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Blog-News
PPWR ab 12. August 2026! Was Unternehmen und Online-Händler jetzt tun, ist keine Frage für Verpackungshersteller allein. Die EU-Verpackungsverordnung erfasst Verpackungen aller Materialien und kann je nach Markenauftritt, Befüllung, Import und Lieferweg unterschiedliche Akteure verpflichten. Dieser Beitrag ordnet den Geltungsbeginn, die PFAS-Vorgaben, das neue VerpackDG und die wichtigsten Compliance-Schritte für Hersteller, Händler, Lebensmittelunternehmen und Start-ups ein.
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, kurz PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation), gilt nach Art. 71 grundsätzlich ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie erfasst nach Art. 2 grundsätzlich alle Verpackungen unabhängig vom Material und alle Verpackungsabfälle. Gleichzeitig tritt in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz in Kraft. Das bisherige Verpackungsgesetz trat bereits am 11. Februar 2025 in Kraft. Am 12. August 2026 beginnt grundsätzlich ihre Anwendung. Die PPWR gilt nach Art. 71 also grundsätzlich ab dem 12. August 2026.
Die PPWR regelt vor allem materielle Anforderungen an Verpackungen. Das VerpackDG ergänzt den deutschen Vollzug, etwa durch Vorschriften zu Registrierung, Systembeteiligung, Rücknahme, Verwertung, der Zentralen Stelle Verpackungsregister und Sanktionen.
Die Kommission hat ihre FAQ zur PPWR am 3. August 2026 aktualisiert. Daneben bestehen Leitlinien der Kommission, die am 10. Juni 2026 im Amtsblatt veröffentlicht wurden. Wichtig ist die Rangfolge: Verbindlich sind die PPWR und das anwendbare nationale Recht. FAQ und Leitlinien ersetzen oder ändern den Verordnungstext nicht; sie zeigen aber, wie die Kommission einzelne Vorschriften auslegt.
Die PPWR unterscheidet unter anderem zwischen Erzeuger, Hersteller, Importeur, Vertreiber und Bevollmächtigtem. Diese Begriffe knüpfen an unterschiedliche Tätigkeiten an. Entscheidend können etwa die physische Herstellung, eine sichtbare Marke, die Gestaltungsmacht über eine Verpackung, das Befüllen, die Einfuhr oder die erstmalige Bereitstellung in einem Mitgliedstaat sein.
Für Unternehmen bedeutet das: Eine einmalige Einordnung auf Konzernebene reicht häufig nicht. Die Rollen sollten je Verpackung, Produkt, Marke, Vertragsmodell, Lieferweg und Zielstaat geprüft werden. Das gilt besonders für Handelsmarken, Lohnfertigung, Dropshipping, Marktplatzmodelle, Importe aus Drittstaaten und Transportverpackungen.
Die aktualisierten Kommissions-FAQ sind für solche Rollenfragen praktisch wichtig. Verbleiben Widersprüche zu nationalen Anwendungshinweisen oder ist die tatsächliche Gestaltungsmacht unklar, sollte die Einordnung anhand der PPWR, der Verträge und der realen Abläufe dokumentiert und anwaltlich geprüft werden.
Besonders dringlich ist Art. 5 Abs. 5 PPWR. Ab dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen nicht erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFAS in Konzentrationen von oder über 25 ppb für jedes gezielt gemessene PFAS, 250 ppb für die Summe der gezielt gemessenen PFAS oder 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS enthalten. Die Einzelheiten der Messung und Nachweisführung sind technisch anspruchsvoll.
Nach den Kommissionsleitlinien gibt es keine allgemeine Übergangsfrist, um PFAS-haltige Verpackungen aufzubrauchen, die zwar vor dem Stichtag hergestellt, aber noch nicht in Verkehr gebracht wurden. Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 bereits in Verkehr gebracht wurden, dürfen grundsätzlich auf dem Markt verbleiben. Entscheidend ist deshalb nicht allein das Produktionsdatum, sondern auch das rechtlich relevante erste Bereitstellen auf dem Unionsmarkt.
Unternehmen sollten Lebensmittelkontaktverpackungen in ihrer Artikel- und Lieferantenliste markieren, aktuelle Erklärungen und gegebenenfalls Prüfberichte anfordern und festlegen, wie Grenzwertnachweise, Chargen und Stichtagsdaten dokumentiert werden. Bei erhöhtem Gesamtfluorgehalt oder unklaren Lieferantenerklärungen ist eine fachkundige Prüfung der Analytik erforderlich.
Das VerpackDG erhält zentrale Elemente des bisherigen deutschen Systems, erweitert aber Pflichten und Adressaten. Wer bereits nach § 9 VerpackG registriert ist, gilt nach der Übergangsvorschrift grundsätzlich als registriert. Änderungen der Registrierungsdaten sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen. Hersteller, die erstmals nach dem VerpackDG registrierungspflichtig sind und nach dem alten VerpackG nicht registriert werden mussten, müssen sich bis zum 12. September 2026 registrieren.
Für bestimmte Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sieht das VerpackDG ein Zulassungsregime vor. Nach der Übergangsregel dürfen betroffene Hersteller ohne Zulassung längstens bis zum 31. Dezember 2027 Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen. Ob Registrierung, Systembeteiligung, Branchenlösung, individuelle Herstellerverantwortung oder Zulassung einschlägig sind, muss anhand der konkreten Verpackungsart und Vertriebsstruktur geprüft werden.
Auch die Dokumentation ändert sich. EU-Konformitätserklärungen können nach der deutschen Durchführungsvorschrift grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache vorgehalten werden; auf Verlangen der zuständigen Behörde ist eine englische Fassung ins Deutsche zu übersetzen. Unternehmen sollten deshalb Zuständigkeiten, Ablageorte, Lieferantenpflichten und Freigaben klar festlegen.
Die Aussage, sämtliche neuen Kennzeichnungen oder detaillierten Recyclingklassen müssten bereits am 12. August 2026 vollständig umgesetzt sein, wäre zu pauschal. Die PPWR enthält gestaffelte Fristen und hängt einzelne Pflichten von noch zu erlassenden Rechtsakten ab.
Nach den Kommissionsleitlinien gilt die grundlegende Anforderung der Recyclingfähigkeit zwar ab dem 12. August 2026. Die vollständig harmonisierten Kriterien für recyclinggerechte Gestaltung und die damit verbundene Konformitätsbewertung greifen jedoch erst nach den vorgesehenen delegierten Rechtsakten und Übergangsfristen. Die harmonisierte Materialkennzeichnung nach Art. 12 Abs. 1 wird grundsätzlich ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der einschlägigen Durchführungsrechtsakte verpflichtend, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Unternehmen sollten daher zwischen sofort geltenden materiellen Anforderungen, nationalen Übergangsregeln und späteren Design-, Kennzeichnungs-, Rezyklat- und Wiederverwendungsfristen unterscheiden. Ein regulatorischer Kalender verhindert sowohl verspätete Umsetzung als auch unnötige Sofortmaßnahmen.
Erfassen Sie je Verpackung, wer sie herstellt, gestaltet, kennzeichnet, befüllt, importiert und in welchem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt.
Lassen Sie sich PFAS-Konformität belastbar bestätigen und dokumentieren Sie Chargen sowie das Datum des erstmaligen Inverkehrbringens.
Stimmen Marken, Verpackungsarten, Mengenmeldungen und verantwortliche Gesellschaften mit den tatsächlichen Lieferketten überein?
Dazu gehören je nach Rolle technische Unterlagen, Konformitätserklärungen, Lieferantennachweise, Prüfberichte und Freigabeentscheidungen.
Rollen, Datenlieferung, Prüfpflichten, Änderungsanzeigen, Kosten, Rücknahme, Rückruf und Haftung sollten gegenüber Lieferanten, Lohnfertigern und Markenpartnern eindeutig geregelt sein.
Kennzeichnung, Rezyklatanteile, Wiederverwendung und Recyclingdesign werden in den kommenden Jahren weiter konkretisiert.
Der 12. August 2026 ist kein Endpunkt, sondern der Start eines gestaffelten Verpackungsrechts. Unternehmen sollten die sofort geltenden Pflichten von späteren Fristen trennen und ihre tatsächlichen Lieferketten statt nur abstrakter Organigramme prüfen. Wer Rollen, PFAS-Nachweise, Registrierung und Produktakten jetzt belastbar dokumentiert, reduziert rechtliche und operative Risiken.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.
SBS LEGAL berät Unternehmen im Wirtschaftsrecht zu regulatorischer Compliance und zu produktbezogenen Pflichten. Dazu gehören auch die rechtliche Einordnung von Lieferketten, Herstellerverantwortung und Verpackungs-Compliance.
Wir prüfen mit Ihnen, welche Rolle Ihr Unternehmen nach PPWR und VerpackDG einnimmt, welche Nachweise erforderlich sind und wie Verträge, Registrierung und interne Freigabeprozesse aufeinander abgestimmt werden können. Die konkrete Bewertung richtet sich nach Verpackungsart, Marke, Lieferkette und Zielmarkt.