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Bei einem beabsichtigten Wechsel von einem Versicherungsvermittler zu einem Konkurrenten, ist für Handelsvertreter zu berücksichtigen, ob und wie er seinen Wechsel gegenüber seinen bisher betreuten Kunden verkünden darf. Ist eine solche Ankündigung schon während des noch laufenden Handelsvertretervertrages möglich oder erst nach Kündigung dessen?
Darüber hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Fall zu urteilen.
Streitgegenstand in diesem Fall war die Zahlung von Provisionen und ein Ausgleichsanspruch nach § 89b, Handelsgesetzbuch (HGB) (lesen Sie hier mehr zum Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB) eines Versicherungsvertreters, der die Absicht hatte, den Vertragspartner zu wechseln und aus diesem Grund seine bisherigen Kunden darüber informieren wollte. Der Versicherungsvertreter hatte ein Rundschreiben an seine bisher von ihm betreuten Versicherungsnehmer gesendet, mit der Information, dass er in Zukunft mit einem anderen Vertragspartner arbeiten wird, mit den folgenden Worten:
„Sie sind bisher von mir beraten und betreut worden, wenn es um Ihre Sicherheit und Vorsorge ging. Waren Sie damit zufrieden?
Aus verschiedenen Gründen habe ich mich entschlossen meine Tätigkeit ab dem 1. April 2002 mit einem Versicherungsunternehmen fortzusetzen. Ich mache weiter und vertrete dann die M… V….
Mit diesem Brief bedanke ich mich heute bei Ihnen dafür, dass Sie mir in den Fragen Ihrer persönlichen Absicherung Ihr Vertrauen geschenkt haben.
Natürlich möchte ich Ihnen ab dem 1. April 2002 auch weiter mit Rat und Tat zur Seite stehen. Sollten Sie also neuen Absicherungsbedarf haben, werde ich Sie auf Wunsch ab dem 1. April 2002 gerne über die Angebote und Leistungen meines neuen Partners informieren.
Für Ihre Zukunft wünsche ich Ihnen alles Gute.“
Darin sah der Versicherer einen Verstoß gegen das vertraglich vereinbarte Ausschließlichkeitsgebot. Aus diesem Grund hat die Versicherungsgesellschaft darauf mit einer fristlosen Kündigung des Handelsvertreters reagiert. Der Versicherungsvertreter hingegen verlangt die Auszahlung von Provisionen. Dies jedoch setzte voraus, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist oder der Anspruch auf die Provisionen auch nach Ausspruch der fristlosen Kündigung berechtigt ist.
Bei einem Ausschließlichkeitsgebot handelt es sich um ein während des Bestehens des Handelsvertrages geltendes vertragliches Wettbewerbsverbot für Versicherungsvertreter. Bei einem Verstoß gegen ein solches vertraglich vereinbartes Ausschließlichkeitsgebot ist häufig vertraglich vereinbart, dass ein solcher zur außerordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrages berechtigt sowie, dass für jeden Verstoß auch eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.
Entscheidend ist nach OLG, wann der Handelsvertreter die Konkurrenztätigkeit aufnimmt. Erfolgt diese erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrages, stellt es keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar, da dann noch nicht ein Tätigwerden für einen anderen Versicherer angenommen werden kann und mithin auch kein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsverbot. Das soll selbst dann gelten, wenn ein solches Schreiben den Namen des neuen Vertragspartners sowie dessen neue Leistungsangebote enthält. Die bisherigen Kunden darüber zu informieren, dass der Versicherungsvertreter. Künftig nicht mehr für den bisherigen Vertragspartner, sondern für einen anderen tätig sein wird, ergibt sich noch kein unerlaubtes Konkurrenzverhalten.
Darüber hinaus darf der Versicherungsvertreter sich bereits während des bestehenden Handelsvertretervertrages um andere Auftraggeber oder sonstige Konkurrenztätigkeiten für die Zeit nach Beendigung des Handelsvertretervertrages bemühen und entsprechende Verträge, besonders Handelsvertreterverträge, abschließen
Der Versicherungsvertreter darf mangels Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht daran gehindert werden, mit den Vorbereitungen für einen geplanten nachvertraglichen Wettbewerb schon während des bestehenden Handelsvertretervertrages zu beginnen. Das Vertrauensverhältnis wird nicht zerstört, sofern der Versicherungsvertreter die beabsichtigte Konkurrenztätigkeit erst vornimmt, wenn das Vertragsverhältnis zum aktuellen Geschäftsherrn beendet hat. Hierbei gilt etwas Anderes lediglich dann, wenn sich die Ankündigung und Werbung des Versicherungsvertreters nicht hierauf beschränkt, sondern beispielsweise bereits mit einer Hilfeleistung oder Unterstützung des Konkurrenten oder seines Produkts oder seiner Leistung verbunden ist. Dies war hier jedoch nicht gegeben. Der Versicherungsvertreter verfügte daher noch über einen Provisionsanspruch für den Zeitraum nach der außerordentlichen Kündigung.
Fragen Sie sich, wie Sie bei einem Wechsel des Vertragspartners eine Verletzung des Wettbewerbrechts vermeiden? Möchten Sie gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung von Provisionen einklagen oder haben Sie Fragen zum Ausgleichsanspruch? Wir, als Experte für Handelsrecht, unterstützen Sie gern bei diesen oder ähnlichen handelsrechtlichen Fragestellungen und begleiten Sie auf ihrem gerichtlichen sowie außergerichtlichen Weg!
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