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Um die Transparenz für Verbraucher auf dem Markt zu fördern, müssen angebotene Waren ordnungsgemäße Preisangaben haben. Aber was heißt ordnungsgemäß?
Viele Unternehmen unterschätzen die Bedeutung dieser Angabe und riskieren so Geldstrafen.
Verbrauchern soll es auf dem Markt ermöglicht werden schnell und unkompliziert festzustellen, welche Ware zu welchem Preis bei wem angeboten wird. Damit soll gewährleistet werden, dass die Verbraucher Waren vergleichen können und so ein fairer Wettbewerb auf dem Markt herrscht. Wesentlicher Aspekt dabei ist die Wiedergabe des Preises in Verbindung mit einer Einheit, z.B. 3 € für 1 kg.
Grob gesagt sind Preise für ein Produkt oder eine Dienstleistung ordnungsgemäß, wenn ein Verbraucher diesen eindeutig und zweifelsfrei erkennen kann.
Dabei kommt es jedoch nicht nur auf das konkrete Produkt mit einem eng verbundenen Preisschild an, sondern auch auf die allgemeinen Umstände. Diese mit zu beachten ist wichtig. Beispielsweise, ob das Produkt tatsächlich den Preis hat, der in der Werbung genannt wurde oder, dass der Preis am Warenregal mit dem kodierten Preis des Produkts übereinstimmt.
Häufige Fehler sind zum Beispiel:
Es finden immer wieder Kontrollen durch die Gewerbeaufsicht statt und das nicht nur zu Anlässen wie dem Black Friday. Zielen diese Kontrollen auf die richtige Angabe von Preien ab, dann werden meiste die folgenden Aspekte untersucht:
Natürlich gibt es in Deutschland eine detaillierte Verordnung in der genau geregelt ist, wie Preise für den Verbraucher kenntlich gemacht werden müssen. Dies ist die Preisangabenverordnung, kurz PAngV.
Beispiele:
(1) Wer in Gaststätten und ähnlichen Betrieben Speisen oder Getränke anbietet, hat deren Preise in einem Preisverzeichnis anzugeben. Wer Speisen und Getränke sichtbar ausstellt oder Speisen und Getränke zur unmittelbaren Entnahme anbietet, hat diese während des Angebotes durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen. Werden Speisen und Getränke nach Satz 2 angeboten, kann die Preisangabe alternativ auch nach Satz 1 erfolgen. § 11 ist nicht anzuwenden auf die Bekanntgabe von Preisermäßigungen in Betrieben nach diesem Absatz.
(2) Die Preisverzeichnisse sind zum Zeitpunkt des Angebotes entweder gut lesbar anzubringen, auf Tischen auszulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung der Bestellung vorzulegen. Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines anderen Betriebes, so genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils.
[…]
(1) Wer an einer Tankstelle Kraftstoffe anbietet, hat die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie deutlich lesbar für Kraftfahrer sind, die
Satz 1 gilt nicht für die Preise von Kraftstoffmischungen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.
[…]
Geben Unternehmen die Preise falsch an so kann dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 PAngV darstellen. Ist dies der Fall, so muss das entsprechende Unternehmen mit einem Bußgeld rechnen.
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