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Pharma-Großhandel Preise dürfen nicht unter Mindestpreis sein


Arzneimittel haben sind an gewisse Preisbindungen gekoppelt

Mittlerweile findet man Online so gut wieder jedes Produkt. Auch Arzneimittel lassen sich mittlerweile über viele Onlineshops bestellen. Online haben Kunden die Möglichkeit verschiedene Angebote zu vergleichen und sich das günstigste Angebot zu suchen. Die Unternehmer locken dann mit möglichst günstigen Preisen oder auch Rabatten. Bei Arzneimittel haben die Preisnachlässe und Rabatte allerdings auch ihre Grenzen.

Hinsichtlich dieser Grenzen hat der BGH sich zuletzt mit Urteil vom 08.02.2024 – Az. I ZR 91/23 beschäftigt. Insbesondere mit der Frage, ob ein Mindestpreis für den pharmazeutischen Großhandel festgelegt ist, hat sich der BGH auseinandergesetzt.

Preisbindungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Arzneimittel sind einer sogenannten Preisbindung unterworfen. Gem. § 78 Absatz 2 Satz 2 AMG gilt, dass ein einheitlicher Preis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheke ausgeschlossen sind, gewährleistet werden muss. Dies gilt also insbesondere für die verschreibungspflichtigen Arzneimittel. Es muss demnach ein einheitlicher Abgabenpreis sichergestellt werden.

Preisspannen im Pharma-Großhandel

Allerdings wurden im § 78 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AMG Preisspannen für Arzneimittel, welche im Großhandel oder in Apotheken im Wiederverkauf abgegeben werden, ermöglicht. Die Vorschrift gilt für den Großhandel und auch für pharmazeutische Unternehmen, die Großhandel mit Arzneimitteln betrieben, also jede berufs- oder gewerbsmäßige zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in der Beschaffung, Lagerung, Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht.

Wie wird der Gesamtpreis von Arzneimitteln gebildet?

Wie sich der Gesamtpreis von Arzneimittel bildet, ist in § 2 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 AMPreisV geregelt. Danach sind bei der Abgabe von Fertighumanarzneimitteln vom Großhandel an Apotheken auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Zusätzlich darf ein Zuschlag von höchstens 3,15 % bzw. 37,80 € erhoben werden. Der Mindestpreis für ein Arzneimittel wird damit aus dem Abgabepreis zzgl. dem Festzuschlag von 0,73 € und der Umsatzsteuer berechnet. Der Höchstpreis hat seine Grenze in dem zusätzlichen Zuschlag von 37,80 €. Bei dem Mindestpreis handelt es sich um eine verbindliche Untergrenze.


Gefahr für Verbraucher durch zu tiefe Preise und Rabatte

Diese Regelung besteht, um den Wettbewerb unter den Pharmagroßhändlern zu regeln. Damit soll eine flächendeckende und angemessene Bereitstellung von Arzneimitteln und der Belieferung der Apotheken sichergestellt werden. Diese Bereitstellung könnte durch verschiedene Rabatte in Gefahr stehen. Dann würden Unternehmer auf etliche Zuschläge verzichten müssen, weil sie die Rabatte einhalten müssten.

Auch Skonti gefährden die Bereitstellung gleichermaßen wie andere Rabatte. Bei einem Skonto handelt es sich um einen zeitbedingten Preisnachlass auf den Rechnungsbetrag. Der Nachlass wird gewährt, wenn die Zahlung frühzeitig bezahlt wird. Besteht eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, so kann ein Nachlass gewährt werden, wenn der Kunde die Zahlung bspw. innerhalb von 14 Tagen begleicht. Damit kann der Preis nachträglich unter den Mindestpreis fallen.

Mindestpreise dürfen nicht unterschritten werden

Der BGH hat in seinem Urteil festgestellt, dass es einen verpflichtenden Mindestpreis für Arzneimittel gibt, der nicht unterschritten werden darf. Insbesondere darf der Preis nicht durch Preisnachlässe oder Skonti unterschritten werden. Zwar war die Gewährung eines Skonto jahrelang übliche Praxis. Allerdings ist dies spätestens mit der Änderung des § 2 Absatz 1 Satz 1 AMPreisV im Jahre 2019 nicht möglich. Gewährt man dennoch Skonti, die dann zu einer Unterschreitung des Mindestpreises führen, handelt es sich um unlauteres Verhalten, welches abgemahnt werden kann.

Abmahngefahr wegen unlauterem Verhalten

Unlauteres Verhalten liegt gem. § 3a UWG dann vor, wenn jemand gegen eine gesetzliche Vorschrift handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Der § 2 AMPreisV ist dazu da, den Preiswettbewerb zu regeln, sodass ein Verstoß gegen den § 2 Absatz 1 AMPreisV geeignet ist die Interessen von den Mitbewerbern, aber auch von den Verbrauchern zu beeinträchtigen.


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