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In den letzten Jahren hat sich – wesentlich durch die Finanzkrise aus dem Jahr 2008 ausgelöst – der neue Wirtschaftszweig FinTech entwickelt, deren technischer Ansatz auf einer neuen Technologie namens Blockchain basiert. Anknüpfend an die Blockchain-Technologie entstanden vollkommen neue wirtschaftliche Ansätze wie z.B. Bitcoin als eine Kryptowährung.
Unter den Rechtsanwälten der Kanzlei SBS LEGAL befinden sich auch Spezialisten im Kryptorecht. In einem aktuellen Fall stellt sich das Problem, wie Bitcoin rechtlich zu werten ist und wie mit einer Unterschlagung von Bitcoin umgegangen werden kann.
In einem der Fälle unserer Kanzlei wurden Bitcoin von der Beklagten unterschlagen, weswegen unsere Mandantin nun auf Herausgabe klagt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Herausgabe und Übertragung der an die Beklagte transferierten Bitcoin.
Eine der größten Schwierigkeiten besteht hierbei darin, dass Bitcoin zwar als Währung fungiert, sie jedoch nicht wie Geld gewertet werden kann, da es sich um Datenbankeinträge handelt.
Durch die Überweisung auf das eWallet der Beklagten, habe die Beklagte die Bitcoin als „Etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB erlangt und sei somit zur Herausgabe verpflichtet. Ein Bereicherungsgegenstand ist alles, was das wirtschaftliche Vermögen des Begünstigten vermehrt, was bei Bitcoin gegeben ist. Currency Token, worunter vor allem auch Bitcoin zu zählen sind, bilden keine Forderung ab, weisen jedoch durch ihre Handelbarkeit einen wirtschaftlichen Wert auf – es handelt sich um sogenannte Datenbankeinträge. Durch die Zuordnung zu seiner eWallet erhält der Inhaber die Möglichkeit, durch Eingabe seines Private Keys, die dargestellte Menge an Token zu übertragen. Hieraus ergibt sich, dass bereits die faktische Zugriffsmöglichkeit der Beklagten in Form der Berechtigung am Datenbankeintrag einen Vermögensvorteil im Sinne des § 812 BGB darstellt. Zudem weisen Kryptowährungen in der Regel einen Geldwert auf.
Dies dient als Argument für die Herausgabe einer Unterschlagung von Bitcoin, da sie einen Bereicherungsgegenstand darstellen, auch wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit als Datenbankeinträge nicht wie herkömmliches Geld gewertet werden können.
Auch besteht ein Anspruch auf Herausgabe und Übertragung von unterschlagenen Bitcoin gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB).
Bei § 266 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Untreue setzt nach § 266 StGB voraus, dass dem Täter eine Vermögensbetreuungspflicht obliegt und er diese verletzt. Eine solche Pflicht ist gegeben, wenn der Täter in einer Beziehung zum (potenziell) Geschädigten steht, die eine besondere, über die für jedermann geltenden Pflichten zur Wahrung der Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung für dessen materielle Güter mit sich bringt.
In unserem Fall war die Beklagte aufgrund ihrer Vereinbarung mit der Klägerin verpflichtet, die auf ihr eWallet überwiesenen Bitcoin zwischenzulagern und im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens an die Klägerin weiterzuleiten. Der Beklagten kam somit eine rechtgeschäftliche Pflicht im Wege einer fremdnützigen Geschäftsbesorgung zu, welcher sie jedoch bisher nicht nachging.
Die Hauptproblematik besteht darin, dass Bitcoin aufgrund der neu- und andersartigen Beschaffenheit im Vergleich zum üblichen Geld nach Ansicht von SBS Legal rechtlich nicht ganz sicher ist. Bisher hat der Gesetzgeber noch keine eindeutigen Regelungen für diese Kryptowährung geschaffen, weswegen das Bekannte auf das Unbekannte angewendet werden muss, was jedoch im Rechtssinn teilweise zu Schwierigkeiten sowie Uneinigkeiten führen kann.
Das Landgericht Hamburg hat in unserem Fall noch nicht entschieden. Wir werden Sie also weiterhin auf dem Laufenden halten, wie sich der Fall entwickelt und ob das Gericht mit unserer Argumentation übereinstimmt.
Das Kryptorecht ist ein Querschnitt aus unterschiedlichen Rechtgebieten wie etwa des IT-Rechts, Finanzaufsichtsrechts, Finanzanlagerechts, Vertragsrecht, des Datenschutzrechts, des Geldwäscherechts (KYC-Verfahren), Wettbewerbsrechts und Verbraucherrechts und des Steuerrechts.
Als Kanzlei für Kryptorecht betreuen unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater seit mehreren Jahren IT-Projekte auf Basis der Blockchain-Technologie.
Unsere Kanzlei bietet bei der Begleitung neben der beratenden Tätigkeit beim Aufsetzen von IT-Projekten insbesondere eine rechtlich fundierte Expertise bei der Auseinandersetzung mit Aufsichtsbehörden ebenso wie in gerichtlichen Streitigkeiten. Unsere Kanzlei verfügt für diese forensische Tätigkeit in einer Vielzahl von Ländern über ein Netzwerk von spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien, um eine flächendeckende internationale Betreuung zu gewähren.
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