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| Datenschutzrecht, Internetrecht

Rechtsmissbrauch des Auskunftsbegehrens der DSGVO


Keine Auskunft für sachfremde Zwecke

Nachdem seine Versicherung die Beiträge erhöht hat, stellte ein Kunde ein Auskunftsbegehren über die von ihm gesammelten persönlichen Daten. Besteht hier die Gefahr von Rechtsmissbrauch des Auskunftsbegehrens? Mit diesem in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgesehenen Begehren wollte er die Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhung überprüfen – für das Versicherungsunternehmen wäre eine solche Auskunft jedoch sehr aufwendig. Nun hat das Landgericht (LG) Düsseldorf zum Nachteil des betroffenen Kunden die Ausübung des DSGVO-Auskunftsbegehrens im konkreten Fall als rechtsmissbräuchlich eingestuft: Unternehmen müssen demnach keine Auskunft erteilen, wenn diese im Wesentlichen sachfremden Zwecken dienen würde.

Gibt es ein uneingeschränktes Recht auf Auskunft über die gesammelten Daten?

Seit Einführung der DSGVO 2018 begegnet sie uns nahezu überall im täglichen Leben. Durch die Verordnung ist europaweit geregelt, wie Unternehmen mit personenbezogenen Daten umgehen dürfen und welche Rechte die betroffenen Bürger in Bezug auf die gespeicherten Informationen haben. Dazu zählt auch, dass Betroffene gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO das Recht haben, Auskunft darüber zu erhalten, welche persönlichen Daten über sie gesammelt oder verbreitet werden. Dieses Recht wird allerdings nicht grenzenlos gewährt, sondern Unternehmen können die Auskunft gem. Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO verweigern, wenn das Begehren offenkundig unbegründet oder exzessiv ausgeübt wird. Dadurch sollen neben dem Datenschutz der Betroffenen auch die Unternehmen geschützt werden, da sich das Zusammentragen aller gesammelten Daten insbesondere bei langjährigen Verhältnissen, wie sie bei Versicherungsverträgen gängig sind, als aufwendig und kompliziert gestalten kann.

Exzessive Nutzung des Auskunftsrechts - Wann dürfen Unternehmen die Auskunft verweigern?

Eine solcher Fall der exzessiven Ausübung des Auskunftsanspruchs liegt nach Auffassung des LG Düsseldorf auch in diesem Fall vor. Es müsse eine weite Auslegung der „exzessiven“ Ausübung angenommen werden, um den Schutz der Unternehmen vor rechtsmissbräuchlichen Anträgen gewährleisten zu können. Dass in Art. 12 Abs. 5 DSGVO für die exzessive Nutzung der Auskunftsbegehren explizit von wiederholt gestellten Anträgen ausgegangen wird, stehe der weiten Auslegung nicht entgegen. Indem von „insbesondere“ wiederholten Anträgen gesprochen wird, wird absichtlich Raum für weitere Fälle gelassen. Das Gericht argumentiert, orientiert an einer vorangegangenen Entscheidung des OLG Hamm, dass der Auskunftsanspruch des Art. 15 Abs. 1 DSGVO dazu dient, betroffenen Personen „problemlos und in angemessenen Abständen“ die Einsicht und Überprüfung der über sie gesammelten Daten zu ermöglichen. Der Kläger wollte im konkreten Fall allerdings keine Auskunft zum Zweck des Schutzes der eigenen Daten oder des Bewusstseins für das Ausmaß der Datensammlung haben. Stattdessen ging es ihm darum, im Wesentlichen mithilfe der Einsicht einen Anspruch zu überprüfen. Die ursprünglich mit Art. 15 DSGVO verfolgte Absicht, Bürgern den Datenschutz zu erleichtern, würde verfehlt, wenn Betroffene aus sämtlichen Gründen die DSGVO-Auskunft begehren könnten. Um die Gewährleistung des ursprünglichen Zwecks zu sichern, hat das Gericht das Klägerbegehren für rechtsmissbräuchlich erklärt. Das Unternehmen muss dadurch keine Auskunft über die gesammelten persönlichen Daten erteilen, wenn diese im Wesentlichen sachfremden Zwecken dient.


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