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Seit dem 19. August 2026 gelten für Postdienstleister verschärfte Regeln beim Zugang zum Postmarkt: Die Übergangsregelung des § 112 PostG ist grundsätzlich ausgelaufen, während eine vorläufige Tätigkeit ohne Eintragung nur noch unter den Voraussetzungen der Allgemeinverfügung Nr. 42/2026 der Bundesnetzagentur möglich ist. Für Anbieter und Unternehmen mit Postdienstleisterketten kommt es deshalb darauf an, Registerstatus, Antragsannahme und Nachweise zuverlässig zu dokumentieren.
Dieser Beitrag erklärt, wer nach dem PostG als Anbieter betroffen sein kann, wann eine Eintragung in das Post-Anbieterverzeichnis erforderlich ist, welche Bedeutung die vorläufige Erlaubnis bis zum 31. März 2027 hat und worauf Auftraggeber bei Postdienstleistern und Subunternehmern achten sollten.
Für viele Postdienstleister ist eine wichtige Übergangsphase beendet. Für Anbieter, die ihre Tätigkeit bis zum 18. Juli 2024 nach § 36 PostG a. F. angezeigt hatten, sah § 112 Abs. 1 PostG grundsätzlich eine Übergangsberechtigung bis zum 18. August 2026 vor. Im Einzelfall konnte diese Berechtigung jedoch bereits früher enden, insbesondere nach einer Aufforderung der Bundesnetzagentur zur Antragstellung. Seit dem 19. August greift grundsätzlich die reguläre Registerpflicht.
Die Bundesnetzagentur hat allerdings eine befristete vorläufige Erlaubnis geschaffen. Sie schützt nicht jeden offenen Antrag automatisch. Entscheidend ist, ob der digital eingereichte Antrag von der Behörde zur weiteren Bearbeitung angenommen wurde.
§ 4 Abs. 1 PostG enthält die Grundregel: Postdienstleistungen dürfen nur von Anbietern erbracht werden, die in das Anbieterverzeichnis eingetragen sind. Ein Anbieter darf einen anderen Anbieter grundsätzlich nur dann mit Postdienstleistungen beauftragen, wenn auch der beauftragte Anbieter eingetragen ist.
Die gesetzliche Übergangsregelung für nach altem Recht angezeigte Anbieter lief grundsätzlich mit Ablauf des 18. August 2026 aus. Individuelle, bereits zuvor eingetretene Beendigungsgründe nach § 112 Abs. 1 PostG bleiben davon unberührt. Damit reicht eine frühere Anzeige seit dem 19. August nicht mehr als eigenständige Marktzugangsgrundlage aus.
Für noch nicht abgeschlossene Antragsverfahren gilt die Allgemeinverfügung Nr. 42/2026 der Bundesnetzagentur. Danach dürfen Antragsteller bis zu einer abschließenden Entscheidung vorläufig Postdienstleistungen erbringen, wenn die Behörde ihren Antrag zur weiteren Bearbeitung angenommen hat. Diese Sonderregel ist bis zum 31. März 2027 befristet.
Unternehmen sollten deshalb zwischen drei Statuslagen unterscheiden: eingetragen, mit angenommenem Antrag vorläufig berechtigt oder ohne ausreichende Marktzugangsgrundlage. Eine bloße interne Annahme, der Antrag sei „in Bearbeitung“, genügt für die Dokumentation nicht.
Das PostG gilt für Unternehmen und Personen, die in Deutschland inländische oder grenzüberschreitende Postdienstleistungen erbringen. Für die Eintragungspflicht ist vor allem der Anbieterbegriff des § 3 Nr. 2 PostG maßgeblich. Anbieter sind grundsätzlich natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Postsendungen gewerbsmäßig befördern. Das Gesetz sieht unter anderem Ausnahmen für die ausschließliche Beförderung eigener Sendungen sowie bestimmte reine Transportleistungen mit güterkraftverkehrsrechtlicher Berechtigung vor. Davon zu unterscheiden ist der weiter gefasste Begriff des Diensteanbieters, der auch Personen erfasst, die geschäftsmäßig an der Erbringung von Postdienstleistungen mitwirken.
Postdienstleistungen sind nach § 3 PostG insbesondere die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen, Paketen und Warensendungen. Erfasst sein können außerdem Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften unter den gesetzlichen Voraussetzungen. „Beförderung“ kann mehrere Arbeitsschritte erfassen, etwa Abholen, Sortieren, Weiterleiten oder Zustellen.
Damit können nicht nur klassische Brief- und Paketunternehmen betroffen sein. Insbesondere Kurier-, Zustell-, Fulfillment- und Logistikunternehmen sollten anhand ihrer konkreten Tätigkeiten prüfen, ob sie als Anbieter im Sinne des PostG einzuordnen sind. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob sie selbst einzelne Schritte der gewerbsmäßigen Beförderung von Postsendungen übernehmen und ob gesetzliche Ausnahmen eingreifen.
Für Anbieter wird der Registerstatus zum verbindlichen Bestandteil des Dienstleistermanagements. Die frühere Übergangsausnahme für die Beauftragung alter Lizenz- oder Anzeigeanbieter ist ausgelaufen.
Vor einer Beauftragung sollten Anbieter den veröffentlichten Registerstatus des Vertragspartners dokumentieren. Ist der Partner noch nicht eingetragen, muss gesondert geprüft werden, ob und in welchem Umfang eine wirksame vorläufige Erlaubnis aufgrund der Allgemeinverfügung besteht. Bei komplexen Subunternehmerketten sollte diese Prüfung nicht an der ersten Vertragsstufe enden.
Andere Geschäftskunden, die selbst nicht Anbieter im Sinne des PostG sind, trifft die spezielle Beauftragungsregel des § 4 Abs. 1 Satz 3 nicht ohne Weiteres. Gleichwohl kann ein risikobasierter Statuscheck sinnvoll sein: Fehlt dem Dienstleister die Marktzugangsgrundlage, drohen operative Ausfälle, Vertragsstörungen und Reputationsschäden.
Verträge können deshalb Statuszusicherungen, unverzügliche Informationspflichten bei Änderungen, Nachweisrechte sowie Kündigungs- oder Suspendierungsrechte vorsehen. Die konkrete Gestaltung hängt von Rolle, Leistung und Lieferkettenrisiko ab.
§ 6 PostG verlangt neben Unternehmens- und Tätigkeitsangaben verschiedene Informationen und Nachweise. Dazu zählen grundsätzlich die Gewerbeanmeldung, eine aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, Bescheinigungen in Steuersachen und eine Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren. Hinzu kommen Angaben zu Produktionsmitteln, Beschäftigten und wesentlichen Arbeitsbedingungen.
Außerdem ist grundsätzlich ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde erforderlich. § 6 Abs. 4 PostG sieht je nach vorhandener güterkraftverkehrsrechtlicher Berechtigung oder anerkanntem Zuverlässigkeitsnachweis unterschiedliche Erleichterungen bei den vorzulegenden Unterlagen vor. Welche Angaben und Nachweise entfallen, sollte deshalb im Einzelfall anhand der konkreten Ausnahme geprüft werden.
Die Bundesnetzagentur prüft Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde. Dazu gehören nach § 5 PostG unter anderem die Einhaltung relevanter Arbeitsbedingungen, ausreichende Finanz- und Produktionsmittel, Personal sowie Kenntnisse der praktischen und rechtlichen Grundlagen einschließlich Postgeheimnis und Postdatenschutz.
Seit dem 19. August 2026 ist der Registerstatus für Postdienstleister und ihre Dienstleisterketten operativ entscheidend. Eine frühere Anzeige ersetzt die Eintragung nicht mehr. Noch nicht eingetragene Antragsteller können sich nur unter den Voraussetzungen der befristeten Allgemeinverfügung auf eine vorläufige Erlaubnis stützen.
Unternehmen sollten den eigenen Registerstatus, den Status eingesetzter Postdienstleister, ihre Antragsunterlagen und relevante Vertragsklauseln nachvollziehbar dokumentieren und überprüfen.
SBS LEGAL berät Unternehmen im Compliance-Recht und Wirtschaftsverwaltungsrecht zu Registerpflichten nach dem PostG. Im Fokus stehen das Post-Anbieterverzeichnis, belastbare Statusnachweise und rechtssichere Dienstleisterketten.
Wir unterstützen bei der Einordnung als Anbieter, bei Register- und Antragsfragen, der Prüfung vorläufiger Erlaubnisse sowie bei Vertrags- und Kontrollprozessen für Subunternehmer. Ziel ist eine nachvollziehbare, praxistaugliche PostG-Compliance, die Marktzugang und Lieferfähigkeit rechtlich absichert.