Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt für den Gewerblichen Rechtsschutz, Lebensmittel- und Kosmetikrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Zwei aktuelle Entscheidungen zur Löschung von Online-Bewertungen zeigen, dass die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Löschungsantrages hoch sind. Sowohl das LG Hamburg (Beschluss vom 26.06.2025 - 324 O 40/25) als auch das LG Berlin II (Beschluss vom 13.05.2025 - 2 O 318/24) haben sich mit der Frage beschäftigt, wann Unternehmen die Löschung negativer Bewertungen auf Online-Portalen verlangen können. Beide Gerichte waren der Meinung, dass ein Löschungsanspruch nicht besteht, wenn die Identität des Bewertenden bekannt ist oder sich zumindest durch eine einfache interne Prüfung leicht feststellen lässt.
Das LG Hamburg entschied über ein Verfahren, in dem eine Firma eine negative Bewertung löschen lassen wollte, obwohl der Nutzer unter seinem Klarnamen auftrat und konkrete Details wie Zahlung, Telefonat und Paypal-Abbuchung angegeben hatte. Außerdem hatte die klagende Firma den Nutzer bereits selbst zweimal per E-Mail kontaktiert. Das Gericht sah die Löschungsanforderung als rechtsmissbräuchlich an. Wenn der Bewertende bekannt ist und sogar aktiv kontaktiert wurde, könnte die Firma sich nicht glaubhaft darauf berufen, dass es keinen geschäftlichen Kontakt gegeben habe.
Auch das Landgericht Berlin II hatte einen ähnlichen Fall zu entscheiden. Dort enthielt die Bewertung konkrete Angaben wie Vorname, Datum und Höhe einer Zahlung sowie den Zeitpunkt des Telefonats. Das Gericht war der Auffassung, dass ein Abgleich mit den eigenen Daten des Unternehmens ausgereicht hätte, um den Kontakt festzustellen.
Negative Bewertungen sind wettbewerbswidrig?
Vorsicht beim Lästern im Internet - auch ohne Namensnennung!
Betreiber von Bewertungsplattformen müssen Nutzer offenlegen
Die dargestellten Urteile verdeutlichen, dass Unternehmen negative Bewertungen nicht ohne Weiteres löschen lassen können. Wer die Identität des Bewertenden kennt oder durch einfache Prüfung ermitteln kann, muss diese Möglichkeit vorrangig nutzen.
Daraus ergibt sich, dass eine sorgfältige Prüfung für ein Unternehmen Pflicht ist, bevor ein Löschungsantrag gestellt wird. Bei mangelnder Transparenz seitens des Unternehmens drohen sowohl Kostenentscheidungen zu Lasten des Unternehmens, als auch ein Imageschaden durch den Eindruck, Kritik unterdrücken zu wollen.
Diese Urteile zeigen, dass der Umgang mit Online-Bewertungen Fingerspitzengefühl und rechtliche Expertise erfordert. Unternehmen, die negative Bewertungen löschen lassen möchten, sollten ihre Anträge sorgfältig vorbereiten. Pauschale Behauptungen ohne fundierte Darlegung können zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Löschungsanspruchs führen.
Unsere erfahrenen Anwälte von SBS Legal beraten Sie umfassend zu allen Fragen rund um die Zulässigkeit eines Löschungsantrages. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir setzen ihre Interessen kompetent und zielgerichtet durch.