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| Wettbewerbsrecht

ProdSG – Kennzeichnung von Produkten


Das Leben um uns herum ist rechtlich geregelt. Von Verträgen über die Regeln im Straßenverkehr bis hin zu den Produkten, mit welchen wir uns umgeben. Viele rechtliche Regelungen sollen für einen sicheren Umgang sorgen und den Verbraucher schützen, so ist es auch mit dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Das ProdSG regelt, wie der Name bereits sagt, die Sicherheit eines Produktes, damit von den Produkten, welche uns umgeben, wie ein Föhn oder Wasserkocher, keine Gefahren ausgehen. 

Allgemeine Regelungen der Kennzeichnung 

Wie bereits aufgeführt, ist das Ziel des ProdSG der Schutz der Verbraucher. Dafür regelt das Gesetz in 29 Paragraphen alle Vorschriften und Folgen bei einem Verstoß. Insbesondere ist das GS-Zeichen geregelt. Das GS-Zeichen, was für „Geprüfte Sicherheit“ steht, ist vielen bereits begegnet und fällt manchen daher vielleicht nicht auf, für andere ist es ein wirksames und wichtiges Zeichen, welches auch die Kaufentscheidungen von Verbrauchern beeinflussen kann, es ist allerdings nicht verpflichtend. Welche Anforderungen allerdings verpflichtend sind und an Produkte gestellt werden, wenn diese auf dem Markt angeboten werden, legt § 6 ProdSG fest. Danach muss:

  • Der Verbraucher über mögliche Gefahren bei der Verwendung eines bestimmten Produktes aufgeklärt werden, also alle nötigen Informationen erhalten, um mögliche Risiken abzuwägen und zu wissen welche bei üblichen oder der vorgesehenen Dauer der Benutzung auftreten können und wie das Produkt richtig gebraucht wird.
  • Dann muss die Angabe von Namen und der Anschrift des Herstellers (bzw. des Einführers bei Einfuhr aus einem Drittstaat) erfolgen. Die Kennzeichnung ist dauerhaft und direkt auf dem Produkt anzubringen. Eine Internet- oder E-Mail-Adresse reicht nicht aus.
  • Ebenso muss das Produkt eine Kennzeichnung - Seriennummer oder Typnummer - haben, welche eine eindeutige Identifikation ermöglicht. 

Der Hersteller (oder sein Bevollmächtigter bzw. der Einführer) tragen grundsätzlich selbst die Verantwortung dafür, dass das Produkt richtig gekennzeichnet ist. Durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung an einem Produkt wird die Einhaltung dieser grundlegenden Anforderungen bestätigt. Es ist verboten, ein Produkt in Verkehr zu bringen, das mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist, ohne dass eine Rechtvorschrift dies vorsieht. Ebenso ist es verboten, Produkte auf den Markt zu bringen, die keine CE-Kennzeichnung aufweisen, obwohl eine Rechtsvorschrift dies vorschreibt.  Die verpflichteten Angaben sind auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung vom Produkt anzubringen. Es gibt allerdings auch Ausnahmen. Diese Ausnahmen sind, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie der Verbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt sind, oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen. Für bestimmte andere Produkte existieren wiederum spezielle Sicherheitsanforderungen.

Kennzeichnung auf der Verpackung reichen nicht

Die nach dem ProdSG verlangten Angaben müssen auf dem Produkt selbst angebracht werden, alleine auf der Umverpackung des Produktes reicht nicht aus, um diese Pflicht zu erfüllen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am 13.02.24 beschlossen (Az.: 6 W 5/24). Im vorliegenden Sachverhalt hat der Beklagte einen Gaming-Stuhl vertrieben, welcher in Einzelteilen geliefert und vom Kunden selbst zusammengebaut werden musste. Die Einzelteile hatten selbst keine Kennzeichnungen, wie es eigentlich nach dem ProdSG verlangt wird, sondern nur der Karton, in welchem die Einzelteile verpackt waren und geliefert wurden. Die fehlende Kennzeichnung auf den Einzelteilen wurde damit begründet, dass diese Teile alleine nicht groß genug sein, um den Hinweis auf diesen direkt anzubringen. Das OLG Frankfurt a.M. stellt klar, dass eine Kennzeichnung auf dem Produkt selbst erfolgen muss und erforderlich ist, alleine ein Hinweis auf den umgebenden Karton ist nicht ausreichend. Genauer sagt das Gericht, dass durchaus Platz auf dem Stuhl bestand, um den Hinweis anzubringen wie etwa auf der Unterseite der Sitzfläche oder der Rückenlehne. Die Ausnahmen, welche in § 6 Abs. 1 Satz 3 ProdSG genannt werden seien ebenfalls nicht anwendbar, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere, weil sie der Verbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt sind, oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen. Diese Voraussetzungen für eine Anwendung der Ausnahme sind aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. 


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