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Was sind die Pflichten von abwesenden Gesellschaftern? Nur durch das Anfechten eines Gesellschafterbeschlusses können sich Gesellschafter gegen zu Unrecht ergangene Beschlüsse zur Wehr setzen. Daher ist das Einhalten der Frist entscheidend, um gegen unliebsame Beschlüsse vorzugehen. Das GmbH-Recht, insbesondere das GmbHG, gibt jedoch keinerlei Auskunft zu einer solchen Frist. Weitgehende Anerkennung erlangte dennoch die Monatsfrist aus dem Aktienrecht, sofern in der Satzung keine abweichende Frist vereinbart wurde. Erhebt ein Gesellschafter also die Klage nicht innerhalb dieser Frist, kann er sich gegen den betreffenden Gesellschafterbeschluss nicht mehr wehren und dieser erlangt Gültigkeit. Hierbei ist jedoch grundsätzlich zu beachten, dass ohnehin schon nichtige Gesellschafterbeschlüsse nicht angefochten werden können. Es kann die Feststellung der Nichtigkeit zwar gerichtlich erzwungen werden, aber auch ohne Erhebung einer solchen Nichtigkeitsklage entfaltet nichtige Beschlüsse keine Rechtswirkung.
Das Oberlandesgericht Dresden hatte einen solchen Fall zu entscheiden: die von dem Kläger angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse hatten eine Zwangsabtretung von Geschäftsanteilen zum Gegenstand. Grund für die Zwangsabtretung bestand war die Insolvenz der klagenden GmbH, die in dem Verfahren durch den Insolvenzverwalter repräsentiert wurde. Die Satzung enthielt keinerlei Regelung zur Anfechtungsfrist. Während die erste Gesellschafterversammlung noch beschlussunfähig war, weil für die insolvente Gesellschafterin niemand erschien, war die Wiederholungsversammlung am 13.12.2018 beschlussfähig, obwohl wieder niemand für die Gesellschafterin erschien. In der Wiederholungsversammlung wurde sodann die Zwangsabtretung antragsgemäß beschlossen. Der Insolvenzverwalter erhielt erst am 10.01.2019 das Protokoll der Versammlung und erhob dann innerhalb der Monatsfrist Anfechtungsklage. Während das erstinstanzliche Gericht der Klage noch stattgab und die Frist als gewahrt ansah, wies das OLG Dresen die Klage mangels Einhaltens der Frist ab. Kernpunkt der Auseinandersetzung war der Beginn der Monatsfrist. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass den bei der Versammlung nicht anwesenden Gesellschafter eine Pflicht zur Erkundigung in Bezug auf die gefassten Beschlüsse treffe. Diese betrage zwei Wochen, danach beginne die Anfechtungsfrist von einem Monat zu laufen. Die Klage war somit verfristet.
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