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Porsche verliert im Rechtsstreit vor dem EuG


Das Gericht der Europäischen Union (EuG) erließ am 06.06.2019 ein Urteil im bereits länger andauernden Rechtsstreit zwischen der Porsche AG und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Die Richter entschieden, dass die verschiedenen Versionen des Porsche 911 sich nicht deutlich genug voneinander unterscheiden und das Geschmacksmuster daher wegen fehlender Eigenart nichtig ist (EuG, Urteil vom 06.06.2019, T-210/18).

Hintergrund des Rechtsstreits

Der Hintergrund des Rechtsstreits war: Die Modellbaufirma Autec aus Nürnberg wollte dagegen vorgehen, dass die Hersteller von Modellautos und Spielzeugautos Lizenzen von den Autobauern brauchen, um eins ihrer Fahrzeuge als Spielzeug oder Modell nachzubauen. Sie war der Meinung, dass es für die hohen Lizenzgebühren keine rechtliche Grundlage gäbe. Diese Lizenzen können ganz schön ins Geld gehen: Porsche zum Beispiel verlange zwischen fünf und acht Prozent des Verkaufspreises als Lizenzgebühr. Diese Lizenzgebühren schlügen sich laut der Modellbaufirma dann auch im Preis der Spielzeuge nieder, was den Verbrauchern gegenüber unfair sei.  

Daher hatte der Spielzeug-und Modellautohersteller beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Löschung der neuen Porsche 911 – Geschmacksmuster beantragt. Wenn diese Löschung durchgeht, dann müssen die Spielzeug-und Modellautohersteller keine Lizenzgebühren mehr beim Verkauf ihrer dem Porsche 911 nachgebauten Spielzeug- und Modellautos bezahlen.  

Die Porsche AG wehrte sich gegen die Löschung des Porsche 911–Geschmacksmusters, indem sie vor dem EuG, der sich hauptsächlich mit Streitigkeiten dieser Art befasst, Klage gegen die Löschung durch das EUIPO einreichte.  

Die Richter des EuG wiesen die Klage der Porsche AG ab.

Zur Urteilsbegründung

Die Richter führen zur Begründung ihrer Entscheidung an, dass nach Art. 25 Abs. 1b der Verordnung Nr. 6/2002 ein Geschmacksmuster dann für nichtig erklärt wird, wenn es die Voraussetzungen der Artikel 4 bis 9 der Verordnung nicht erfüllt. Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 ist ein Geschmacksmuster dann geschützt, wenn es neu ist und Eigenart hat. Dazu ist laut der Richter zunächst der Gesamteindruck heranzuziehen, der bei einem informierten Benutzer entsteht.  

Ein informierter Benutzer sei danach, wer als Benutzer von Pkw eine über die durchschnittliche Aufmerksamkeit hinausgehende Kenntnis und ein Interesse hat, und zwar dadurch, dass er die verschiedenen Modelle fahre und zum Beispiel durch Autozeitschriften die verschiedenen Modelle kenne.

Zusätzlich sei die Gestaltungsfreiheit des Autobauers zu bewerten. Nach der vom EuG im Urteil zitierten einschlägigen Rechtsprechung gilt: je größer die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers des Geschmacksmusters sei, desto deutlicher müssten die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern sein, damit sie beim informierten Benutzer noch einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufen könnten. Daraus ergäbe sich, dass bei einem hohen Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers Geschmacksmuster, die keine bemerkenswerten Unterschiede besäßen, beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck hervorriefen.

Darüber hinaus dürfe ein Geschmacksmuster nicht bloß eine Wiederholung des älteren Geschmacksmusters oder lediglich eine Entwicklung der bereits bestehenden Idee sein. Somit reichen zum Beispiel die Veränderung des Kühlergrills oder der Seitenspiegel nicht aus, damit das Geschmacksmuster nach der oben genannten Verordnung als neu gilt.

Daher sei in diesem Fall eben nicht von einer Eigenart des Geschmacksmusters gegenüber den vorigen auszugehen, die aber von der oben genannten Verordnung vorausgesetzt wird, damit ein Geschmacksmuster geschützt werden kann. Daher sei das von Porsche neu eingetragene Geschmacksmuster nicht schützenswert im Sinne der oben genannten Verordnung, weil es den vorigen Geschmacksmustern zu ähnlich sei.  

Die Richter des EuG schlossen sich damit der Beurteilung des EUIPO an, wonach das Geschmacksmuster des Porsche 911 bereits ausreichend durch das zuvor eingetragene Geschmacksmuster geschützt werde, das kaum einen merklichen Unterschied zu dem neu eingetragenen Geschmacksmuster aufweise, und somit der Gesamteindruck beim informierten Benutzer jeweils größtenteils identisch sei.  

Wenn das Urteil rechtskräftig wird, wäre die Folge, dass die Hersteller von Spielzeug- und Modellautos keine Lizenzen mehr an die Porsche AG zahlen müssen, wenn sie ein Modell des Porsche 911 nachbauen.

Die Porsche AG teilte jedoch bereits mit, sie prüfe, ob sie gegen die Entscheidung vorgehe und einen Schritt weiter vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ziehe.

 

>> Quelle: Eurpäischer Gerichtshof, Urteil vom 06.06.2019, T-210/18.


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