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Stephan R. Schulenberg, LL.M.Eur.
[english below]
Das Direktvertriebsunternehmen Bemer International AG mit Sitz in Liechtenstein vertreibt über Vertriebspartner unter anderem PEMF-Elektromagnetfeld-Applikatoren. Dabei haben Vertriebspartner zur Bewerbung Aussagen verwendet, die dem Gerät eine heilende Wirkung zuschrieben. Derartige Aussagen wurden zum Teil auch von der Bemer International AG selbst getätigt.
Ein mit der Bemer International AG im Wettbewerb stehendes Unternehmen erwirkte dagegen eine gerichtliche Einstweilige Verfügung (Landgericht Hamburg, Beschluss vom 31.01.2023, Az.: 406 HKO 7/23). Diese verbot es Bemer zu behaupten, die Bemer Therapie
Diese gerichtliche Verfügung wurde jedoch wegen formeller Gesichtspunkte wieder aufgehoben. Dies ändert aber nichts daran, dass die genannten Aussagen gegen § 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz verstoßen, da sie irreführend sind, weil sie eine therapeutische Wirksamkeit bzw. Wirkung vorgeben, die das Gerät aber nicht hat.
Aus diesem Grund hat sich das mit Bemer im Wettbewerb stehende Unternehmen entschlossen, die Unterlassungsansprüche im Rahmen einer Hauptsacheklage vor dem Landgericht Hamburg weiter zu verfolgen. Es wird erwartet, dass das Gericht die Unterlassungsansprüche bestätigen wird und es Bemer fortan gerichtlich verboten sein wird, mit den rechtswidrigen Wirkungsaussagen für das Gerät zu werben.
Gegen die Bemer International AG sind bereits in der Vergangenheit Gerichtsentscheidungen ergangen, die bestimmte Aussagen zu dem Bemer-Gerät verboten haben.
[english version]
The direct marketing company Bemer International AG, based in Liechtenstein, distributes among other things PEMF electromagnetic field applicators through distribution partners. In this regard, distribution partners made promotional statements attributing curative effects to the device. Such statements were also made to some extent by Bemer International AG itself.
A company competing with Bemer International AG obtained an injunction against this (Hamburg Regional Court, decision dated January 31, 2023, case no.: 406 HKO 7/23). This prohibited Bemer from claiming that Bemer therapy
However, this court order was reversed due to formal considerations. However, this does not change the fact that the above-mentioned statements violate Section 3 No. 1 of German Drug Advertising Act (Heilmittelwerbegesetz), as they are misleading because they claim a therapeutic efficacy or effect, which the device does not have.
For this reason, the company competing with Bemer has decided to pursue the claims for injunctive relief in an action on the merits before the Hamburg Regional Court. It is expected that the court will confirm the claims for injunctive relief and that Bemer will henceforth be prohibited by court order from advertising the device with the unlawful claims of effectiveness.
A number of court decisions have already been issued against Bemer International AG in the past, which have prohibited certain statements regarding the Bemer device.
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