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Ein rechtswidriges Produktangebot auf einer großen Online-Plattform soll sich schnell und ohne unnötige Hürden melden lassen. Doch was passiert, wenn Nutzer hinter einer allgemeinen Schaltfläche erst einmal erkennen müssen, dass sich dort überhaupt illegale Inhalte melden lassen und anschließend auch noch ein Kundenkonto benötigen?
Mit dieser Frage hat sich das OLG Bamberg am Beispiel von Amazon beschäftigt. Im Streit stand unter anderem ein Meldeweg über einen Amazons Meldebutton. Was genau passiert ist und warum es sich um einen Verstoß gegen die Vorgaben des Digital Services Act handelt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Auf dem Amazon-Marktplatz können Nutzer rechtswidrige Produkte, Inhalte oder Angaben melden. Der dafür vorgesehene Weg führte jedoch über eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Ein Problem mit diesem Produkt melden“. Wer tatsächlich eine Meldung absenden wollte, musste sich außerdem in ein Amazon-Kundenkonto einloggen.
Ein Verbraucherschutzverband hielt diese Gestaltung für problematisch. Aus seiner Sicht ließ die Bezeichnung des Amazon Meldebuttons eher an mangelhafte oder fehlerhafte Produkte denken als an ein Verfahren für rechtswidrige Inhalte. Hinzu kam der Kontozwang. Personen ohne Amazon-Konto konnten eine Meldung damit nicht unmittelbar abgeben, sondern mussten sich zunächst registrieren.
Der Streit drehte sich deshalb vor allem um die Frage, wie leicht zugänglich und verständlich ein Meldeverfahren nach Art. 16 DSA ausgestaltet sein muss. Daneben ging es im Verfahren auch um weitere Transparenzpflichten des Digital Services Act, etwa zu Empfehlungssystemen und Informationen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Damit ging es im Verfahren im Kern um zwei Fragen: Muss ein Unternehmen personenbezogene Daten als „Preis“ eines digitalen Angebots ausweisen? Und darf es ein solches Angebot als kostenlos bezeichnen, obwohl es Daten der Nutzer erhebt und verarbeitet?
Beanstandet wurden insbesondere
Ein Meldebutton ist eine Schaltfläche auf einer Online-Plattform, über die Nutzer problematische oder rechtswidrige Inhalte an den Anbieter melden können. Nach Art. 16 DSA soll ein solches Meldeverfahren leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein. Nutzer sollen also ohne unnötige Hürden erkennen können, wo sie beispielsweise ein rechtswidriges Produktangebot, eine unzulässige Rezension oder andere illegale Inhalte melden können.
Das OLG Bamberg gab dem Verbraucherschutzverband hinsichtlich des Meldeverfahrens Recht. Nach Art. 16 Abs. 1 DSA müssen Hostingdienste ein elektronisches Verfahren bereitstellen, über das Personen und Einrichtungen rechtswidrige Inhalte melden können. Dieses Verfahren muss leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein. Nach Auffassung des Gerichts betrifft diese Anforderung bereits den Einstieg in den Meldeweg. Nutzer müssen ohne größeren Aufwand erkennen können, wo sie eine Meldung zu rechtswidrigen Inhalten abgeben können.
Was regelt Art. 16 Abs. 1 DSA?
Art. 16 Abs. 1 DSA verpflichtet Anbieter von Hostingdiensten, ein Verfahren einzurichten, über das Personen und Einrichtungen einzelne Inhalte melden können, die sie für rechtswidrig halten. Das Meldeverfahren muss elektronisch nutzbar, leicht zugänglich und benutzerfreundlich ausgestaltet sein.
Die Vorschrift verlangt damit mehr als die bloße Existenz irgendeiner Meldemöglichkeit. Nutzer sollen den Meldeweg ohne großen Aufwand finden und verwenden können. Art. 16 Abs. 1 DSA bildet damit die Grundlage für sogenannte Melde- und Abhilfeverfahren, über die Plattformen auf mögliche rechtswidrige Inhalte aufmerksam gemacht werden.
Die Bezeichnung „Ein Problem mit diesem Produkt melden“ erfüllte diese Anforderungen nach Ansicht des Senats nicht. Sie lasse zunächst an einen Defekt, einen Mangel oder ein anderes Problem mit dem Produkt selbst denken. Rechtswidrige Inhalte auf einer Produktseite könnten dagegen außerhalb dieser Erwartung liegen.
Auch der an anderer Stelle vorhandene Link „Illegale Inhalte melden“ änderte daran nichts. Dieser befand sich nicht in unmittelbarer Nähe zum betroffenen Inhalt und führte zunächst lediglich zu einer Informationsseite.
Zudem beanstandete das Gericht den vorgeschalteten Kontozwang. Das Meldeverfahren muss auch externen Dritten und Personen ohne Kundenkonto offenstehen. Bereits die Aussicht, für eine Meldung ein dauerhaftes Konto einrichten zu müssen, könne Nutzer abschrecken. Dabei spiele es keine ausschlaggebende Rolle, dass Amazon nach eigenen Angaben für die Registrierung lediglich Name und E-Mail-Adresse verlangte. Für die meldende Person sei vor Beginn der Registrierung nicht ohne Weiteres erkennbar, welche Angaben noch erforderlich würden und wie einfach sich das Konto später wieder löschen lasse.
Ob Meldungen nach Art. 16 DSA zwingend vollständig anonym möglich sein müssen, ließ das OLG ausdrücklich offen. Der Senat äußerte mit Blick auf Erwägungsgrund 50 DSA zwar erhebliche Zweifel daran, dass Plattformen personenbezogene Angaben verpflichtend verlangen dürfen. Für die Entscheidung reichte jedoch bereits aus, dass die zusätzliche Einrichtung eines Kundenkontos den Zugang erschwerte.
Auch das Interesse Amazons, missbräuchliche Meldungen und Bot-Aktivitäten zu verhindern, rechtfertigte nach Auffassung des Gerichts keine solche Zugangshürde. Das Meldeverfahren erfüllt selbst eine wichtige Funktion im System des DSA. Plattformbetreiber müssen Inhalte grundsätzlich nicht anlasslos überwachen. Umso wichtiger ist ein niedrigschwelliger Weg, über den sie auf mögliche Rechtsverstöße hingewiesen werden können.
Die zentralen Aussagen des OLG Bamberg
Die Entscheidung ist auch für Händler, Markeninhaber und andere Unternehmen, die Waren oder Inhalte über Online-Plattformen anbieten relevant. Auch Sie können von der Ausgestaltung eines Meldeverfahrens unmittelbar betroffen sein.
Für Anbieter kann ein gut erreichbares Meldeverfahren hilfreich sein, wenn sie gegen rechtswidrige Angebote von Wettbewerbern, Produktfälschungen oder andere problematische Inhalte vorgehen möchten. Gleichzeitig sollten Unternehmen berücksichtigen, dass auch eigene Angebote über solche Verfahren gemeldet werden können. Das erhöht die Bedeutung interner Abläufe für den Umgang mit Plattformmeldungen, Beschwerden und möglichen Sperrungen.
Das Urteil des OLG Bamberg zeigt zudem, dass Vorgaben des DSA nicht nur technische Fragen der Plattformgestaltung betreffen. Sie können sich mittelbar auf die Marktteilnehmer auswirken, die diese Plattformen geschäftlich nutzen. Unternehmen sollten deshalb ihre Prozesse rund um Plattformkommunikation, Meldungen und Beschwerden regelmäßig überprüfen.
Fünf Tipps für Unternehmen und Anbieter
Nutzen Sie Online-Plattformen für den Vertrieb Ihrer Produkte oder Dienstleistungen? Wissen Sie, welche Rechte Ihnen bei rechtswidrigen Angeboten, Produktfälschungen oder problematischen Inhalten zustehen? Und sind Ihre eigenen Prozesse darauf vorbereitet, wenn Angebote gemeldet, gesperrt oder von Plattformen überprüft werden? Gerade im E-Commerce greifen Plattformrecht, IT-Recht, Vertragsrecht, Datenschutz und gewerbliche Schutzrechte häufig ineinander.
Gerne begleiten wir als Kanzlei für IT-Recht Sie bei allen rechtlichen Fragen rund um Online-Plattformen und digitalen Geschäftsmodellen. Dazu gehören die Gestaltung und Prüfung von IT-Verträgen, AGB und Nutzungsbedingungen, die rechtliche Betreuung von Online-Shops und SaaS-Angeboten sowie die Prüfung von Webseiten und digitalen Geschäftsprozessen. Hinzu kommen Beratung zum Datenschutz, zu Software- und Lizenzverträgen, zu Marken, Kennzeichen und Domains sowie zur rechtssicheren Nutzung sozialer Netzwerke und anderer Plattformen. Auch bei Abmahnungen, Softwarepiraterie, komplexen IT-Projekten, Outsourcing und internationalen Sachverhalten stehen wir Unternehmen beratend und außergerichtlich wie gerichtlich zur Seite.
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