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Am 10. September 2026 hat die Hamburger Datenschutzaufsicht ihren Abschlussbericht zu den Ray-Ban Meta AI Glasses veröffentlicht. Die Behörde trägt den Namen Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI). Für den Bericht hat sie die Kamerabrille zerlegt, ihre App ausgewertet und die Nutzung rechtlich geprüft. Menschen außerhalb des engsten privaten Umfelds dürfen mit der Brille nach Auffassung des HmbBfDI praktisch nur in seltenen Fällen eines berechtigten Interesses aufgenommen werden. Für das Training von Metas KI mit solchen Aufnahmen sieht die Behörde regelmäßig keine Rechtsgrundlage.
Betroffen sind Privatleute ebenso wie Agenturen, Content Creator und Unternehmen, die mit der Brille arbeiten wollen. Den Bericht gibt es in deutscher und englischer Fassung.
Der Hamburger Datenschutzbeauftragte hat die Ray-Ban Meta AI Glasses geprüft, weil Meta seinen deutschen Sitz in Hamburg hat. Nach dem One-Stop-Shop-Prinzip der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) führt EU-weit die irische Data Protection Commission, innerhalb Deutschlands ist die Hamburger Behörde für Meta zuständig.
Anlass war eine Debatte, die im Sommer 2026 hochgekocht ist. Behördenleiter Thomas Fuchs warnte am 11. August 2026 in einem Gastbeitrag für Tagesspiegel Background vor unbemerkten Aufnahmen im öffentlichen Raum. Eine Petition des Zentrums für Digitalrechte und Demokratie gegen die Brillen sammelte nach Angaben der Stiftung Datenschutz mehr als 180.000 Unterschriften. Diskutiert wird seitdem auch ein Vertriebsverbot nach § 8 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG). Diese Vorschrift untersagt Geräte, die als Alltagsgegenstand getarnt sind und sich besonders dazu eignen, andere unbemerkt abzuhören oder zu filmen. Zuständig ist die Bundesnetzagentur, die laut Medienberichten vom August 2026 bei den Meta-Brillen keinen Anlass für ein Verbot sieht und auf die eingebaute LED-Leuchte verweist.
Am Prüfbericht wirkten beim HmbBfDI Fachleute für soziale Medien, für Datenschutztechnik und für KI-Recht mit. Geprüft wurde stellvertretend die Ray-Ban Meta Wayfarer der ersten Generation (Gen 1) aus dem Jahr 2023. Im Mittelpunkt standen die Pflichten desjenigen, der die Brille trägt, gegenüber den Menschen vor der Linse.
Die Ray-Ban Meta AI Glasses enthalten laut Prüfbericht eine 12-Megapixel-Weitwinkelkamera, fünf Mikrofone, zwei Lautsprecher, 32 GB Speicher und den per Sprachbefehl startenden KI-Assistenten Meta AI. Von außen sieht das Gestell aus wie eine klassische Wayfarer-Sonnenbrille.
Zunächst installierten die Prüfer die Begleit-App und schnitten ihren Datenverkehr mit, am Ende öffneten sie die Brille selbst. Verschlüsselt waren die meisten Übertragungen an Meta-Server, und der Speicherchip hat keinen gängigen Anschluss zum Auslesen. Mehr technische Erkenntnisse lieferte die Analyse des App-Speichers auf dem Smartphone.
Dort fanden die Fachleute Datenbanktabellen, deren Namen auf Gesichtserkennung schließen lassen. Sämtliche dieser Tabellen waren leer. Deshalb geht der HmbBfDI davon aus, dass bis zur Prüfung keine Gesichter erkannt wurden. Das Grundgerüst für eine solche Funktion steckt allerdings schon in der Software.
Mit Hey Meta wird der Assistent aktiv. Ton erfassen die Mikrofone in bis zu zwei Metern Umkreis. Wer der Speicherung eigener Sprachaufnahmen zustimmt und das später widerruft, stoppt nach den Tests der Behörde nur künftige Speicherungen. Ältere Aufnahmen bleiben bestehen.
Die kleine weiße LED an der Brillenfront soll Umstehenden zeigen, dass gerade fotografiert oder gefilmt wird. Nach dem Prüfbericht ist sie je nach Abstand, Winkel und Licht oft kaum zu erkennen, im Freien bei Sonnenschein häufig gar nicht.
Abkleben lässt sich die Leuchte ebenfalls. Ob sie frei ist, prüft die Brille nur beim Start eines Videos. Danach filmt sie nach den Tests auch mit verdeckter LED weiter.
Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO verlangt, dass eine Datenverarbeitung für die Betroffenen nachvollziehbar ist. Am 18. Dezember 2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über Körperkameras im Nahverkehr entschieden (Rechtssache C-422/24, Storstockholms Lokaltrafik). Danach müssen Betroffene die wichtigsten Informationen nach Art. 13 DSGVO schon bei der Aufnahme bekommen. Nach dieser Rechtsprechung kann ein gut sichtbares Hinweisschild reichen, weitere Angaben dürfen an leicht zugänglicher Stelle folgen. Der HmbBfDI überträgt diese Maßstäbe auf die Brille. Bloßes Aufblinken genügt danach nicht. Wer die Brille trägt, muss selbst für Transparenz sorgen, zum Beispiel mit Piktogrammen oder indem er Umstehende anspricht.
Die DSGVO gilt auch für Privatleute, die mit den Ray-Ban Meta AI Glasses andere Menschen aufnehmen. Ausgenommen sind nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO nur ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten, und diese Haushaltsausnahme legen EuGH und Aufsichtsbehörden eng aus.
Beispiele liefert der Bericht gleich mit. Urlaubsvideos, die nur der eigenen Erinnerung dienen, bleiben außen vor. Das gilt auch für Fotos der eigenen Kinder in der Kita, solange keine fremden Kinder zu sehen sind und nichts veröffentlicht wird. Anders liegt es, sobald Aufnahmen ins Internet gelangen oder die Brille beruflich im Einsatz ist. Influencer und Content Creator fallen nach dem Bericht stets unter die DSGVO.
Greift die Ausnahme nicht, ist die Person mit der Brille selbst Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Sie bestimmt, wann die Kamera läuft, wohin sie zeigt und wofür die Bilder gedacht sind. Aufnahmen erkennbarer Menschen enthalten personenbezogene Daten [Personenbezogene Daten → Lexikon]. Dazu zählen neben Gesichtern auch Stimmen, Kfz-Kennzeichen sowie Ort und Uhrzeit einer Aufnahme, sofern sie Rückschlüsse auf eine Person zulassen.
Aufnahmen mit Smart Glasses lassen sich vor allem auf eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO stützen. Daneben kommen berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO infrage. Beide Wege verlangen nach dem HmbBfDI ein hohes Maß an Transparenz.
Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn die betroffene Person vorab weiß, was mit ihren Daten geschieht, und freiwillig zustimmt. Daran scheitert es im Alltag. Ein Passant an der Ampel merkt meist nicht einmal, dass ihn jemand filmt. Beim berechtigten Interesse kommt es auf eine Abwägung an. Heimliche oder verdeckte Aufnahmen verlieren diese Abwägung nach dem Bericht regelmäßig. Niemand muss damit rechnen, von einer unauffälligen Sonnenbrille gefilmt zu werden.
Besonders streng fällt die Bewertung an sensiblen Orten aus. Genannt werden unter anderem Arztpraxen, Krankenhäuser, Gotteshäuser, Schulen, Kitas, Altenheime und Frauenhäuser. Dort können Aufnahmen Gesundheitsdaten oder religiöse Überzeugungen offenlegen, die Art. 9 DSGVO besonders schützt. Kinder und hochbetagte Menschen stuft der Bericht als besonders schutzbedürftig ein.
Je nach Nutzungsart fällt die Bewertung des HmbBfDI unterschiedlich aus.
Widerspricht die nutzende Person dem KI-Training durch Meta nicht, braucht sie für die Weitergabe fremder Daten an den Konzern eine zusätzliche Rechtsgrundlage. Diese fehlt nach Auffassung des HmbBfDI regelmäßig, weil die Interessen der aufgenommenen Dritten das Trainingsinteresse von Meta überwiegen.
Entscheidend ist nach Auffassung des HmbBfDI die Zweckänderung: Die Daten dienen dann nicht mehr ausschließlich der privaten Aufnahme, sondern zusätzlich dem Training eines KI-Modells durch Meta.
Ein Urlaubsfoto gehört zunächst zum Privatleben der Trägerin. Fließt es in die Entwicklung eines KI-Modells ein, verfolgt ein weltweit tätiger Konzern damit ein eigenes Ziel. Die Haushaltsausnahme ist dann nach dem Bericht ausgeschlossen. Nutzerin und Meta werden für die Trainingsdaten gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 DSGVO.
Daraus folgen Pflichten. Gemeinsam Verantwortliche müssen vertraglich regeln, wer welche Datenschutzaufgaben übernimmt. In der Praxis heißt eine solche Absprache oft Joint Controller Agreement. Nach den Feststellungen des HmbBfDI bietet Meta für Meta AI kei1ne derartige Vereinbarung an. Wer die Brille nutzt, sollte dem KI-Training deshalb in den Einstellungen widersprechen.
Aufnahmen aus den Ray-Ban Meta AI Glasses, die auf Instagram oder Facebook landen, verlassen den privaten Bereich. Eine Einwilligung muss sich nach dem HmbBfDI dann ausdrücklich auch auf die Veröffentlichung erstrecken, ein Ja zur Aufnahme allein reicht nicht.
Ohne Einwilligung bleibt über berechtigte Interessen nur ein schmaler Spielraum. Für diese Abwägung zieht die Behörde das Kunsturhebergesetz (KUG) und die Rechtsprechung dazu heran. Bildnisse dürfen nach § 22 KUG grundsätzlich nur mit Einwilligung der gezeigten Person verbreitet werden. Ausnahmen regelt § 23 Abs. 1 KUG, etwa für Bildnisse der Zeitgeschichte oder Bilder von Versammlungen. Das dahinterstehende Recht am eigenen Bild gilt als besondere Ausprägung dessen, was Juristen allgemeines Persönlichkeitsrecht nennen.
Filmen Nutzer mit Smart Glasses ohne Rechtsgrundlage, riskieren sie Bußgelder der Aufsichtsbehörden nach Art. 83 DSGVO und Schadensersatzforderungen der Gefilmten nach Art. 82 DSGVO. Gefilmte können sich zusätzlich nach Art. 77 DSGVO bei einer Datenschutzbehörde beschweren.
Art. 83 Abs. 5 DSGVO sieht für Verstöße gegen die Verarbeitungsgrundsätze und Rechtsgrundlagen Geldbußen bis zu 20 Millionen Euro vor. Bei Unternehmen können es bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes sein, wenn dieser Betrag höher ist. Im Einzelfall richtet sich die Höhe nach Kriterien wie Schwere, Dauer und Vorsatz (Art. 83 Abs. 2 DSGVO).
Neben dem Datenschutzrecht kann das Strafrecht eingreifen. § 201 des Strafgesetzbuchs (StGB) bestraft, wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt aufnimmt. Gegen unbefugte Bildaufnahmen in Wohnungen und anderen gegen Einblick besonders geschützten Räumen schützt § 201a StGB, wenn dadurch der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird. Ob solche Tatbestände greifen, hängt von der Situation ab. Zivilrechtlich können Betroffene zudem Unterlassung und Löschung verlangen.
Setzen Beschäftigte die Ray-Ban Meta AI Glasses für betriebliche Zwecke ein, ist in der Regel das Unternehmen datenschutzrechtlich verantwortlich. Auf die Haushaltsausnahme kann sich der Betrieb dann nicht berufen, und die Maßstäbe aus dem Prüfbericht gelten ohne Abstriche.
Im Bericht selbst geht es um die Verantwortung der Menschen, die die Brille tragen. Seine Maßstäbe lassen sich nach Einschätzung von SBS LEGAL aber auf den Einsatz im Betrieb übertragen. Denkbar sind etwa Eventagenturen, Außendienstteams mit Übersetzungsfunktion oder Handwerksbetriebe mit Baustellendokumentation. Vor dem Start empfehlen sich diese Schritte:
Führt ein Unternehmen Smart Glasses ein, hat ein bestehender Betriebsrat in der Regel mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG). Maßgeblich ist, dass sich die Geräte technisch zur Überwachung von Verhalten und Leistung eignen. Umgekehrt dürfen Betriebe Kamerabrillen auch verbieten, gegenüber Gästen kraft Hausrechts, gegenüber Beschäftigten über das Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung (GewO). Auch ein solches Verbot kann mitbestimmungspflichtig sein.
Ein generelles Verbot von Smart Glasses gibt es in Deutschland nicht. Getarnte Aufnahmegeräte untersagt zwar § 8 TDDDG, doch die Bundesnetzagentur sieht darin nach Medienberichten keinen Grund, die Meta-Brillen zu verbieten. Unzulässig sein kann trotzdem die konkrete Nutzung.
Eine aktive Gesichtserkennung hat der HmbBfDI nicht festgestellt, denn die dafür angelegten Tabellen in der App waren leer. Technisch ließe sich eine solche Funktion nachrüsten. Biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung dürften dann nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO verarbeitet werden.
SBS LEGAL berät Unternehmen, Agenturen und Content Creator im Datenschutzrecht beim Einsatz von Smart Glasses, Kameras und KI-Systemen. Wir prüfen insbesondere Rechtsgrundlagen nach der DSGVO, Einwilligungskonzepte, KI-Training und den datenschutzkonformen betrieblichen Einsatz von Ray-Ban Meta AI Glasses und vergleichbaren Wearables.
Beim Einsatz von Smart Glasses können neben der Rechtsgrundlage für die Aufnahme auch Transparenzpflichten, Veröffentlichungen, besondere Kategorien personenbezogener Daten, eine mögliche Datenschutz-Folgenabschätzung sowie arbeitsrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Anforderungen relevant werden. SBS LEGAL unterstützt Unternehmen dabei, den konkreten Anwendungsfall rechtlich einzuordnen, erforderliche Datenschutzinformationen und interne Richtlinien zu entwickeln und bestehende Prozesse auf ihre Vereinbarkeit mit DSGVO und weiteren einschlägigen Vorschriften zu prüfen.