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Die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 3-10 O 14/20) hat sich im Termin vom 11. September 2020 der Argumentation von SBS Legal Rechtsanwälte, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Tae Joung Kim, komplett angeschlossen und daraufhin angekündigt, die Klage der EXW Global AG vollumfänglich abzuweisen. Der Vertreter der Klägerin nahm sodann nach telefonischer Rücksprache die gesamte Klage zurück.
Unser Mandant, der Beklagte Herr Markus Miller, Krypto-Experte und Fachjournalist, wurde von der Klägerin, der EXW Global AG aus Liechtenstein, verklagt, welche sich nach eigener Darstellung auf den Betrieb und das Angebot von Krypto-Dienstleistungen und Krypto–Produkten spezialisiert habe.
Im Rahmen eines veröffentlichten Interviews für die Börse Stuttgart im vergangenen Jahr hatte sich unser Mandant auf Anfrage über das Geschäftsmodell der EXW-Wallet u. a. dahingehend geäußert, dass bzgl. des damals auf der Homepage und im Impressum genannten EXW-Trading-Partners am 04.10.2019 eine Investorenwarnung durch die Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) ausgesprochen wurde (mit Bescheid vom 25.05.2020 hat die FMA mittlerweile die Rechtmäßigkeit ihrer Veröffentlichung festgestellt, welcher auch rechtskräftig ist). Aus diesem Grund warnte unser Mandant vor diesem Angebot und empfahl von Investitionen abzusehen.
Von dieser Berichterstattung angesprochen, forderte die EXW Global AG unseren Mandanten zur Unterlassung dieser getätigten Äußerungen und Auskunft über den Umfang der Verbreitung auf. Unser Mandant wies diese geltend gemachten Ansprüche zurück.
Nachdem es der Klägerin vor dem hiesigen Gericht gelang, zunächst ohne gerichtliche Anhörung unseres Mandanten, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, forderte unser Mandant die Klägerin, zwecks endgültiger Klärung dieser Ansprüche, zur Erhebung der Hauptsacheklage auf, welche sodann erhoben wurde.
Der Vorsitzende der Kammer äußerte sich zu Beginn des Termins dahingehend, dass zwei wesentliche Punkte der Klage zu erörtern seien. Erstens, ob die Klägerin zur Geltendmachung der angeblichen Ansprüche überhaupt berechtigt ist und zweitens, ob die Äußerungen unseres Mandanten zutreffen. Das hiesige Gericht habe zwar damals die einstweilige Verfügung erlassen, aber seitdem sei viel Zeit vergangen und die Rechtslage dürfte jetzt anders zu beurteilen sein.
Das Gericht hat große Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin geäußert. Sie stehe nach den Warnungen bzw. entsprechenden Mitteilungen durch die Finanzaufsichtsbehörden seit langer Zeit nicht mehr auf der gegenständlichen Website und könne daher keine Ansprüche geltend machen, da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet sei. Dies gelte sowohl für die behaupteten wettbewerbs- als auch persönlichkeitsrechtlichen Verletzungen. Es bestehe somit weder das erforderliche mittelbare Wettbewerbsverhältnis noch komme das Deliktsrecht zum Zuge.
Soweit die Klägerin auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 11.05.2020 verweise (Az.: 7 L 452/20.F), so sei die Mitteilung der BaFin nur deshalb entfernt worden, weil die Klägerin sich nicht mehr im Impressum befinde. Bestätigt werde dies ferner durch die eidesstattliche Versicherung des Verwaltungsrats der Klägerin aus einem Parallelverfahren, keine operative Tätigkeit auszuüben und keine Gesellschaftsbeteiligungen zu halten. Die Klage habe daher bereits aus diesem Umstand keine Erfolgsaussichten.
Weiter führte das Gericht aus, dass zahlreiche vorgetragene Indizien seitens unseres Mandanten für die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerungen sprechen. Hierbei erwähnte das Gericht die zahlreichen Warnungen der jeweiligen Aufsichtsbehörden, die ständigen Impressumsänderungen, ständige Kontenwechsel, das hohe Renditeversprechen und die anhaltende Nichtauszahlung von Kundengeldern. Insofern bestehe eine ausreichende Tatsachengrundlage.
Im Ergebnis stand nach der mitgeteilten Auffassung der Kammer fest, dass die Äußerungen nicht die Rechte der Klägerin verletzen und die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche unbegründet seien und kündigte zum Schluss die Klagabweisung an.
Dies führte sodann zur Klagerücknahme durch den Vertreter der Klägerin.
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