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| Markenrecht, Wettbewerbsrecht
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Ritter Sport will die Niederlage vor dem Landgericht Stuttgart nicht hinnehmen und zieht nun vor das Oberlandesgericht. Wir berichteten über die Klage des Schokoladenherstellers gegen die Mannheimer Firma Wacker in unserem Beitrag „Ritter Sport verliert den Streit um das Quadrat“. Im Mittelpunkt stand der Haferriegel „Monnemer Quadrat Bio“, der laut dem Konzern eine Markenverletzung darstellte.
Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage im Januar 2026 allerdings abgewiesen, weil es eben keine Markenverletzung erkennen konnte. Ritter Sport hatte unter anderem verlangt, die Verwendung der quadratischen Verpackung zu untersagen und bereits ausgelieferte Ware zurückzurufen. Mit der nun eingelegten Berufung geht der Streit um das Quadrat also in die nächste Runde.
Unternehmen versuchen im Wettbewerb häufig, ihre Produkte durch besondere Formen, Farben oder Designs unverwechselbar zu machen. Solche Gestaltungen können unter bestimmten Voraussetzungen auch markenrechtlich geschützt sein. Genau um einen solchen Wiedererkennungswert ging es im Streit zwischen dem Schokoladenhersteller Ritter Sport und dem Mannheimer Snackproduzenten Wacker.
Wacker vertreibt unter anderem einen Haferriegel mit dem Namen „Monnemer Quadrat Bio“. Die Markenform des Snacks und insbesondere die quadratische Verpackung riefen jedoch den bekannten Schokoladenhersteller auf den Plan. Ritter Sport sah und sieht in der quadratischen Gestaltung seit Jahrzehnten ein zentrales Markenzeichen seiner Produkte, das durch den bekannten Slogan „Quadratisch. Praktisch. Gut.“ geprägt wurde. Aus Sicht des Unternehmens könnte die ähnliche Form dazu führen, dass Verbraucher eine Verbindung zwischen dem Haferriegel und der bekannten Schokoladenmarke herstellen.
Das Landgericht Stuttgart sah diese Gefahr jedoch nicht. In seinem Urteil vom 13. Januar 2026 (Az. 17 O 192/25) stellte das Gericht fest, dass bereits die Waren selbst deutlich voneinander abweichen. Während Ritter Sport klassische Schokolade anbietet, handelt es sich bei dem Produkt der Firma Wacker um einen Hafer- beziehungsweise Müsliriegel. Für Verbraucher seien diese Produkte typischerweise unterschiedlichen Kategorien zuzuordnen. Schokolade wird eher als Süßigkeit wahrgenommen, während Müsliriegel häufig als Snack mit einem eher „gesunden“ Image gelten. Auch im Handel würden die Produkte üblicherweise in verschiedenen Bereichen angeboten.
Hinzu kam aus Sicht des Gerichts, dass auch die Verpackungen nicht ausreichend ähnlich seien. Bei genauer Betrachtung wirke die Verpackung des Haferriegels eher rechteckig als quadratisch, da sie höher und insgesamt voluminöser gestaltet sei als die flachere Schokoladenverpackung von Ritter Sport. Auch einzelne Gestaltungsdetails unterschieden sich, etwa die Ausführung der Verschlusslaschen. Zudem gebe es im Süßwarenbereich ohnehin mehrere Produkte mit quadratischen Formen, sodass Verbraucher nicht automatisch jedes Quadrat mit Ritter Sport verbinden würden.
Auch der bekannte Werbeslogan „Quadratisch. Praktisch. Gut.“ spielte für die Entscheidung über das Nutzungsrecht letztlich keine Rolle. Nach Auffassung des Gerichts begründet er keinen eigenständigen Schutz gegen die beanstandete Verpackungsgestaltung. Insbesondere sah das Gericht keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der bekannten Marke.
Damit unterlag der Schokoladenhersteller in erster Instanz – obwohl das Unternehmen den Schutz seines bekannten Quadrats seit Jahren konsequent verteidigt. Der Rechtsstreit ist jedoch noch nicht beendet. Ritter Sport hat inzwischen Berufung eingelegt, sodass sich nun das Oberlandesgericht Stuttgart mit der Frage beschäftigen wird, wie weit der markenrechtliche Schutz der berühmten Quadrat-Form tatsächlich reicht.
Während der Rechtsstreit lief, zog Wacker bereits praktische Konsequenzen. Der quadratische Haferriegel mit Kokos- oder Haselnussgeschmack war zeitweise nicht mehr online bestellbar. Nach Angaben des Unternehmens wurde das Produkt vorübergehend aus dem Sortiment genommen und durch einen klassischen länglichen Riegel ersetzt.
Auffällig war dabei nicht nur die Form, sondern auch der neue Name: „Monnemer Klageriegel“. Hintergrund dieser Entscheidung war nach Aussage von Gründer Matteo Wacker die Sorge vor möglichen Schadensersatzforderungen. Sollte sich der Rechtsstreit über Jahre hinziehen, könne jeder weitere verkaufte quadratische Riegel das wirtschaftliche Risiko erhöhen. Die Umstellung war damit nicht nur ein augenzwinkernder Seitenhieb auf das Verfahren, sondern zugleich eine strategische Reaktion auf die mögliche finanzielle Belastung durch den laufenden Markenstreit.
Nach der Niederlage vor dem Landgericht Stuttgart ist das Verfahren noch offen, da Ritter Sport die Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt hat. Öffentlich bekannt ist bislang vor allem, dass die Berufung eingegangen ist. Ein Verhandlungstermin oder eine Entscheidung des OLG ist bisher nicht veröffentlicht worden.
Der Fall ist damit deutlich, wie umkämpft der Schutz bekannter Produktformen im Markenrecht ist und das gerade dann, wenn ähnliche Gestaltungen in benachbarten Produktkategorien auftauchen. Das Oberlandesgericht Stuttgart wird nun klären müssen, wie weit der Schutz des berühmten Quadrats tatsächlich reicht.
Da das Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht Stuttgart läuft, lässt sich der Ausgang derzeit nur vorsichtig einschätzen. In markenrechtlichen Streitigkeiten, die stark von der konkreten Bewertung von Produkten und ihrer Gestaltung abhängen, folgen Berufungsgerichte jedoch nicht selten der sorgfältigen Würdigung der ersten Instanz. Das Landgericht Stuttgart hatte seine Entscheidung ausführlich damit begründet, dass weder eine Verwechslungsgefahr zwischen den Produkten besteht noch eine unlautere Ausnutzung der Bekanntheit der Ritter-Sport-Formmarke vorliegt. Diese Argumentation könnte daher durchaus auch in der zweiten Instanz Bestand haben.
Gleichzeitig ist ein anderes Ergebnis nicht ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht könnte einzelne Punkte – etwa die Reichweite des Bekanntheitsschutzes der Ritter-Sport-Formmarke oder die Ähnlichkeit zwischen Schokolade und Snackriegeln – anders bewerten. In diesem Fall wäre denkbar, dass dem bekannten Quadrat ein stärkerer markenrechtlicher Schutz zugesprochen wird und Unterlassungs- oder Rückrufansprüche gegen Wacker wieder zur Diskussion stehen.
Unabhängig vom Ausgang vor dem OLG dürfte der Rechtsstreit noch nicht endgültig beendet sein. Sollte eine der Parteien unterliegen, ist eine weitere Überprüfung durch den Bundesgerichtshof möglich. Damit könnte der Streit um das berühmte Quadrat noch mehrere Jahre andauern und am Ende grundsätzliche Fragen zum Schutz von Produktformen im Markenrecht klären.
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