SBS Firmengruppe Logos

| Lebensmittelrecht, Nahrungsergänzungsmittelrecht

Pflicht zur Herkunftsangabe bei Nahrungsergänzungsmitteln


Artikel 26 Absatz 3 der LMIV wurden nicht mit Blick auf die Nahrungsergänzungsmittel geschaffen

Während bei Lebensmitteln die Herkunft für Verbraucher und Verbraucherinnen durchaus von Interesse sein kann, spielen bei Nahrungsergänzungsmitteln eher die Mengen und Zusammensetzungen der enthaltenen Vitamine, Mineralstoffe sowie anderen Stoffe und deren Bioverfügbarkeit eine Rolle. 

Daher wurde die Bestimmung des Artikel 26 Absatz 3 Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) vom Unionsgesetzgeber nicht mit den Gedanken an Nahrungsergänzungsmittel konzipiert. Vielmehr sollten die Fälle geregelt werden, bei denen nur die Herkunft eines Lebensmittels angegeben wurde, obwohl die primäre Zutat aus einem anderen Herkunftsland stammt. Diese Herkunftskennzeichnung kann bei Verbrauchern zur Verwirrung führen.

Selbst bei Nahrungsergänzungsmitteln werden Ausdrücke wie „Deutsches Erzeugnis“ oder „hergestellt in“ verwendet, um zu verdeutlichen, dass die Herstellung des Nahrungsergänzungsmittels in Deutschland erfolgt, was als Qualitätsmerkmal verstanden wird. Damit wird sie eine  besondere Sorgfalt deutscher Hersteller assoziiert.

Solche Angaben, wie „hergestellt in“, führen zur Anwendung des Artikel 26 Absatz 3 LMIV.

Von Verbrauchern werden Angaben wie „erzeugt in“ oder „made in“ als Herkunftsangabe nach Artikel 26 Absatz 3 LMIV angesehen, weshalb sie als Angabe des Herkunftsorts oder Herkunftslandes begriffen werden. Solche Angaben verweisen des Weiteren auf den Produktions- und Herstellungsprozess, der wie bei verarbeiteten Lebensmitteln gemäß Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex auf das Ursprungsland hindeutet. Sind mehrere Länder an der Herstellung eines Lebensmittels beschäftigt, ist dasjenige als dessen Ursprungsland zu verstehen, wo die finalen wirtschaftlichen, wesentlichen Ver- und Bearbeitungen erfolgt sind, die als wesentliche Herstellungsstufe zu bezeichnet werden.

Die Angabe „Erzeugnis aus“ verstehen Verbraucher und Verbraucherinnen ebenfalls als Herkunftsangabe und weiter in der Hinsicht, dass das ganze Lebensmittel inklusive der Zutaten aus dem angegebenen Land stammen.

Um solche Angaben ohne Folgen zu verwenden, muss vorgetragen werden, warum Artikel 26 Absatz 3 LMIV hier gerade nicht anwendbar ist und die Pflicht nicht greift, die abweichende Herkunft der primären Zutat anzugeben.


Welche Prüfungspunkte müssen vorliegen, damit eine Pflicht zur Herkunftsangabe ausgelöst wird?

Zunächst ist zu überprüfen, ob überhaupt Angaben zum Herkunftsort oder Ursprungsland eines Lebensmittels getätigt wurden. Nicht sämtliche primären Zutaten unterliegen nämlich grundsätzlich der Herkunftskennzeichnungspflicht. Liegt keine Angabe über die Herkunft oder den Ursprung eines Lebensmittels vor, die von der primären Zutat abweicht, muss auch keine Herkunftsangabe der Zutat zwangsweise getätigt werden. Bei Nahrungsergänzungsmitteln ist der Herstellungsort im Gegensatz zu nationalen oder regionalen Herkünften von praktischer Bedeutung. Keine Herkunftsangabe ist die Pflichtangabe mit Anschrift, Name und Firma des Herstellers.

Wurde die Herkunft eines Nahrungsergänzungsmittels angegeben, geht die Prüfung weiter.

In einem zweiten Schritt wird dann überprüft, aus wie vielen primären Zutaten das Nahrungsergänzungsmittel besteht. Als primäre Zutat wird eine Zutat bezeichnet, aus der ein Lebensmittel zu mehr als 50% besteht und das mit dem Lebensmittel typischerweise in Verbindung gebracht wird. Zudem ist für diese meistens eine quantitative Angabe angeordnet.

Zwar können Nahrungsergänzungsmittel durchaus aus einer primären Zutat bestehen, allerdings werden mit Nahrungsergänzungsmitteln keine Zutaten in Verbindung gebracht.

Damit ist die Prüfung bereits hier am Ende angekommen. Die Frage, ob eine Pflicht besteht, die primäre Zutat, die von Verbrauchern typischerweise mit einer Bezeichnung assoziiert wird, mengenmäßig anzugeben, ist obsolet. Die sogenannte Pflicht zur QUID-Kennzeichnung greift bei Nahrungsergänzungsmitteln grundsätzlich nicht, da bezüglich der enthaltenen Mineralstoffe und Vitamine eine Nährwertdeklaration besteht. Somit greift hier die Ausnahme in Anhang VIII 2. b) LMIV. Ohnehin würde eine am Gewicht orientierte Mengenkennzeichnung bei Nahrungsergänzungsmitteln sinnlos sein. Ein weiterer Hinweis darauf, dass die Regelung des Artikel 26 Absatz 3 nicht mit Blick auf Nahrungsergänzungsmittel geschaffen wurde.

Ein Nahrungsergänzungsmittel kann zwar durch eine Angabe in den Anwendungsbereich der LMIV fallen, doch besteht nicht automatisch eine Kennzeichnungspflicht, weil beispielsweise eine primäre Zutat überhaupt nicht vorliegt.

Liegt wiederum eine primäre Zutat vor, wird der dritte Prüfungspunkt eingeleitet: Besteht kein Grund, die abweichende Herkunft nicht angeben zu müssen, regelt Artikel 3 der Durchführungsverordnung die Art und Weise der Kennzeichnung.


SBS LEGAL - Kanzlei für Lebensmittelrecht und Nahrungsergänzungsmittelrecht

Wir Rechtsanwälte von SBS LEGAL weisen mit unserer jahrelangen Erfahrung eine umfassende Expertise im Nahrungsergänzungsmittelrecht und Lebensmittelrecht auf. Wir beraten täglich Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU. Wir begleiten Sie anwaltlich bei der Verwirklichung Ihrer Idee: Wie kann ich mein Produkt juristisch konform entwickeln, kennzeichnen und bewerben? Wie melde ich meine Marke an? Wie führe ich ein Produkt in Deutschland oder Europa ein? Diese und andere Anliegen betreut unser Team aus kompetenten Rechtsanwälten mit praxisorientiertem Fachwissen.

Sie haben noch Fragen zum Lebensmittelrecht?

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht