SBS Firmengruppe Logos

| Urheberrecht

Reaktionsvideos: Urheberangaben sind ein Muss


Fehlende Urheberangaben können erhebliche Folgen nach sich ziehen

Eine beliebte Art von Content stellen Reaktionsvideos dar, in denen Kreateure zu einem Originalvideo ihre Meinung abgeben. Dabei sollten jedoch die Urheberangaben eingehalten werden, da es andernfalls schnell zu einer Urheberrechtsverletzung kommen kann.

So entschied auch das Landgericht (LG) Köln in seinem Beschluss vom 06.09.2024 (Az.: 14 O 291/24), dass Reaktionsvideos, in denen fremdes Bildmaterial genutzt wird, die nötigen Urheberangaben aufweisen müssen. Ansonsten ist das Video als unzulässig zu klassifizieren, so das LG Köln. Das Reaktionsvideo lasse sich dann ebensowenig mit dem Zitatrecht gemäß § 51 Urheberrechtsgesetz (UrhG) als mit dem Pastiche-Recht (§ 51a UrhG) rechtfertigen.

Wir klären auf, was bei Reaktionsvideos rechtlich beachtet werden muss. Fehlende Urheberangaben in Reaktionsvideos können nämlich erhebliche Folgen nach sich ziehen: So werden die beanstandeten Videos nicht nur gelöscht, sondern in Wiederholungsfällen auch die dazugehörigen Konten gesperrt oder sogar gelöscht. Des Weiteren müssen die Rechtsverletzer mit Abmahnungen sowie einstweilige Verfügungen rechnen.  Und es können strafrechtliche Konsequenzen drohen.


Wann dürfen in Reaktionsvideos urheberrechtlich geschützte Werke verwendet werden?

Sobald ein Video erstellt wird, erhält der Ersteller hieran ein Urheberrecht. Unter den Begriff des Werkes gemäß § 1 UrhG fallen nämlich auch Videos, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen.

Das Urheberrecht schützt die Werke vor der Verwertung durch andere Personen. Allerdings ist nicht jede Verwendung als Urheberrechtsverstoß anzusehen. Dies muss vielmehr im Einzelfall entschieden werden. Reaktionsvideos können beispielsweise durch das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG, das eine Ausnahmevorschrift des Urheberrechts darstellt, gerechtfertigt sein. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Video in ein Reaktionsvideo eingebunden, um dem Zitatzweck zu dienen, ist dies zulässig. Jedoch sollten nur die Stellen gezeigt werden, die für den inhaltlichen Diskurs auch von Relevanz sind.

Fremde Videod dürfen im eigenen Video zitiert werden, wenn sich inhaltlich mit dem originalen Material auseinandersetzt wird. Für die Auseinandersetzung reicht es jedoch nicht aus, das urheberrechtlich geschützte Werk bloß oberflächlich zu kommentieren. Vielmehr muss es als Beleg für die eigenen Ausführungen herangezogen werden. Liegt ein Belegcharakter vor, ist ein Zitatzweck gegeben.

LG Köln: Die Urheberangaben sind nicht obsolet

In dem vorliegenden Fall wurden vom Antragsteller Reaktionsvideos auf einer Videoplattform veröffentlicht. Für diese Videos nutzte er fremdes Videomaterial, ohne dabei Urheberangaben zu tätigen. Daraufhin erhielt er eine Urheberrechtsverwarnung und die Reaktionsvideos wurden von der Antragsgegnerin gelöscht.  

Mit seinem Antrag auf einstweilige Verfügung setzte er sich gegen die Maßnahmen zu Wehr und machte geltend, keine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben.

Dies sah das LG Köln in seinem Beschluss jedoch anders. Es ordnete das Verhalten des Antragstellers durchaus als urheberrechtswidrig ein. 

Der Antragsteller habe nicht die Zustimmung des Urhebers  eingeholt, bevor er das urheberrechtlich geschützte Material in seinen Reaktionsvideos verarbeitet habe.

Ihm sei es nicht möglich seine Vorgehensweise mit der Zitatfreiheit gemäß § 51 UrhG zu rechtfertigen. Zwar gestatte die Zitatfreiheit ein veröffentlichtes Werk zu verbreiten und zu vervielfältigen, doch nur, wenn der besondere Zweck diese Nutzung rechtfertige. Dem kam der Antragsteller nach, indem er sich mit dem Fremdmaterial in seinen Reaktionsvideos auseinandersetzte. Allerdings sorge die Zitatfreiheit nicht dafür, dass Urheberangaben entbehrlich werden. So ist in § 63 Absatz 2 Satz 2 UrhG geregelt, das selbst bei einer öffentlichen Wiedergabe nach § 51 UhrG, nicht von der Pflicht abgewichen werden dürfe, den Urheber anzugeben. Hiernach könne auf Urheberangaben bloß dann verzichtet werden, wenn es unmöglich sei, den Urheber des Originalvideos ausfindig zu machen.

Der Antragsteller habe zwar auf die Quellen hingewiesen, allerdings unterlassen, den Urheber zu ermitteln. Da es nicht unmöglich gewesen sei, den Urheber anzugeben, sei das Zitat unzulässig.

Für eine Pastiche müsste eine künstlerische Auseinandersetzung gegeben sein. In den Reaktionsvideos machte sich der Antragsteller über die im Originalvideo dargestellten Politiker lustig. Politische Gegner ins Lächerliche zu ziehen, trage aber nichts zum Meinungskampf bei und sei deshalb nicht urheberrechtlich schützenswert, so das LG Köln.


SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für das Urheberrecht

Das Urheberrecht regelt die Rechte der Künstler, Musiker, Filmemacher, Schriftsteller und Softwareentwickler und ihrer Urheberwerke (Fotos, Filme, Texte, Musik und Software). Geregelt ist das Urheberrecht im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). In dem UrhG wird der Urheber, sein Urheberpersönlichkeitsrecht und seine Miturheber definiert. Ferner wird bestimmt, wann ein Urheberwerk oder ein verwandtes Schutzrecht wie z.B. ein Lichtbild oder Laufbild vorliegt. Sodann werden die Verwertungsrechte der Urheber wie unter anderem das Recht der Verbreitung, Vervielfältigung oder öffentlichen Zugänglichmachung der schöpferischen Werke aber auch das Nutzungsrecht des Urhebers und Recht der Lizenzeinräumung an Urheberwerken manifestiert.

Haben Sie noch Fragen zum Urheberrecht?

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?

Der Erstkontakt zu SBS Legal ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.



Zurück zur Blog-Übersicht