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| Gesellschaftsrecht

Reform des Personengesellschaftsrechts


GbR, PartG, oHG und KG werden modernisiert

Expertenkommission des BMJV hat im „Mauracher Entwurf“ Gesetzesänderungen erarbeitet

Das Personengesellschaftsrecht ist dringend reformbedürftig. Die Passagen der Gesetze stammen teilweise sogar noch aus dem 19. Jahrhundert. Entsprechend sind einige Regelungen fern unserer heutigen Lebensrealität: Unser Wirtschaftsleben ist ein völlig anderes, dem das Personengesellschaftsrecht schon lange nicht mehr gerecht wird. Und so ist da, wo das geschriebene Gesetz nicht dem 21. Jahrhundert angepasst worden ist, die Rechtsprechung tätig geworden und hat das Recht selbstständig weiterentwickelt. Die Folge: Der Wortlaut im Gesetz entspricht nicht mehr der angewandten Rechtsprechung. Juristen sehen sich in der Rolle, Gesellschaftsverträge so zu gestalten, dass sie den Erfordernissen der realen Praxis entsprechen, gleichzeitig aber auch nicht zu weit vom Gesetz abweichen – ein seltsamer Spagat, der so nicht sein darf! Die Lage im Personengesellschaftsrecht ist verwirrend. Rechtssicherheit und Transparenz ist das, was also unbedingt benötigt wird.

Das hatte sich die Bundesregierung, angeregt durch Vorschläge vom 71. Deutschen Juristentag, in ihrem Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt. Also hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine Expertenkommission damit beauftragt, das Personengesellschaftsrecht zu reformieren. Nach ihrer abschließenden Klausurtagung in Maurach ist das Ergebnis der Kommission am 20. April 2020 präsentiert worden: Auf 210 Seiten sind im „Mauracher Entwurf“ Änderungen von 39 Gesetzen erarbeitet worden – dem BGB, dem HGB, dem GBO und dem UmwG. Der Entwurf soll noch in dieser 19. Legislaturperiode zu einem geltenden Gesetz gemacht werden – also bis Ende 2021.


Was regelt das Personengesellschaftsrecht? Was sind die angestrebten Reformen?

Wie seine Bezeichnung bereits impliziert, befasst sich das Personengesellschaftsrecht mit dem Recht der Personengesellschaften. Dazu gehören die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und die Personenhandelsgesellschaften; die offene Handelsgesellschaft (oHG) (darunter auch die GmbH & Co. oHG) sowie die Kommanditgesellschaft (KG) (darunter auch die GmbH & Co. KG).

Die derzeitigen Gesetze (BGB, HGB, GBO und UmwG) behandeln Personengesellschaften als wären sie nicht rechtsfähig und gesamthänderisch. Das entspricht aber schon lange nicht mehr der Praxis echter Personengesellschaften: Tatsächlich agieren sie nämlich als längerfristige und rechtsfähige Außengesellschaften. So ist in der Rechtsprechung die Anerkennung der Rechtsfähigkeit von GbRs schon seit 2001 Gang und gebe: Mit seiner Entscheidung im Fall „Weißer Ross“ fällte der Bundesgerichtshof (BGH) als oberste richterliche Instanz dahingehend ein wichtiges Grundsatzurteil (Urt. v. 29.01.2001, Az. II ZR 331/00). Seitdem wird das Personengesellschaftsrecht durch die Rechtsprechung immer weiter verändert – weg vom Gesetzeslaut. Die Anpassung dieses Gesetzeslautes wird nun endlich nachgeholt.

Zwar wird der Kaufmannsbegriff beibehalten und somit weiterhin rechtlich zwischen nicht gewerblichen Personengesellschaften und Personenhandelsgesellschaften unterschieden, aber drei andere große Veränderungen haben es in den Mauracher Gesetzesentwurf geschafft: Für die GbR soll ein Register angelegt, in allen Personengesellschaften ein Beschlussmängelrecht eingeführt und oHG sowie KG auch für freie Berufe zugänglich gemacht werden.


Ein freiwilliges Register für GbRs: Anreiz für mehr Transparenz

GbRs können sich zukünftig als „eGbR“ bezeichnen – wenn sie sich in das entsprechende Register für GbRs eintragen, das jetzt geplant ist (§§ 707 f. BGB-E). Es soll dem Handelsregister ähneln. Da allerdings weiterhin zwischen (nicht gewerblichen) Personengesellschaften (also der GbR) und Personenhandelsgesellschaften (also oHGs und KGs) unterschieden wird, können GbRs nicht einfach in das Handelsregister eingetragen werden – deswegen also ein eigenständiges Register für die GbR. Darin werden dann Informationen zu Gesellschaft (Name, Sitz, Anschrift) und Gesellschaftern (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort bzw. Firmenname, Rechtsform, Sitz, ggf. Register und Registernummer) zu finden sein.

Niemand wird direkt gezwungen, sich in das Register eintragen zu lassen. So ist nicht einmal die Rechtsfähigkeit der GbR davon abhängig; wenn die Gesellschafter mit gemeinsamem Willen am Rechtsverkehr teilnehmen möchten, dann gilt ihre GbR als rechtsfähig; als Außen-GbR – unabhängig von einer Registereintragung.

Aber es sollen andere Anreize geschaffen werden, um eine Eintragung attraktiv zu gestalten: Beispielsweise muss man im Gesellschaftsregister eingetragen sein, um Grundstücksrechte erwerben zu können (§ 47 Abs. 2 GBO-E).

Achtung: Eine Eintragung ins Gesellschaftsregister kann nicht einfach so nach eigenem Willen wieder rückgängig gemacht werden – anders als das teilweise beim Handelsregister noch der Fall ist. Das soll für eine zunehmende Transparenz der Gesellschafterverhältnisse sorgen. Damit kann nämlich die rechtswidrige Auflösung von Unternehmen verhindert werden, wenn diese in Insolvenz geraten (auch als „Firmenbestattung“ bezeichnet).

Zu diesem selben Zweck soll auch die Umwandlung von GbRs nur dann möglich sein, wenn es sich um eGbRs handelt, sie also registriert sind: Wenn die geschäftliche Tätigkeit einer (eingetragenen) GbR sich ausweitet, sodass eigentlich ein kaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb statt nur dem Kleingewerbe einer GbR benötigt wird, kann sich diese eGbR zu einer OHG umwandeln. Dann muss sich diese einstige eGbR als OHG im Handelsregister anmelden. Möglich macht das das neue Institut des „Statuswechsel“, das für die Umtragung vom Gesellschaftsregister ins Handelsregister sorgt.


Beschlussmängelrecht: Drei-Monats-Frist zur Anfechtung von Beschlüssen

Bisher muss die Nichtigkeit fehlerhafter Beschlüsse mit einer allgemeinen Feststellungsklage verifiziert werden. Allerdings hat diese Feststellungsklage keine Befristung. Das heißt: Unternehmen befinden sich in der verfahrenen Situation, nicht generell von der Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse ausgehen zu können. Das soll sich durch eine grundlegende Neuregelung des betreffenden Rechts nun ändern (§§ 714a ff. BGB-E): Wie das Anfechtungsmodell im Aktienrecht ist ein Beschlussmängelrecht für Personengesellschaften geplant. Was beinhaltet das konkret?

Künftig wird es nichtige Beschlüsse und befristet anfechtbare Beschlüsse geben. Nichtig sind Beschlüsse, wenn sie gegen Rechtsvorschriften verstoßen, deren Einhaltung unverzichtbar ist. Befristet anfechtbare Beschlüsse hingegen bestehen bei sonstigen Verletzungen des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags. Der Beschluss ist in solch einem Fall nicht automatisch unwirksam, sondern kann innerhalb einer Frist von drei Monaten angefochten werden (die Gesellschafter können die Frist auch auf bis zu einen Monat verkürzen) (§ 714c Abs. 1 BGB-E). Dafür muss die betreffende Gesellschaft eine Klage gegen die Gesellschaft beim Landgericht (LG) einreichen.

Durch diese Unterscheidung von nichtigen und befristet anfechtbaren Beschlüssen werden fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse nicht mehr regelmäßig für nichtig erklärt werden müssen. Die Beschlussfassung kann so effizienter werden; da schneller geklärt werden kann, welche Beschlüsse wirksam sind oder eben nicht.


oHGs und KGs jetzt auch für Freiberufler

Momentan können Freiberufler keine Personenhandelsgesellschaften gründen, da sie keine kaufmännischen Eigenschaften nach Definition im HGB haben. Tritt das geplante modernisierte Personengesellschaftsrecht in Kraft, können auch Freiberufler an Personenhandelsgesellschaften (also an OHGs und KGs) teilnehmen – indem sie sich „zur gemeinsamen Ausübung Freier Berufe“ als Gesellschafter zusammenschließen. So wird beispielsweise auch Anwälten, Architekten oder Zahnärzten die GmbH & Co. KG eine Option sein. Ihnen wird damit der große Vorteil dieser Gesellschaftsform zu Gute kommen: Dass die Haftung vollständig beschränkt ist auf das Vermögen der Gesellschaft und keine sonstigen Verbindlichkeiten einschließt – wie es nämlich bei der PartG mbH der Fall ist. Sie ist den Freiberuflern bereits zugänglich, beschränkt die Haftung aber nur bei Schadensanspruch wegen fehlerhafter Berufsausübung und nicht auch noch bei sonstigen Verbindlichkeiten.

Allerdings werden die Personenhandelsgesellschaften (also oHG und KGs) nicht jedem Berufsfeld zugänglich sein (§ 107 Abs. 1 Satz 2 HGB-E). Denn: Bund und Länder haben unterschiedliche Berufsgesetze, in denen sie jeweils über die Gesetzgebungskompetenz verfügen. Sie können also unabhängig voneinander entscheiden, dass Freiberufler nur unter bestimmten Voraussetzungen an den Personenhandelsgesellschaften teilnehmen dürfen (z.B. wegen eines berufsspezifischen Schutzbedarfs; nur mit einer Berufshaftpflichtversicherung in bestimmter Mindesthöhe der Versicherungssumme), sodass es sein kann, dass nicht jedes Berufsfeld bzw. nicht jeder Freiberufler von der Öffnung dieser Gesellschaftsformen profitieren könnte.


Weitere Neuerungen

Neben den drei grundsätzlichen Reformen (Register für GbRs, Beschlussmängelrecht und Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler) finden sich noch einige weitere nennenswerte Neuregelungen bezüglich des Personengesellschaftsrechts im Mauracher Entwurf:

Dazu zählt zum einen die Ausscheidung statt Auflösung z.B. beim Tod oder bei der Kündigung eines Gesellschafters. Damit kann die Gesellschaft auch ohne Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag weiter bestehen, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, ohne dass eine komplette Auflösung vorgenommen werden muss (§ 723 BGB-E).

Auch das Namensrecht der PartG soll reformiert werden. Bisher muss darin nämlich der Name mindestens eines Partners repräsentiert sein. Mit dem reformierten Gesetz sollen auch reine Sach- und Phantasiebezeichnungen für PartGs zulässig werden – wie es immerhin bereits seit 1998 bei allen anderen Personengesellschaften der Fall ist.

Weiter wird der Verwaltungssitz von Personengesellschaften nicht mehr der gleiche Ort wie ihr Vertragssitz sein müssen (§ 706 BGB-E). Dies hat dann ein Sitzwahlrecht, wie es bei GmbHs bereits besteht, zur Folge: Unternehmen können eine deutsche Personengesellschaft betreiben, diese allerdings nicht in Deutschland nutzen, sondern nur für Geschäftstätigkeiten im Ausland – z.B. wenn das Geschäft hauptsächlich im EU-Ausland betrieben wird und deswegen den faktischen Ort der Geschäftsleitung dort benötigt. Die deutsche Rechtsform der Gesellschaft wird nun nicht mehr dafür aufgegeben werden müssen.


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