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| Medienrecht, Presserecht

Presserechtliche Infoschreiben = präventiver Rechtsschutz?


BGH-Urteil spricht Klägerin die Zulässigkeit von presserechtlichen Informationsschreiben Recht zu

Mit Urteil vom 15. Januar 2019 – VI ZR 506/17 sprach der Bundesgerichtshof einer Klägerin in einem Streitfall über die Zulässigkeit von presserechtlichen Informationsschreiben Recht zu.

Als Herausgeberin einer Zeitung, in der u.a. Veröffentlichungen der Boulevardpresse über Prominente zu lesen sind, forderte die Klägerin die Unterlassung der Zusendung presserechtlicher Informationsschreiben. Beteiligt an dem Rechtsstreit auf der Gegenseite waren eine presserechtlich tätige Rechtsanwaltskanzlei und ein bekannter Musiker, über den in der Zeitung wiederholt berichtet worden ist. Die Klägerin bekam im Vorfeld von der Kanzlei presserechtliche Informationen zugeschickt, in denen rechtliche Schritte gegen eine Berichterstattung solcher Art deklariert wurden. Obwohl die Klägerin den Wunsch äußerte, aus dem Verteiler genommen zu werden, erhielt sie ein weiteres Schreiben mit dem Hinweis, die Übernahme von angeblich persönlichkeitsrechtsverletzende Informationen über den Musiker in einer anderen Zeitung zu unterlassen. Das Landgericht hat beide Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat daraufhin die Berufung der Beklagten abgewiesen. Der zuständige Zivilsenat des BGH hat nunmehr die Unterlassungsansprüche der Klägerin bestätigt und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.

Handelt es sich um ein Informationsschreiben ohne stichhaltigen Begründungen, entfällt der Zweck einer präventiven Maßnahme

Gelten presserechtliche Infoschreiben also als präventiver Rechtsschutz?! Der Sinn einer presserechtlichen Information bestehe darin, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Schreiben solcher Art greifen zwar nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbe eines Presseunternehmens ein, zielen aber auf einen effektiven Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der möglichst vor der Verletzung wirksam sein sollte. Handelt es sich aber – wie im konkreten Fall - um ein Informationsschreiben, das keine stichhaltigen Begründungen für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung beinhaltet, entfällt der Zweck einer präventiven Maßnahme. Das Recht ist auf Seiten des Presseunternehmens.


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