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Grundsätzlich gilt in Berlin, dass Läden sonntags geschlossen sein müssen. Doch eine Ausnahme gibt es. Nach §5 Nummer 3 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes dürfen an Sonn- und Feiertagen auch Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, auf Verkehrsflughäfen und in Reisebusterminals für das Anbieten von Reisebedarf geöffnet sein. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied in einem Eilverfahren, dass auch ein Reformhaus in einem S-Bahnhof an Sonntagen geöffnet sein darf, wenn durch ein spezielles Kassensystem gesichert ist, dass auch nur der Verkauf von Reisebedarf getätigt wird.
Das Bezirksamt sah ein Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz darin, dass das Reformhaus auch an Sonntagen geöffnet hat. Daraufhin verhängte es gegen das Reformhaus ein Bußgeld.
Voraussetzung für das Öffnen an Sonntagen ist ein spezielles Kassensystem. Dieses sichert durch technische Einrichtungen, dass nur zulässiger Reisebedarf verkauft werden kann. So werde menschliches Versagen oder die Umgehung durch Kunden effektiv ausgeschlossen. Für den Verkauf an Sonntagen ist es nicht notwendig, dass sich ein Reformhaus an den übrigen Tagen auch auf den Verkauf von Reisebedarf beschränke. Daher kann an den anderen Tagen das ganze normale Warenangebot angeboten werden.
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass die Möglichkeit der Ausnahme des Verbots des Verkaufs an Sonntagen sehr wahrscheinlich ist. Daher sei das Abwarten eines länger andauernden Hauptsacheverfahrens unzumutbar. Denn es drohen weitere Bußgeldbescheide.
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