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Pflaumenkern im Früchtemüsli Grund für Schadensersatz?


Wer zum Frühstück ein Früchtemüsli isst, möchte vermutlich ungerne auf einen Kern oder Stein beißen, welcher dort eigentlich nicht hingehört. Gerichte in Lübeck haben sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Biss auf einen Pflaumenkern und damit verbundene Schäden ein Grund für Schadensersatz darstellen, mehr dazu im folgenden Artikel.

Der Biss auf den Pflaumenkern

Im vorliegenden Fall (LG Lübeck Beschluss vom 30.6.2025 – 14 S 97/24) hat der Kläger am 28.12.2023 beim Verzehr seines Früchtemüslis auf einen Pflaumenkern gebissen. Dieser sei etwa 2cm im Durchmesser gewesen und er habe sich daraufhin einen Zahn abgebrochen. In der Klage begehrt der Kläger daher Schadensersatz. Das Müsli ist von der Beklagten hergestellt und hat einen Hinweis auf der Verpackung abgedruckt, dass Kern-, Stein- und Schalenteile enthalten sein könnten. Die Vorinstanz, das Amtsgericht in Lübeck, hat in seinem Urteil (Urt. v. 13.11.2024 – 24 C 883/24) die Klage abgewiesen. Der Kläger hat darauf eine Berufung eingereicht. 

LG sieht keinen Grund für Schadensersatz

Das Berufungsgericht, das Landgericht Lübeck, hat die Berufung zurückgewiesen. Der Grund dafür ist, dass auch das LG keine Aussicht auf Erfolg des Rechtsmittels in der vorliegenden Rechtssache sieht. Im Ergebnis erhält der Kläger somit keinen Schadensersatz nach § 1 I ProdHaftG, weil der in dem Müsli enthaltene 2 cm große Pflaumenkern keine Fehlerhaftigkeit des Müslis im Sinne des § 3 I ProdHaftG begründet. In dem Absatz heißt es:

§ 3 Fehler

(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere 

  1. seiner Darbietung,
  2. des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
  3. des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.

Nach § 1 I ProdHaftG ist der Hersteller eines Produktes verpflichtet, einer Person, die geschädigt wird, den Schaden zu ersetzen, wenn durch den Fehler eines Produktes jemand tötet, seinen Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Allerdings führt der oben aufgeführte § 3 ProdHaftG auf, wann ein Fehler vorliegt. Maßgeblich ist dabei der Sicherheitsstandard, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkaufsauffassung für erforderlich hält. „Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falls zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Art und Umfang einer Sicherungsmaßnahme hängen vor allem von der Größe der Gefahr ab“ (BGH NJW 2009, 1669).

Fruchtmüsli enthält keine Fehler

Allerdings handelt es sich vorliegend bei dem Pflaumenkern im Müsli nicht um einen Fehler im Sinne des § 3 I ProdHaftG. Das liegt daran, dass ein Durchschnittsverbraucher mit Kernen und Kernteilen in einem Fruchtmüsli rechnet. Genauer muss der Verbraucher bei Lebensmitteln, die Steinobst verarbeiten, davon grundsätzlich ausgehen, dass in dem Lebensmittel im Einzelfall womöglich Kern oder Kernteile, sowie Schalenteile enthalten sind. Um zu gewährleisten, dass keine Steine oder Kerne enthalten sind, müsste jede einzelne Frucht auf möglicherweise noch enthaltende Kerne oder Steine untersucht werden. Das wäre mit einem enormen Aufwand verbunden und dem Hersteller nicht zumutbar, insbesondere weil der Aufwand nicht im Verhältnis zum Ergebnis steht, denn durch einen Kern oder Stein entsteht in der Regel keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr. Diese Gefahr muss daher nicht um jeden Preis mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder beseitigt werden. Komplette Gefahrlosigkeit kann kein Verbraucher jemals erwarten. „Mit Blick auf die Darbietung des Produkts kann ein Verbraucher das vollständige Fehlen von Kernen nur dann erwarten, wenn der Eindruck erweckt wird, dass das Produkt ausschließlich vollkommen entsteinte Früchte enthält“ (BGH NJW 2009, 1669).

Lebensmittelrecht sieht auch keinen Schadensersatz

Ebenfalls zu beachten ist das Lebensmittelrecht. Nach Art. 14 I VO (EG) Nr. 178/2002 dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden. Nach Abs. 2 gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. Nach Abs. 3 Buchst. b sind für die Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, auf die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen abzustellen. Vorliegend wurde auf der Verpackung auf möglicherweise enthaltenen Schalen oder Kerne hingewiesen. Ebenfalls muss der Verbraucher durch die Bezeichnung des Müslis mit natürlichen Bestandteilen und einem Fruchtanteil von 32 % mit dem Vorhandensein von natürlichen Rückständen wie Kernen rechnen. 

Anders wäre das vorliegend, wenn sich in dem Produkt ein Fremdkörper befindet, welcher nicht bereits natürlicher Bestandteil eines verarbeiteten Ausgangsproduktes war. (so bspw. für Hartputz in einem Fruchtgummi, OLG Hamm, 23.5.2013 – 21 U 64/12).


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