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Die neue DAC 7-Richtlinie wurde nun in nationales Recht umgesetzt. Das bringt einige Neuerungen mit sich. Vor allem für Plattform-Betreiber heißt es aufgepasst, es gilt nun die Pflicht zur Datenweitergabe, denn in Deutschland tritt nun das Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft.
Ebay, Etsy, Airbnb und Co. müssen sich nun an die neuen Vorgaben halten. Doch worauf muss nun geachtet werden?
Plattform-Betreiber werden nun dazu verpflichtet die Daten von Verkäufern an Finanzbehörden weiterzuleiten.
Nach § 3 PStTG ist eine Plattform jedes auf digitale Technologie beruhendes System, welches Nutzern die Möglichkeit gibt, miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen. Dabei muss sie auf relevante Tätigkeiten gerichtet sein und die Leistungen müssen gegen Vergütung erbracht werden.
Was genau eine „relevante Tätigkeit“ ist, ist im § 5 PStTG geregelt. Demnach sind die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen, die Erbringung von persönlichen Dienstleistungen, der Verkauf von Waren und die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht werden.
Durch diese Definition müssen nicht nur Ebay, Etsy und Co aufpassen, sondern es werden auch Vermittlungsportale von Wohnungen in die Pflicht genommen.
Die neue Regelung gilt für Plattformbetreiber, die ihren Sitz in Deutschland oder und einem EU-Staat haben. Aber auch ausländische Plattformen, die aber nach inländischen Recht in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, sind von der Regelung betroffen.
Auch Betriebsstätten müssen aufpassen, denn die Plattformbetreiber müssen sich dann nach § 12 des PStTG bei der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaates registrieren.
Doch nicht nur die großen Plattformen sind von der Neuerung betroffen. Denn das Finanzamt nimmt auch private Verkäufer in die Pflicht.
Auch Daten von nicht gewerblich handelndem Verkäufer müssen an das Finanzamt gegeben werden. Und zwar dann, wenn die gleiche Plattform 30-mal im Jahr genutzt wurde oder wenn über 2000 Euro mit der Nutzung gemacht worden sind.
Das soll dem Finanzamt ermöglichen, bei der Steuererklärung genauer hinzusehen.
Unternehmereigenschaft bei planmäßigem eBay-Verkauf?
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