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Social Media, egal ob Instagram, Facebook oder andere Plattformen, die meisten nutzen eine oder mehrere und die meisten tun dies auch aktiv. Sei es der Kontakt mit Freunden oder bestimmte bekannte Personen, die virtuell verfolgt werden. Häufig wird dabei auch mit den Inhalten interagiert und das nicht nur positiv. Die Anonymität hinter den Profilen sorgt schnell dafür, dass leichtfertiger Dinge geschrieben werden. Teilweise überschreiten die Kommentare dabei jegliche Grenzen. So auch bei dem Spieler des FC St. Pauli Oladapo Afolayan. Rassistischer Hass ist strafbar und rechtliche Schritte sind möglich.
Afolayan sieht sich mit rassistischem Hass konfrontiert. In einer Story auf Instagram zeigt der Fußballer Kommentare unter seinen Bildern, welche voller Hass, Beleidigung und Androhung von Gewalt sind. Der Grund für den Hass lag den Kommentaren zur Folge, vor allem in der Hautfarbe des Spielers. Unter dem Foto, welches die Kommentare zeigt, schrieb der Spieler übersetzt „Willkommen im Leben eines schwarzen Fußballers in 2024″ gefolgt von einem traurigen Emoji und weiter „Ich lade euch ein, vorbeizukommen und mir das ins Gesicht zu sagen“. Der Club steht hinter seinem Spieler und kritisiert die Aussagen scharf. Die Aussage des Klubs lautet: „Der FC St. Pauli verurteilt die rassistischen Beleidigungen auf Social Media gegen unseren Spieler Dapo Afolayan auf das Schärfste“ und weiter, werden rechtliche Schritte angekündigt. Es werden alle Möglichkeiten geprüft, „um juristisch gegen diese Beleidigungen und Drohungen vorzugehen“. Präsident Oke Göttlich fand noch deutlichere Worte. „Solche Kommentare sind keine Meinungen oder Kavaliersdelikte, sondern kriminelle Hass-Inhalte. Als gesamter FC St. Pauli möchten wir Dir, lieber Dapo, jede mögliche Unterstützung geben.“ Gemeinsam stelle man sich gegen diese widerliche Hetze „Volle Solidarität mit Dapo!“. Afolayan ist kein Einzelfall, viele berühmte Personen seien es Politiker oder Schauspieler, müssen sich im Netz mit Hass auseinandersetzen.
Es gibt in Deutschland die Meinungsfreiheit nach Art. 5 des Grundgesetzes, aber diese hört auf, wo die Rechte anderer Personen verletzt werden. Insbesondere sind die Beleidigung nach § 185 StGB, üble Nachrede § 186 StGB und Verleumdung § 187 StGB die Straftatbestände. Es gibt allerdings auch noch Straftatbestände, die weiter reichen, wenn sie bestimmte Formen annehmen. So kann es beispielsweise, sofern es sich, wie im vorliegenden Fall, um eine rassistische Beleidigung handelt, die verhetzende Beleidigung nach § 192a StGB erfüllt sein. In diesem Paragrafen heißt es:
„Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Darüber hinaus könnten Aussagen auch eine Nötigung nach § 240 StGB darstellen, wenn die bedrohlich wirken und so einer Person ein bestimmtes Verhalten aufzwingen. Oder wenn mit Gewalt gedroht wird, kann es sich um eine Bedrohung nach § 241 StGB handeln. Wann welche Schwelle überschritten wird, ist nicht immer klar zu sagen und daher immer im individuellen Fall zu überprüfen.
Es stellt sich die Frage, welche rechtlichen Schritte möglich sind. Wie lässt sich gegen rassistische Beleidigung vorgehen? Zunächst lassen sich, wenn die Voraussetzungen der genannten Paragraphen erfüllt sind, die zugehörigen Strafanträge stellen. Darüber hinaus lässt sich auch eine Unterlassungsverfügung und gegebenenfalls Schmerzensgeld wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten geltend machen. Darüber hinaus sind Plattformen verpflichtet, derartige Kommentare zu löschen, wenn sie von diesen erfahren. Man kann demnach die Plattformen darauf aufmerksam machen und das Löschen der Beiträge beantragen oder wenn dies nicht passiert die Löschung gerichtlich verlangen. Hass im Netz ist nicht tolerierbar, sich dagegen zur wehr zusetzen setzt ein Zeichen, dass dies nicht geht und auch nicht toleriert wird.
Dieser Meinung und der Bekämpfung dessen hat sich auch die gemeinnützige Organisation HateAid zum Ziel gesetzt. HateAid bietet Betroffenenberatung für Opfer digitaler Gewalt an und das kostenlos und unverbindlich. Die Bedrohungssituation wird sowohl psychosozial, kommunikativ als auch sicherheitstechnisch aufgearbeitet und Betroffene werden dabei durch den gesamten Prozess begleitet. Der Fokus liegt vor allem dabei, Betroffene von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, insbesondere Rassismus, Antisemitismus, Mysogonie und Diskriminierung aufgrund von LGBTIQ-Merkmalen zu unterstützen. HateAid führt zusätzlich eine Informationskampagne rund um das Thema digitale Gewalt durch. Wir von SBS LEGAL arbeiten mit HateAid zusammen gegen Hetze und Hass im Netz.
Möchten Sie mehr darüber erfahren, wie Sie sich gegen Hass im Netz wehren können? Wollen Sie gerne wissen, ob Sie gegen den Datenschutz verstoßen oder gegen einen Verstoß vorgehen? Wir als spezialisierte Anwälte für Datenschutzrecht beraten Sie gerne bei jeglichen Belangen, um Sie und Ihre Daten zu schützen. Sie wollen wissen, wie Sie sich vor einem Hackerangriff schützen, oder wie Sie sich im Falle eines Hackerangriffes am besten verhalten sollten? Sie brauchen Hilfe bei Erstellung eines IT-Sicherheitskonzeptes? Sie wollen erfahren, wie Sie Datenflüsse protokollieren und kontrollieren?
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