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| Lebensmittelrecht

Produktbezeichnung „zum Diätmanagement“ ist unzulässig


Die Produktbezeichnung „zum Diätmanagement“ suggeriert ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Längst wird nicht mehr bloß auf eine abwechslungsreiche Ernährung gesetzt. Stattdessen kommen immer häufiger auch Nahrungsergänzungsmittel auf den Speiseplan. Die Nahrungsergänzungsmittel versprechen die Gesundheit der Kunden, die ein körperliches Leiden haben, zu verbessern oder heilend zu wirken. Dabei fallen die Werbeaussagen für die Nahrungsergänzungsmittel häufig ungewiss aus. Daher urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am 18.10.2023 (Az.: I ZR 68/21), dass Produkte mit Bakterienkulturen nicht mit „zum Diätmanagement" bezeichnet werden dürfen. Diese Produktbezeichnung ist unzulässig, denn sie ist irreführend und würde den angesprochenen Kunden suggerieren, dass es sich bei den beworbenen Produkten um Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke handle. Darunter fallen Lebensmittel, deren Ziel ist, einen krankheitsbedingten Mangel an Nährstoffen auszugleichen. Kapseln mit Bakterienkulturen fallen nicht darunter.


Verband sozialer Wettbewerb störte sich an der Produktbezeichnung 

Vom einem Produzenten wurden Kapseln mit Bakterienkulturen, die vermehrungsfähig und sich natürlicherweise im menschlichen Darm befinden, hergestellt. Beworben wurden sie mit der Bezeichnung „zum Diätmanagement“ u.a. bei Reizdarm geeignet. Dies sah der Verband Sozialer Wettbewerb als irreführend an und verklagte den Produzenten. In den darauffolgenden Verfahren stritten sich der Kläger und der Beklagte, ob die Kapseln Lebensmittel für medizinische Zwecke seien und ob die Kunden mit solch einer Bezeichnung in die Irre geleitet werden, dass die Kapseln Eigenschaften besäßen, die sie in Realität nicht aufwiesen. Es ging folglich um die Frage, ob der bisherige Vertrieb unter der in Frage stehenden Produktbezeichnung rechtmäßig gewesen ist bzw. ob die Produkte auf dieselbe Art und Weise weiter vertrieben werden dürfen.

Nachdem der Kläger schon in anderen Instanzen Erfolg hatte, gab ihm nun auch der BGH Recht.

BGH setzt fest, wann die unterschiedlichen Produktgruppen in den Verkehr gebracht werden dürfen

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, Arzneimittel und Nahrunggsergänzungsmittel müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen, um in der Verkehr gebracht und beworben zu werden. So müssen allein Arzneimittel zuvor in einem Verfahren auf ihre Sicherheit und Wirksamkeit überprüft werden. Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke müssen wiederum, nachdem sie beim Bundesinstitut für Verbraucherschutz angemeldet wurden, nicht zusätzlich gegenüber den Behörden nachweisen, dass sie sicher und wirksam sind. Hersteller von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke müssen jedoch nachweisen, dass ihre Produkte geeignet sind.

Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke werden vor allem darin unterschieden, dass für Nahrungsergänzungsmittel krankheitsbezogene Werbung nicht erlaubt ist und keine Höchstmengen für Inhaltsstoffe existieren. Bei Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke bestehen hingegen feste Höchstmengen für Spurenelemente, Mineralstoffe und Vitamine. Zudem ist krankheitsbedingte Werbung bei Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke zulässig, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Handelt es sich bei den Kapseln mit Bakterienkulturen um ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke?

Im vorliegenden Fall war strittig, ob es sich bei den Kapseln mit Bakterienkulturen um Lebensmittel für medizinische Zwecke handle. 

Patienten, die gewöhnliche Lebensmittel wegen der enthaltenen Stoffe nicht richtig aufnehmen, verdauen, verstoffwechseln oder ausscheiden können, sollen von den Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke profitieren, um ihre Ernährung zu ergänzen. Die aufgrund einer Krankheit bestehenden Nährstoffdefizite sollen mit diesen Produkten ausgeglichen werden, da ihnen dies durch die Einnahme gewöhnlicher Nahrung nicht möglich ist.

Nahrungsergänzungsmittel sind hingen dafür konzipiert worden von gesunden Menschen eingenommen zu werden, die ihre Ernährung bloß ergänzen wollen. 

Ziel der Kapseln mit Bakterienkulturen sei zwar eine therapeutische Behandlung der Beschwerden, die eine Linderung oder Heilung zur Folge haben können. Deshalb sei das Produkt jedoch nicht automatisch als Lebensmittel für besondere Zwecke einzustufen. Vielmehr müsse das Produkt hierfür die entsprechenden Nährstoffe enthalten.

Die Bakterienkulturen seien nicht von dem Begriff „Nährstoffe" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 umfasst. Zudem fehle es dem Produkt an einer spezifischen Ernährungsfunktion. Die Kapseln mit Bakterienkulturen seien deshalb als Nahrungsergänzungsmittel einzustufen, so der BGH.

Liegt eine Irreführung der Kunden durch die Produktbezeichnung „zum Diätmanagement“ vor?

Umstritten war zudem, ob die Produktbezeichnung „zum Diätmanagement“ die angesprochenen Kunden in die Irre führen würde, dass es sich bei den beworbenen Produkten um Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke handle.

Zum einen spriche man von einer Irreführung, wenn bei dem angesprochenen Verkehrskreis der Eindruck erweckt werde, dass eine Aussage der Wahrheit entspriche, obwohl dies in Realität nicht der Fall ist. Zum anderen sei es Irreführend, wenn das Produkt keine der zugewiesenen Eigenschaften besitze und Angaben über das Produkt getätigt wurden, die dazu führen, dass das Produkt einer Produktgruppe zugeordnet werde, die typischerweise gewertschätzt und der besondere Eigenschaften zugeschrieben werden.

Die Produktbezeichnung „zum Diätmanagement“ sei geeignet den angesprochenen Verbraucherkreis anzusprechen. Bei dieser irreführenden Bezeichnung bestehe gemäß § 5 Absatz 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Gefahr, dass Verbraucher geschäftliche Entscheidungen treffen, die sie andernfalls nicht veranlasst hätten.

Der BGH entschied, dass der Hersteller es zu unterlassen hat, seine Produkte weiterhin mit „zum Diätmanagement“ zu bewerben, da die Informationen nicht dem Artikel 7 Absatz 3 und 4 Lebensmittelinformationsverordnung entsprechen. Da es sich bei den umstrittenen Produkten um Nahrungsergänzungsmittel handelt, ist krankheitsbezogene Werbung generell untersagt (Marktverhaltensregelung). Missachtet man dieses Verbot, besteht gemäß § 3a UWG die Möglichkeit einer deutlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher. Die Irreführung der Verbraucher ist daher nicht der entscheidene Punkt in dem vorliegenden Fall.


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