg/kg.

Für frische Kräuter und essbare Blüten sind grundsätzlich 0,02 mg/kg ausgewiesen. Bei Tee, Kaffee, Kräutertee, Kakao, Johannisbrot, Hopfen, zahlreichen Gewürzen und Honig finden sich grundsätzlich 0,05 mg/kg.

Diese Beispiele ersetzen nicht die Zuordnung des konkreten Erzeugnisses anhand seines Produktcodes. Unternehmen sollten deshalb weder pauschal 0,01 mg/kg in sämtliche Spezifikationen übernehmen noch ausschließlich auf allgemeine Stofflisten vertrauen.

Die EU-Pestiziddatenbank kann bei der Recherche helfen. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass die Datenbank nur Informationszwecken dient und der im Amtsblatt veröffentlichte Rechtsakt maßgeblich bleibt.

Übergangsregel für EU-Ware und Importe

Für Erzeugnisse, die vor dem 12. August 2026 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden, gilt weiterhin die vorherige Fassung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

Bei EU-Ware ist damit grundsätzlich das Herstellungsdatum relevant. Bei Drittlandsware kommt es nach dem Wortlaut auf die Einfuhr in die Union an. Ein Produktionsdatum vor dem Stichtag genügt für sich allein nicht, wenn die Einfuhr erst am oder nach dem 12. August 2026 erfolgt ist.

Unternehmen sollten die Übergangsregel nicht nur rechtlich bewerten, sondern auch belegen können. Geeignet sein können insbesondere Produktionsunterlagen, Einfuhrdokumente, Zollunterlagen, Chargencodes, Wareneingangsnachweise und Lieferantenerklärungen.

Welche Höchstgehalte gelten für verarbeitete Lebensmittel?

Sind für verarbeitete oder zusammengesetzte Erzeugnisse keine eigenen Rückstandshöchstgehalte festgelegt, gelten grundsätzlich die Werte des entsprechenden Ausgangserzeugnisses. Veränderungen durch Verarbeitung oder Mischung sind dabei zu berücksichtigen.

Nicht konforme Ausgangserzeugnisse dürfen nicht allein durch Verarbeitung oder Vermischung verdünnt werden, um anschließend als Lebens- oder Futtermittel vermarktet zu werden. Das folgt aus Art. 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

Hersteller verarbeiteter Produkte müssen daher klären, welches Ausgangserzeugnis maßgeblich ist und ob belastbare Verarbeitungs-, Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren berücksichtigt werden können.

Was müssen Lebensmittelunternehmen jetzt prüfen?

Zunächst ist festzustellen, ob Rohstoffe oder Produkte von einer der drei Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen betroffen sein können. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Lieferketten aus Drittstaaten, da die EU-Höchstgehalte grundsätzlich auch für importierte Lebensmittel und Futtermittel gelten. Genaueres erfahren Sie zu Fragen und Antworten zu Pestizidrückständen, Europäische Kommission.

Spezifikationen und Lieferantenvereinbarungen sollten die richtige Wirkstoffbezeichnung, Rückstandsdefinition, Produktgruppe und Bestimmungsgrenze enthalten. Bei Benthiavalicarb muss geprüft werden, ob Laborauftrag und Prüfbericht die neue Summendefinition vollständig abbilden.

Ein Untersuchungsprogramm sollte risikobasiert ausgestaltet werden. Herkunft, bisherige Befunde, Produktart, Lieferantenzuverlässigkeit und wirtschaftliche Folgen eines Ausfalls können bei der Festlegung von Prüfintervallen berücksichtigt werden. Eine allgemeine Pflicht, jede Charge auf alle drei Stoffe zu untersuchen, lässt sich der Änderungsverordnung allein nicht entnehmen.

Was tun bei Überschreitung eines Rückstandshöchstgehalts?

Ein auffälliger Befund sollte zunächst gesichert und fachlich bewertet werden. Dazu gehören die Prüfung der Probe, der Messunsicherheit, der verwendeten Rückstandsdefinition, der Produktzuordnung, der Übergangsregel und gegebenenfalls eine bestätigende Untersuchung.

Bis zur Klärung kann eine interne Sperrung der betroffenen Charge sinnvoll sein. Ob Rücknahme, Rückruf, Behördeninformation oder weitere Maßnahmen erforderlich sind, hängt vom konkreten Sachverhalt und insbesondere von der lebensmittelrechtlichen Sicherheitsbewertung ab.

Lebensmittelunternehmer tragen nach Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Verantwortung für die Einhaltung des Lebensmittelrechts in ihrem kontrollierten Tätigkeitsbereich. Art. 19 regelt Rücknahme, Behördeninformation und gegebenenfalls Rückruf bei Lebensmitteln, die den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entsprechen. 

Handlungsempfehlungen für Lebensmittelunternehmen

Unternehmen sollten ihre Stoff- und Produktmatrix aktualisieren und die maßgeblichen Werte anhand des amtlichen Anhangs zuordnen. Lieferanten sind über aktualisierte Spezifikationen einzubinden. Für Altware sollte ein belastbarer Stichtagsnachweis vorliegen.

Laboraufträge müssen die jeweils geltende Rückstandsdefinition abbilden. Interne Verfahren sollten festlegen, wer bei auffälligen Befunden Qualitätssicherung, Einkauf, Geschäftsleitung und Rechtsberatung informiert und wer über Sperrung, Freigabe oder externe Kommunikation entscheidet.

Schließlich sollten Verträge regeln, wer für rechtskonforme Ware, Nachweise, Untersuchungen, Ersatzlieferungen und Kosten bei Beanstandungen verantwortlich ist.

Fazit zu den neuen Pestizid-Höchstgehalten 2026

Die Verordnung (EU) 2026/147 verlangt seit dem 12. August 2026 eine aktualisierte Prüfung von Benfluralin, Benthiavalicarb und Penflufen. Entscheidend sind nicht nur die Stoffnamen, sondern die konkrete Produktgruppe, die analytische Bestimmungsgrenze, die Rückstandsdefinition und die Übergangsregel.

Lebensmittelunternehmen sollten ihre Spezifikationen, Lieferantennachweise, Untersuchungsprogramme und Eskalationsprozesse jetzt anhand der betroffenen Produkte überprüfen. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine rechtliche Einordnung und ersetzt keine Beratung zur Verkehrsfähigkeit einer konkreten Charge.


SBS LEGAL – Kanzlei für Lebensmittelrecht

SBS LEGAL berät Unternehmen im Lebensmittelrecht und bei der Einhaltung europäischer Rückstandshöchstgehalte. Wir unterstützen insbesondere bei Produkt-Compliance, Lieferkettenanforderungen und behördlichen Beanstandungen.

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