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| Vetriebs- und Handelsrecht

Provisionsverlust durch Umstrukturierung des Vertriebs?


Umstrukturierung darf nicht ohne Weiteres zu einem Provisionsverlust führen

Sie arbeiten jahrelang als Handelsvertreter und plötzlich erfolgen strukturelle Veränderungen im Vertrieb? Bei einem Vertriebsnetz mit vielen Handelsvertretern kann eine Umstrukturierung des Vertriebs, die z.B. eine Entziehung von Hierarchien und Teams vorsieht, schwere Nachteile für Sie als Handelsvertreter haben. Durch solche Veränderungen steht insbesondere die Provisionszahlung in Gefahr. Allerdings sind solche Beschränkungen der Provision durch strukturelle Veränderungen nicht immer zulässig. Die Entziehung oder Beschränkung der Provision eines Handelsvertreters kann nicht ohne Weiteres erfolgen und muss bestimmte Bedingungen erfüllen.

Keine Provisionskürzung ohne Kompensation

Klauseln, die eine Kürzung oder Entziehung der Provision vorsehen, sind meist unzulässig. Der Provisionsanspruch gem. § 87 HGB von Handelsvertretern darf grundsätzlich nicht einfach eingeschränkt werden. Insbesondere wenn die Klausel von dem Unternehmer vorgegeben wurde und einseitig den Handelsvertreter benachteiligt, ist die Wirksamkeit der Klausel zweifelhaft. 

Ob eine Klausel unzulässig ist, hängt also entscheidend davon ab, ob der Handelsvertreter durch die Klausel unangemessen benachteiligt wird oder ob er einen Ausgleich oder eine andere Kompensation erhält. Frühere Gerichtsentscheidungen haben eindeutig festgestellt, dass eine Benachteiligung durch Provisionsverlust nur unter Gewährung eines Ausgleichs zulässig ist. Es muss außerdem einen sachlichen Grund für die Beschränkung geben.

Wie kann ein Provisionsanspruch wirksam beschränkt werden? 

Damit eine Provision durch eine vertragliche Regelung, etwa in AGB - Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschränkt werden kann, müssen gewisse Grenzen beachtet werden. Klauseln, die den Provisionsanspruch beschneiden oder ausschließen, sind grundsätzlich nur dann wirksam, wenn sie hinreichend klar und eindeutig gefasst sind. Sie müssen für den Handelsvertreter ausreichend transparent formuliert sein. Die Klauseln dürfen den Handelsvertreter nicht unangemessen benachteiligen. Außerdem sind überraschende oder unklare Regelungen unwirksam. Eine rechtlich zulässige Beschränkung der Provision ist nicht einfach umzusetzen und erfordert rechtliche Beratung. Auf der anderen Seite können Handelsvertreter prüfen, ob gewisse Klauseln in ihren Verträgen auch rechtlich zulässig oder unwirksam sind. 

Kompensation durch Ausgleichsanspruch

Wird einem Handelsvertreter aufgrund von Änderungen und Umstrukturierungen im Vertrieb die Provision entzogen, kann dies nach dem Ende des Handelsvertreterverhältnisses einen Ausgleichsanspruch gem. §89b HGB auslösen. Der Ausgleichsanspruch soll dem Handelsvertreter einen Ausgleich dafür verschaffen, dass der Unternehmer von den bestehenden Vertragsverhältnissen mit Kunden, für die der Handelsvertreter gesorgt hat, profitiert. Verliert der Handelsvertreter durch die Umstrukturierung also die Zuständigkeit für die Kunden, so soll er dennoch einen Ausgleich erhalten, denn der Unternehmer erhält nach wie vor Vorteile von diesen Kundenbeziehungen und profitiert davon. Der Ausgleichsanspruch ist insbesondere für die Handelsvertreter wichtig, die sich einen festen Kundenstamm aufgebaut haben.

Was sind die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs?

Damit der Ausgleichsanspruch gem. §89b HGB entsteht, muss der Handelsvertretervertrag beendet werden und der Handelsvertreter damit seine Provisionsansprüche verlieren. Mittlerweile ist die Rechtsprechung schon so weit, dass sie nicht unbedingt einen tatsächlichen Verlust der Provision beim Handelsvertreter verlangt. Der Verlust der Provision ist lediglich ein wichtiger Gesichtspunkt, allerdings keine zwingende Voraussetzung. Wichtig ist außerdem, dass der Unternehmer auch nach Beendigung des Vertrages Vorteile durch die vom Vertreter vermittelten Kunden erlangt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Handelsvertreter grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch. Zum Provisionsanspruch und Ausgleichsanspruch haben wir noch weitere interessante Blogartikel.


Kann ein Ausgleichsanspruch durch eine Klausel entzogen werden? 

Vielfach versuchen Unternehmen in Klauseln einen Verzicht des Ausgleichsanspruchs zu erwirken. Solche Klauseln sind, wie auch bereits Klauseln, die eine Provisionsbeschränkung zum Gegenstand haben, meist unzulässig. Mehrfach hatten Gericht entschieden, dass ein vertraglicher Vorabverzicht bzgl. eines Ausgleichsanspruches unwirksam ist, weil eine solche Klausel den Handelsvertreter entgegen der gesetzlichen Vorschriften unangemessen benachteiligt. Der BGH hatte mit Urteil vom 25.02.2016, Az. VII ZR 102/15 entschieden, dass auch eine Klausel unwirksam ist, die regelt, dass die bereits gezahlte Vergütung auf den Ausgleichanspruch angerechnet werden soll. Der Ausgleichsanspruch darf also auch nicht umgangen werden.

Was können Sie als Handelsvertreter konkret tun? 

Sollten Sie sich in der Situation befinden, dass der Vertrieb in dem Unternehmen, in dem Sie arbeiten, umstrukturiert wurde und Sie nun dauerhaft Provision verlieren, sollten Sie zunächst prüfen lassen, ob die Strukturänderung zulässig war. Entscheidend ist, ob eine vertragliche Grundlage für eine so schwerwiegende Strukturveränderung vorliegt.

Wehren Sie sich und machen Sie Ihre Ansprüche geltend!

Sollten Sie mit Kürzungsklauseln konfrontiert sein, dann lassen Sie diese Klauseln auf Richtigkeit überprüfen. Gegen pauschale oder überraschende Kürzungsklauseln können Sie sich wehren. Um etwaige Ansprüche geltend machen zu können, sollten Sie dokumentieren, wie groß der Umfang des Provisionsverlustes ist. Außerdem kann die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs durchaus sinnvoll sein, wenn Ihr Handelsvertreterverhältnis beendet wird und Sie dadurch einen hohen Provisionsverlust erleiden.


SBS LEGAL – Ihr Anwalt für Vertriebsrecht

Eine Umstrukturierung des Vertriebs, die einen Provisionsverlust zur Folge hat, ist rechtlich also nur unter strikten Voraussetzungen wirksam. Besonders kritisch sind pauschale, überraschende oder einseitige Kürzungsklauseln. Sollten Sie von solchen strukturellen Änderungen oder Klauseln betroffen sein, sollten Sie sich anwaltliche Unterstützung an die Seite holen. Unsere Anwälte von SBS LEGAL verfügen über jahrelange Expertise im Handelrecht und Vertriebsrecht. Mit uns an Ihrer Seite sind Sie bestens beraten und erhalten eine professionelle Untersützung.

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