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Der Begriff Non Fungible Token (NFT) hat in den letzten Jahren seinen Weg in viele Branchen gefunden. Schauspieler, Sänger, Sportler und andere Stars machten Werbung für diese neue Art der Daten und Firmen aller Art versuchten, von dem Hype zu profitieren. Die Thematik stellt das Rechtssystem vor neue Herausforderungen – vor allem hinsichtlich des Eigentums und des Urheberrechts. Doch worum es sich bei NFTs genau handelt, ist nur Wenigen bekannt.
NFTs sind Daten, welche auf der sog. Blockchain generiert werden. Dieser Begriff ist enorm wichtig im Zusammenhang mit Krypto-Währungen und auch mit NFTs.
Der Speicherort heißt Blockchain, weil die Daten dort in Blöcken aneinandergereiht werden. So sind sie immer zu ihrem Ursprungsort zu rückverfolgbar, was im Ernstfall praktisch ist. Gleichzeitig sind die Inhalte der Blöcke immer öffentlich sichtbar, sodass jedermann die Historie eines begehrten digitalen Objektes überprüfen kann.
Für NFTs ist die wichtigste Blockchain Etherium. Auf diesem Speicherort werden die meisten und begehrtesten NFTs generiert sowie gespeichert. Dort kann dann auch festgehalten werden, wem ein NFT aktuell zugeordnet ist und wem er zuvor zugeordnet war.
Um nun zu verstehen, was NFTs von anderen Datensätzen unterscheidet, kann man sich am besten den namensgebenden Begriff genauer anschauen: Non Fungible Token.
Ein Token ist eine Art Wertmarke auf der Blockchain, die immer etwas repräsentiert. Das bekannteste Beispiel eines Tokens wäre ein Bitcoin. Er repräsentiert immer einen gewissen Betrag an Geld, je nachdem, wie der Kurs aktuell steht. Tokens lassen sich an der digitalen Börse tauschen und verkaufen. Dabei sind die Parteien meist nicht an dem Token selbst interessiert, sondern an dem, was er repräsentiert. Auch bei einem NFT handelt es sich um einen Token auf der Blockchain.
Nun zur zweiten Hälfte: Non Fungible. Wenn ein Token fungibel ist, bedeutet dies, dass er austauschbar ist. Wichtig hierbei ist, dass es nicht darum geht, ob man den Token an der Börse für einen anderen Token oder Geld tauschen kann. Es geht also nicht um die Handelbarkeit eines Tokens. Sondern darum, ob die Art Token, die man besitzt, ohne Konsequenzen ersetzbar ist. Hat man zum Beispiel einen Bitcoin, so ist dieser ersetzbar durch einen anderen Bitcoin. Die beiden sind austauschbar, ohne dass es Konsequenzen gäbe, weil beide exakt das Gleiche repräsentieren.
NFTs jedoch sind Non Fungible, also gerade nicht fungibel. Sie unterscheiden sich von Kryptowährungen eben genau dadurch, dass sie einzigartig sind. Um sich den Unterschied in der physischen Welt deutlich zu machen: Fungibel ist ein 2 EUR-Stück, welches jederzeit durch ein anderes 2 EUR-Stück ersetzt werden kann. Nicht fungibel ist ein Gemälde, das aufgrund seines Schöpfungsprozesses einzigartig ist.
Nun kann man sich fragen, warum es so einen Hype darum gibt. Das liegt vor allem daran, dass NFTs einzigartig sind und man somit etwas besitzen kann, das kein anderer hat. Diese Position reizt seit jeher Sammler aller Art. Bisher mussten diese dafür jedoch physische Objekte begutachten, diese manchmal kompliziert auf ihre Echtheit überprüfen und sie anschließend sachgemäß lagern. Der große Vorteil von NFTs auf der Blockchain ist, dass diese Schritte erheblich erleichtert werden.
Statt mit einer Lupe um ein Objekt zu kreisen und es genau zu begutachten, sieht man hier genau, was man kauft. Der Datensatz ist öffentlich einsehbar und seine Historie ist genau verfolgbar. Hierbei kann man den Daten auf der Blockchain vertrauen, sie sind eine verifizierte Informationsquelle.
Physische Objekte konnte man in einer Sammlung zu lagern, sie hin und wieder polieren und sie seinen Freunden vor dem Abendessen zu zeigen. NFTs kann man der ganzen Welt im Internet präsentieren, und dabei jedem beweisen, dass man sie besitzt. Da sie als digitale Dateien gespeichert sind, entfällt jeglicher Wartungsprozess.
Mit diesem Vorwissen ist es leicht zu verstehen, wo das Potenzial von NFTs liegt. Was jedoch wirklich einen großen Hype ausgelöst hat, sind die Summen, für die bestimmte NFTs verkauft wurden.
So kreierte der Künstler Beeple für mehrere Jahre jeden Tag ein neues digitales Kunstwerk. Eines Tages entschloss er sich, die ersten fünftausend Bilder in einer Kollektion zusammenzufassen. Dieses Gesamtwerk nannte er „Everydays: The First 5000 Days”. Es wurde bei einer Auktion für 69.346.250,00 USD versteigert.
Auch Heidi Klum kaufte im Dezember 2021 einen NFT mit dem Namen „CryptoPunk #3653“. Sie zahlte für das Werk 80 Ethereum (ETH), was damals ca. 260.000,00 USD entsprach.
Es ist eine berechtigte Frage, wie jemand sich als Eigentümer eines Werkes ausgeben kann, das für jedermann einsehbar ist. Die Bild-Dateien kann man im Internet finden und sie auf seine Geräte herunterladen.
Allerdings kauft man nicht einfach das Werk, sondern man erlangt ein digitales Zertifikat, welches einen eindeutig als Eigentümer ausweist. Ferner wird man auf der Blockchain als solcher ausgeschrieben, was verifizierbar für jeden nachprüfbar ist. Somit ist es egal, wie viele andere Personen das Bild irgendwo gespeichert haben - man ist für die ganze Welt als Eigentümer mit Echtheitszertifikat ausgewiesen. Somit kann man, wie der alleinige Eigentümer einer physischen Sache, frei mit dem Originalwerk verfahren und andere davon ausschließen, es zu nutzen.
Relevant ist die rechtliche Auswirkung von NFTs hinsichtlich des Urheberrechts. Um in den Schutz des Urheberrechts zu kommen, müssten NFTs persönliche geistige Schöpfungen i.S.d. § 2 Abs. 2 Urhebergesetzes (UrhG) darstellen. Ihre Entstehung müsste also mit einem gewissen individuellen Schöpfungsvorgang einhergehen.
Hierbei ist es wichtig, zwischen dem Kunstwerk selbst und dem daraus entstehenden NFT zu unterscheiden. Die abgebildeten Kunstwerke selbst sind i.d.R. urheberrechtlich geschützt. Dann wird ein Token erstellt, welchem das Kunstwerk in digitaler Form angehängt wird (sog. „Minting“). Dies lässt sich auf der Blockchain recht einfach bewerkstelligen und der tatsächliche Schritt von Kunstwerk zu NFT wird meist vom Anbieter durchgeführt. Solch ein Minting-Vorgang überschreitet nicht die Schwelle einer persönlichen geistigen Schöpfung. Darum ist das dann entstandene NFT als Datenmenge auf der Blockchain nicht urheberrechtlich geschützt.
Trotzdem darf grds. nur der Urheber des Kunstwerks das Minting durchführen, da darin bereits eine Handlung liegt, die urheberrechtlich angegangen werden kann. Zum Beispiel stellt das Hochladen des Werkes, um es dann zu Minten, eine Vervielfältigungshandlung nach § 16 Abs. 1 UrhG dar. In der Vorschau des Werkes, um es auf dem Markt für NFTs anzubieten, liegt eine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG.
Wenn das NFT nun verkauft wird, ist Handelsgegenstand nicht das Werk selbst. Sondern wird das Zertifikat, welches mit dem Werk verknüpft ist, verkauft. Als Folge können Urheber und „Owner“ nach Datenlage der Blockchain auseinanderfallen.
Sollten Dritte ein urheberrechtlich geschütztes Werk „tokenisieren“, ist eine Rechtsverletzung nicht einfach auszumachen. Das NFT ist eben nicht das Kunstwerk selbst, sondern nur ein Datensatz, weshalb dessen Zugänglichmachung an sich keine Vervielfältigungshandlung nach § 16 Abs. 1 UrhG darstellt. Auch der dazugehörige Link zu dem Werk ist nicht automatisch eine Verletzung. Denn das Verlinken fremder zugänglicher Inhalte stellt grds. keine öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG dar. Schließlich kann man auch nicht einfach wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts gemäß § 13 UrhG gegen denjenigen vorgehen, der sich laut der Blockchain als „Creator“ betitelt. Dieser Titel bezieht sich nämlich auf den Schöpfer des NFTs und nicht auf denjenigen des verknüpften Kunstwerkes.
Mit dem Verkauf eines NFTs ist jedoch in der Regel auch die Einräumung von Nutzungsrechten verbunden. Diese ermöglichen es dem Käufer, Rechte zu verwirklichen, die sonst nur dem Urheber zustünden. Bei einfachen Lizenzen ist es üblich, dass auch andere Lizenznehmer existieren. Es kann jedoch auch ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt werden, durch das allein der Käufer das Werk das Werk nutzen darf. Der Käufer sollte sich immer informieren, welche Nutzungsrechte ihm eingeräumt werden und welche nicht.
Steuerrechtlich dürfen NFTs behandelt werden wie Kunst- oder Wertgegenstände, die dann wie Kryptowährungen versteuert werden müssen. Welche Steuern konkret anfallen können, unterscheidet sich je nachdem, ob gewerblicher Handel , private Veräußerungsgeschäfte oder selbstständige Arbeit vorliegt.
Anknüpfend an die Blockchain-Technologie entstanden in den letzten Jahren vollkommen neue wirtschaftliche Ansätze wie Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Bitcoin Cash, Ripple, Dash oder Litecoin), Initial Coin Offerings (ICO), Mining Unternehmen, Exchanges ebenso wie Bitcoin Handels- und Trading-Unternehmen. Den rechtlichen Rahmen für diesen neuen Wirtschaftsbereich bildet das Kryptorecht. Bei uns finden Sie Experten im Bereich des Kryptorechts, auch hinsichtlich der wirtschaftlichen- und rechtlichen Einordnung von NFTs.
Sie brauchen eine Beratung im Kryptorecht oder einen Kryptorechtsanwalt, etwa für den Schutz ihres Urheberrechts an digitalen Werken oder den Verkauf von NFTs? Dann sind Sie bei uns richtig.